Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 70 (1906)
- Issue
- Heft 45 (9.11.1906)
- Date
- 1906-11-09
- Page
- Seite 534 (sequence 6)
- Language
- German
- Belongs to
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— 534 - In diesem Falle erhebt sich die Frage über die Friedensbedingungen. Wer zahlt die Kriegskosten? Die Zivilisation ist der Autokratie gegenüber einigermaßen siegreich geblieben, denn sie hat ihr manches abgerungen. Lassen wir bei diesem Friedensschlüsse genau denselben Modus gelten, den der Besiegte in Portsmouth und seine Helfershelfer annehmbar fanden: Die Zivilisation begnüge sich mit dem, was sie der Autokratie abgetrotzt, und erwartet vom Hause Rvmanoff, daß es ehrlich seinem Versprechen Nachkommen, die Menschenrechte und Gleichheit aller Bürger vor dem Gesetze erklären und einen Rechtsstaat schaffen werde, in dem sich zunächst sicher atmen läßt. Alsdann verzichtet die Zivilisation auf Ersatz aller ihr erwachsenen Schäden. Dagegen aber müßten die vielen Kriegsgefangenen, das sind die Hunderttausende, die in der Fremde nicht gedeihen und sich nach der Heimat zurücksehnen, auf Kosten der russischen Regierung dahin wieder befördert werden und die Verpflegungsgelder erhalten, um wieder von neuem beginnen zu können. Diese wahrhaft gerechten und billigen Forderungen verdienen wohl in. Erwägung gezogen und Rußland von den Kulturmächten angelegentlichst zwecks Erfüllung empfohlen zu werden. So nur kann die schwer geschädigte Zivilisation versöhnt werden und das Haus Romanoff in Ehren fortbestehen. Wir fürchten aber, es bleibt alles, wie gewesen, und das Vorstehende ist nur ein piurn ckesiclerium. Das Gemeindrwahlrecht im SolmMen Lntwurk <8 IX—I3K Von Dr. Wilhelm Hanauer-Frankfurt n Bi. 0äf}t man die Beurteilungen Revue passieren, welche der Rosin'sche Entwurf vorher in der Oeffentlichkeit erfahren hat, so. ergibt sich, daß die meisten derselben sich darauf beschränkten, zu dein Entwurf als g an z em Stellung zu nehmen und einzelne Fragen nur insoweit in Erörterung zogen, als sie mit dem Prinzip des ganzen Entwurfes in Zusammenhang zu bringen sind. So ist es zu erklären, daß die Frage des Gemeindewahlrechtes, die Professor Rostn im 8 11—13 seines Entwurfes an gibt, bis jetzt merkwürdigerweise von keinem der Kritikerin den Kreis seiner Erörterungen gezogen worden, und doch ist diese Frage gerade von so fundamentaler Wichtigkeit, daß es ganz unumgänglich notwendig ist, beizeiten hierzu Stellung zu nehmen. Wo heute in Staat und Gemeinde oder bei einer öffentlichrechtlichen Körperschaft eine Aenderung des Wahlrechts in Frage kommt, so darf dieselbe nur in fortschrittlich - demo kratisch em Sinne erfolgen, in dem Sinne, daßdie Anteilnahme am Staats- und Gemeindeleben möglichst weiten Kreisen der Bevölkerung zugänglich gemacht, das heißt das Wahlrecht möglichst erweitert werde. Das Wahlrecht soll ferner in dem Sinne ein demokratisches sein, daß alle Vorrechte der einzelnen Klassen schwinden, daß jedem Wähler das gleiche Maß von Wahlrecht zuteil werde. Wir fordern demnach ein allgemeines, gleiches, direktes und geheimes Wahlrecht. Wie stellt sich nun der Rosin'sche Entwurf zu dieser Forderung? Er konzediert ein geheimes, direktes Wahlrecht, auch soll es ein gleiches sein, da ja mit dem Proportionalwahlrecht, welches der Entwurf vorschlägt, eine Klassenwahl nicht zu vereinbaren. Leider zeigt sich der Entwurf nicht so liberal hinsichtlich des allgemeinen Wahlrechts. Dasselbe wird vielmehr dermaßen