Mannheim
Compact Memory

Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1906-11-09 · Heft 45 (9.11.1906) · p. Seite 535

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
70 (1906)
Issue
Heft 45 (9.11.1906)
Date
1906-11-09
Page
Seite 535 (sequence 7)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
97% known words query
IRI
…/3224737-3228690-3228736--63049-3290248
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

535 der Passus damit, daß bei Gewährung des Wahlrechts die Vertrautheit mit den Verhältnissen der Gemeinde einigermaßen verbürgt sein soll. Darauf ist aber zu erwidern, daß die Verhältnisse in den jüdischen Gemeinden überall so sehr gleich gelagert sind, daß es nicht erst eines einjährigen Aufenthaltes bedarf, um dieselben kennen zu lernen. Nun zur dritten Gruppe der Ausgeschlossenen: das sind die Ausländer und diejenigen, welche weder einen eigenen Hausstand haben, noch sich selbständig ernähren. Diese Wahlrechtsbeschränkungen geben zu den erheblichsten Bedenken Veranlassung und fordern den schärfsten Widerspruch heraus. Denn während von den oben besprochenen Ausschließungsgründen nur einzelne Personen betroffen werden, sollen hier gleich große Gruppen der jüdischen Bevölkerung ihres Wahlrechts verlustig ge^en! Merkwürdigerweise schweigen sich die Motive völlig aus über den Grund, warum diese beiden Gruppen ausgeschlossen werden sollen, und auch die jetzt in Geltung befindliche Gesetzgebung in Preußen bietet dafür keine Handhabe. Das Gesetz vom 23. Juli 1847 beschränkt in seinem 8 41 das Wahlrecht zwar auch auf solche, die sich selbständig ernähren, Herr Professor Rosin erweitert das Ausschließungsrecht aber auch auf solche, die keinen eigenen Hausstand haben. Damit sind mit einem Federstrich viele tausende junger Leute, die zwar volljährig sind und sich selbständig ernähren, daher auch Steuern zur Genwinde bezahlen, ihres Wahlrechtes verlustig erklärt, weil sie . keinen eigenen Hausstand haben, weil sie unverheiratet sind. Dasselbe gilt von Ausländern, welche dauernd vom Wahlrecht ausgefchloffen sind, auch wenn sie hohe Steuern an die Gemeinde entrichten, auch wenn sie sich des höchsten Ansehens erfreuen und alle möglichen Ehrenämter bekleiden. Diese Bestimmungen des 8 11 stehen im Widerspruch mit den grundlegenden Bestimmungen des 8 1 des Entwurfs, wonach alle Bekenner des Judentums im Königreich Preußen den Religionsverband bilden. Die Zugehörigkeit ist hier an die Wohnung geknüpft. Es ist keine Rede davon, daß Ausländer außerhalb der Religionsgemeinschaft stehen sollen. Es ist nicht angängig, hier dieselben zwar einer Zwangsgemeinschast mit Zwangspflichten zu unterwerfen, sie aus der anderen Seite aber des wichtigsten Rechtes, des Wahlrechtes, zu berauben. Die Gerechtigkeit erfordert ferner, daß, wer zu den Lasten einer Gemeinde beitragen muß, auch das Mitbestimmungsrecht darüber erhalten muß, in welcher Weise dieses Vermögen verwaltet werden soll. Aber auch aus einem inneren Grunde läßt sich die Ausschließung großer Gruppen von Mitbürgern nicht rechtfertigen. Es wird so viel über den religiösen Jndifferentismus geklagt und nach Mitteln und Wegen gesucht, wie diesem abzuhelfen sei. Herr Professor Rosin erwartet ja selbst von seinem Entwürfe eine Stärkung des religiösen Lebens und eine Förderung des Gemeinsamkeitsgefühls. Dies kann aber nur dann erreicht werden, wenn man möglichst alle Mitglieder unseres Religionsverbandes an das Gemeindeleben heranzuziehen und für dasselbe zu interessieren sucht. Dies gilt vor allem von der jüdischen Jugend. Schon aus diesen Gründen inuß ihr die Teilnahme am jüdischen Gemeindeleben ermöglicht werden, und es wäre nichts verhängnisvoller, als sie nach den Intentionen des Herrn