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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1906-11-16 · Heft 46 (16.11.1906) · p. Seite 542

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
70 (1906)
Issue
Heft 46 (16.11.1906)
Date
1906-11-16
Page
Seite 542 (sequence 2)
Language
German
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- - - -*"* nnr«w»vW*«M«MflMMJA^^ 542 brotneidischer Arbeiter, die immer noch weiters Beschränkungen fordern. Wir dürfen hoffen, daß durch die Ernennung von Oscar S. Straus znm Handelssekretär solchen, weitergehenden Wünschen gegenüber ein Riegel vorgeschoben werden wird. Freilich, es handelt sich darum, wie lauge er die Macht dazu haben wird. . . Wir aber fragen: Ist das Zivilisation? Ist solches Verhalten ein Fortschritt seit der Zeit, da der große Gesetzgeber der Juden die humanen Vorschriften . gegeben hat. für die Fremden, die in der Mitte Israels wohnten. Oder ist das nicht vielmehr ein geradezu unheimlicher Rückschritt? Sie Mochr. Berlin, 14; November, s schwirren wieder einmal Krisen gerächte durch die Luft. Neue Namen werden genannt, neue Richtungen bezeichnet, neue Schrecken an die Wand gemalt. Uns kann dies alles gleich sein. Kein neuer Kanzler wird an der Gleichberechtigung der Juden rütteln, weil sie theoretisch in der Verfassung steht. Ebensowenig wie einer der bisherigen Kanzler für die praktische Durchführung dieser Gleichberechtigung irgend etwas Nennenswertes getan hat oder auch nur hat tun können. Wir haben ja in dieser Beziehung Manches erlebt und verschwiegen, weil das Lärmschlagen nun doch keinen Sinn und Zweck gehabt hätte. „Ein Personenwechsel ist hierzulande von herzlich geringer Bedeutung. Und ans einen Systemwechsel rechnet niemand." So heißt es in einem hiesigen Blatte, und damit ist wohl auch das richtige getroffen. Es kann sich bei einem solchen Personenwechsel gegenwärtig höchstens um die strengere oder mildere Art der Ausführung geltender Bestimmungen handeln. Und in dieser Beziehung sind allerdings die Ministerien des Innern und des Kultus für unsere Verhältnisse von Bedeutung. Aber die Krisengerüchte, die auch um diese beiden Portefeuilles schwirrten, sind ja in den letzten Tagen wieder verstummt, und es bleibt wohl alles beim alten. Vielleicht ist das auch das beste. Wie sagt doch Goethe: „Wir müssen uns in hohem Sinne fassen -- und was geschieht, getrost geschehen lassen." Die kirchenrechtliche Stellung der Juden in Preußen ist seit jeher eine unklare. In der Zeitschrift „Im Deutschen Reich" wird dies an einem eklatanten Beispiel wieder einmal des näheren ausgeführt. Das preußische Allgemeine Landrecht unterscheidet, Teil II, Titel 11, ausdrücklich aufgenommene (§17), von geduldeten Kirchengesellschaften (§ 20). Diese Unterscheidung war aber schon bei Erlaß des Landrechts keine erschöpfende, da z. B. Herrenhuter und Böhmische Brüder weitergehende Rechte als bloß geduldete Kirchengesellschaften besaßen. Die Berfassungsurkunde verwischte die Grenzen noch weiter. Staatliche Genehmigung zur Bildung voll Religionsgesellschaften ist nicht mehr erforderlich; nur gehört' ein besonderes Gesetz dazu, um Religionsgemeinschaften Korporationsrechte zu verschaffen, und ein Verwaltungsakt genügt nicht. Seither haben nur die Gemeinden der evangelischen Union sowie die der katholischen Kirche einschließlich der Altkatholiken die Rechte öffentlicher Korporationen, die anderen Kirchengemeinden (auch die jüdischen Gemeinden) dagegen nicht. Diese Unterscheidung ist aber nicht streng durchgeführt. Bekannt ist, daß z. B. die Beamten der jüdischen Gemeinden kein Steuerprivileg, ihre Gebälide keine Steuerbefreiung genießen. Andererseits stellt 8 189, Teil II, Titel 11 des Allgemeinen Landrechts das Prinzip auf: Auch; die im Staate aufgenommenen Kirchengesellschaften V der verschiedenen Religionsparteien dürfen einander wechselweise, m Ermangelung eigener Kirchhöfe, das Begräbnis nicht versagen.