eingeengt, daß man nicht mehr von einem allgemeinen, sondern nur von einem beschränkten reden kann. Der Uebersichtlichkeit wegen möchte ich die von Rosin von der Wahl Ausgeschloffenen in drei Gruppen einteilen. Zur ersten Gruppe gehören: die Frauen, die Unmündigen und die Entmündigten, die im Konkurse Befindlichen, die nicht im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte Befindlichen und solche, gegen die ein Hauptverfahren wegen einer strafbaren Handlung eröffnet ist, wegen deren auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden kann. Gegen den Ausschluß dieser Gruppen wird sich kaum ein Widerspruch erheben; es wird auch nicht anzunehmen sein; daß unsere Frauen des Wahlrechtes teilhaftig werden wollen, vielleicht infiziert durch die Agitationen des Vereins für Frauenstimmrecht. Was allerdings den Ausschluß der Personen anlangt, gegen welche ein Strafverfahren eröffnet ist, so wird von juristischer Seite eingewendet, daß es nicht angängig wäre, Personen, die zwar angeklagt, aber nicht rechtskräftig verurteilt sind, ihres Wahlrechtes zu berauben. Eine zweite Gruppe der vom Wahlrecht Ausgeschloffenen wird gebildet durch diejenigen, welche noch nicht ein Jahr im Gemeindebezirk wohnen, ferner durch solche Mitglieder der Gemeinde, welche mit der Entrichtung der Abgaben für die Synagogengemeinde während der letzten drei Jahre im Rückstand geblieben sind, welche dauernd öffentliche Arinenunterstützung beziehen. Endlich sollen diejenigen vom Wahlrecht ausgeschlossen sein, welche während der letzten drei Jahre von einem Amte der israelitischen Religionsgemeinschaft im Wege des Disziplinarverfahrens entlassen worden sind oder die Uebernahme oder Fortführung eines kirchlichen Ehrenamtes grundlos verweigert haben. Bei Betrachtung von diesen Wahlausschließungsgründen kann man ohne weiteres mit dem Ausschluß, der Steuerrestanten einverstanden sein. Wer zu den Lasten der Gemeinde nicht beiträgt, hat auch kein Recht mitzustimmen. Insofern nun die Empfänger dauernder öffentlicher Armenunterstützungen auch durchweg keine Steuern zahlen werden, wird wohl auch kein Protest dagegen erhoben werden, daß diese Almosenempfänger vom Wahlrecht ansgeschlossen sind. Immerhin würde diese Bestimmung, wenn sie Gesetz würde, eine Norm für Preußen bedeuten und sie bedarf daher doch noch mancher Klärung. Ist unter „öffentlicher" Unterstützung bloß die Unterstützung durch die politische Gemeinde oder auch durch die Religionsgemeinde verstanden? Wenn letzteres zutrifft, wie ist es denn, wenn die Unterstützungen nicht direkt durch die Gemeinde gegeben werden, sondern durch mit der Gemeinde in naher Beziehung stehende Verbände? In Frankfurt a. M. ist dies der Fall und dort ist gerade im letzten Jahre die Frage des Wahlrechts und der Armenunterstützung Gegenstand einer erregten Erörterung gewesen, die jetzt noch nicht zum Abschlüsse gelangt ist. Eine nähere Präzisierung wäre also hier am Platze. Der Ausschluß der aus dem Amte Entfernten und der eine Wahl grundlos Ablehnenden vom Wahlrecht soll noch den Motiven der Verpflichtung, Ehrenämter in der Religionsgemeinschaft zu übernehmen und gewissenhaft zu führen, Nachdruck geben. Diese Bestimmung ist von so großer praktischer Bedeutung, daß man sich über die Annahme derselben bald einigen wird. Eliminiert muß dagegen der Passus werden, welcher das Wahlrecht von einem einjährigen Aufenthalt in der Gemeinde abhängig macht. Damit würde wiederum eine Norm für Preußen geschaffen werden. Motiviert wird