Professor Rosin systematisch von demselben ferne zu halten. Wie eine derartige Einschränkung, wenn sie Gesetz würde, wirken würde, dürste man an einem Beispiel der Stadt Frankfurt ersehen. Bei Ausschluß der Ausländer und derjenigen, welche.keinen eigenen Hausstand haben, vom Wahlrecht würde schätzungsweise die Zahl der Wahlberechtigten in Frankfurt a. Mum 50 Prozent sinken, statt 6000 Wahlberechtigten würden 1 wir vielleicht 3000 haben. Es ist undenkbar, daß eine derartige drohende Wahlrechtsverschlechterung nicht der schärfsten Opposition begegnen wird, wenn die Bestimmungen des ß 11 Gesetz werden sollten. Wo heute irgendwo von einer Wahlrechtsreform die Rede ist, da muß sie im Sinne einer Ausdehnung und nicht in dem einer Einschränkung erfolgen. Nun noch ein Wort über die Art des Wahlverfahrens: Es soll wie bisher direkt und geheim sein, es soll aber auch ein Proportionalwahlverfahren sein. Würde dies eingeführt, so würde es den Vorteil haben, daß wenigstens das noch in vielen preußischen Gemeinden vorhandene odiöse Klassenwahlrecht beseitigt würde. Aber selbst unter dieser Voraussicht können wir uns für die Propvrtionalwahl nicht begeistern. Dieselbe ist unpopulär und kompliziert und würde sich deswegen am wenigsten für die jüdischen Gemeinden eignen, in deren Verwaltungen doch nicht überall Juristen sitzen. Aber auch aus inneren Gründen ist es überflüssig. Rosin will dieses Wahlverfahren zum Schutze der Minorität eingesührt haben, aber wie ist es nun da, wo überhaupt keine Minorität besteht? Gibt es nicht zahlreiche Gemeinden, bei welchen Einigkeit besteht, bei welchen wenigstens die religiösen Gegensätze nicht derart zugespitzt sind, daß sie auf alle Fälle bei der Wahl zum Ausdruck kommen? Besteht nicht die Gefahr, daß, wenn das Proportionalwahlverfahren wirksam würde, erst diese Gegensätze heraufbeschworen werden? Glücklicherweise erfolgt die Aufstellung der Kandidaten doch nicht rein vom religiös-parteipolitischen Standpunkte aus, vielmehr einigt man sich in den allermeisten Fällen in friedlicher Weise auf die Aufstellung solcher Kandidaten, die vor allem die Gewähr geben, daß sie allen Richtungen in der Gemeinde Gerechtigkeit widerfahren lassen. Es würde daher nichts dagegen einzuwenden sein, wenn für den Fall, daß eine Minorität wirklich in Gefahr gerät, vergewaltigt zu werden, ans Ersuchen derselben die Regierung das Proportionalwahlverfahren gewähren kann. Im allgemeinen aber muß die Losung sein: Allgemeines und gleiches Wahlrecht und ein einfaches Wahlverfahren. Die Cerminoerlesung wegen der Milchen Feiertage. Von Rechtsanwalt Dr. Martin Jsaac-Berlin. vn allgemeinem Interesse ist ein neuerdings ergangener Bescheid des Kammergerichtspräsideuten bezüglich der Termine an den jüdischen Feiertagen. Ein Amtsrichter hatte den Antrag eines Anwalts auf Vertagung eines ans das jüdische Neujahrsfest fallenden Termins „mangels eines gesetzlichen Grundes" abgelehnt. Der Anwalt hatte hiergegen bei dem Präsidenten des Landgerichts II Beschwerde erhoben mit der Begründung, daß das Recht auf Vertagung der auf die hohen jüdischen Feiertage fallenden Termine im ganzen Deutschen Reiche jeder Privatperson zugestanden werde, und daß es unerfindlich sei, warum die Rechtsanwälte von diesem Recht ausgeschlossen sein sollen; auch sei derselbe Antrag von allen anderen Gerichten anstandslos bewilligt worden. Der Präsident des Landgerichts ll hat die Beschwerde nicht für begründet erachtet, da kein gesetzlicher Feiertag vorliege. Es heißt in seinem Bescheid: „Wenn auch Gründe der Billigkeit dafür sprechen, für Personen jüdischen Glaubens Termine nicht auf jüdische Festtage anznberaumen, so trifft doch diese Er-

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.