^ Das Reichsgericht hat sich neuerdings mit diesem Gesetze beschäftigt und zu seiner Erläuterung (Entsch. Bd. 62 S. 355 ff.) fvlgendesbeinerkt.. Die Bestimmung ist nicht erlassen, um den Landeskirchen ein weiteres Vorrecht zu gewähren;, sie ist vielmehr eine polizeiliche Vorschrift, die eine Beschränkung des Eigentums enthält, welche die Kirchengemeinden im öffentlichen Jntereffe sich gefallen lassen sollen. Zngelaffen sind jetzt nach dem seit der Verfassungslirkunde vom 31. Januar 1850 maßgebenden Rechtsznstande alle Kirchengemeinden, welche Korporationsrechte besitzen, weil alle diese zu den „im Staate aufgenommenen" gehören. Sollte daher jemals der Fall eintreten, daß eine Synagogengemeinde im Bereiche der Geltung des allgemeinen Landrechts keinen eigenen Friedhof besitzt, so müßte nach dieser Auffaffung des Reichsgerichts die am Orte befindliche Gemeinde der Landeskirche den jüdischen Toten ein etwa verlangtes Gastrecht gewähren. Entschieden ist diese Frage allerdings nicht für den Streit einer jüdischeil Gemeinde, sondern für den Streit einer Baptistengemeinde; doch scheinen die ausgesprochenen kirchenrechtlichen Grundsätze sich auch auf jüdische Gemeinden zu beziehen. * Sehr schüchtern wird die Nachricht von der Aeußerung des Zaren über die russische Judengesetzgebung von der „Petersburger Telegraphenagentnr" folgendermaßen dementiert: Petersburg, 7. Novembern <Petersburg. Tel.-Agent). Einige Zeitungen haben die Meldung eines Wiener Blattes weitergegeben, in russtschen Regierungskreisen halte man auf den Bericht des Finanzministers Kokowzow hin den Zeitpunkt, eine Entscheidung über die Judenfrage zu treffen, für verfrüht und habe beschlossen, die Einbringung eines entsprechenden Gesetzentwurfes aufzuschiebelr. Diese Meldung beruht auf Erfindung. Me Jndenfrage ist überhaupt noch gar nicht vom Ministerrat in Erwägung gezogen worden; erst in de» nächsten Tagen wird sich der Ministerrat damit beschäftigen. Der zweite Teil des Dementis ist jedenfalls richtiger als der erste. Denn nach authentischen Mitteilungen wird der russische Ministerrat wirklich erst in nächster Zeit mit der Judenfrage sich beschäftigen. Nun, große Hoffntingen setzen wir auf diese Beratungen auch nicht. Es werden vielleicht im Hinblick auf die Dumawahlen und die Anleihe einige sicher recht billige Zugeständnisse und Abänderungen der beschränkenden Gesetze vvrgenommen werden. Mehr nicht. Unter den dem Ministerrat vorliegenden Dokumenten wird ein Bericht besonders hervorgehoben, der einen historischen Rückblick über die Entstehung der einzelnen einschränkenden Gesetze enthält. In diesem, in mehreren russischen Blättern erschienenen Bericht wird die Geschichte der „Jgnatjewschen" Bestimmlnlgen vom Jahre 1882 in folgender interessanter Lesart angeführt, welche zeigt, durch welchen Zufall so wichtige, das Schicksal eines ganzen Volksstammes bestinnnende Gesetze ihre Wirksamkeit erlangt haben, und wie falsch es ist, wenn bei ihrer unausbleiblichen Abschaffung behauptet wird, nur das ganze russische Volk habe darüber zu entscheiden: Im Jahre 1881 nahmen die Pogroms in den im jüdischen Ansiedlnngsgebiet belegeuon Dörfern und Flecken ihren Anfang. Der damalige Minister des JUEen, Graf Jgnatjew, legte'dem Minister-

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