Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 70 (1906)
- Issue
- Heft 44 (2.11.1906)
- Date
- 1906-11-02
- Page
- Seite 520 (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 96% known words query
- IRI
…/3224737-3228690-3228735--63029-3290227- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
520 Unterdrückern allem. Endlich am 27. d. M. hat Raisuli Arsila erobert und den Juden, die die Stadt zu verlassen wünschten, erklärt, daß sie dies ohne Furcht vor Verfolgung tun könnten. * Der Generalstaatsanwalt des Commonwealth von Australien, Mr. Jsaae Alfred Jsaacs, ist zum Präsidenten des höchsten Gerichtshofes des australischen Staatenbundes ernannt worden. Geboren am 6. August 1855 als Sohn des ein Jahr vorher aus England eingewanderten Mr. Alfred Jsaacs, wurde der junge Jsaae erst Lehrer, dann Gerichtsschreiber, um schließlich im Jahre 1880, nachdem er an der Universität zu Melbourne sein juristisches Studium beendet hatte. Rechtsanwalt zu werden. 1802 begann er seine politische Laufbahn als Mitglied der gesetzgebenden Körperschaft von Viktoria, um zwei Jahre später unter dem Ministerium des Sir George Turner Generalstaatsanwalt dieses Staates zu werden. Als solcher nahm er an der Schaffung des Commonwealth of Australia lebhaften Anteil. Im Jahre 1901 wurde er Mitglied des neuen Bundesparlaments, in welchem er die Stadt Jndi (Victoria) vertrat, und seit 1905 ist er Generalstaatsanwalt. Mit der Ernennung zum obersten Richter des Commonwealth ist aber Mr. Jsaacs Laufbahn noch keineswegs abgeschlossen, da alle Welt in ihm den zukünftigen Premierminister von Australien sieht. Uebrigens ist Mr. Jsaacs in dem vom Antisemitismus wirklich freien Australien nicht der einzige hohe jüdische Würdenträger. Schon viel früher war Mr. H. E. Cohen Mitglied des höchsten Gerichtshofes von Neu-Südwales und Sir Julian Salomons sogar Justizminister dieser Kolonie gewesen. Ferner war Sir John Vogel Premierminister von Viktoria, V. L. Solomon Premierminister von Südwales und Sir Sanl Samuel Generalagent von Victoria in London. Bit Gelamt-Orgamlation. VI. Lissa, 17. September, u meinem Bedauern tonnte ich nicht früher die von Ihnen aufgeworfenen Fragen beantworten. Die Wichtigkeit dieser Fragen erforderte ein Eindringen in die einschlägigen Materien, für das ich bei dem Maße meiner Berufsukld sonstigen Tätigkeit erst jetzt die erforderliche Zeit gewinnen konnte. Ich glaube nun in Ihrem Sinne zu handeln, wenn ich meine Ansichten in möglichster Kürze ausspreche. Ich halte an sich eine Gesamtorganisation der deutschen Juden oder wenigstens der preußischen Juden, für wünschenswert. Für das Deutsche Reich ist sie jedoch mangels Zuständigkeit der Reichsgesetzgebung unmöglich (vergl. Einleitung zum Rosin'schen Entwurf, S. 4), und für Preußen scheinen mir Bestrebungen auf gesetzliche Regelung der Rechtsverhältnisse der Juden zurzeit nicht empfehlenswert. Wenn unsere Zeit kein Talent zur Gesetzgebung hat, so hat sie es am wenigsten für jüdische Fragen. Ich brauche hier nur auf die Erörterungen bei Gelegenheit des Schulunterhaltungsgesetzes hinzuweisen. Den Staatsorganen fehlt es, wie Rosin zutreffend bemerkt (S. 52), an ausreichender Kenntnis der einschlägigen Verhältniffe; sie sind außerdem nicht frei von Vorurteilen. Den gesetzgebenden Körperschaften wohnt aber außerdem ein Mangel an Wohlwollen und ein solches Maß von Mißtrauen inne, daß eine befriedigende Lösung der Fragen, insbesondere eine ausreichende Sicherung der Autonomie, von ihnen zurzeit kaum zu erwarten ist. Das Maß von Staatsaufsicht, das von ihnen verlangt werden wird, wird weit über das Maß des Rosinffchen Entwurfes hinansgehen. Die Erörterungen hierüber werden höchst unerquicklich und unbefriedigend verlaufen. Man denke nur an den Religionsunterricht und an die Schächtfrage! Und dazu die Kämpfe im eigenen Lager! Schon beim Schulunterhaltungsgesetz, das gewiß wenig Veranlassung dazu bot, erschien es einigen Gemeinden notwendig, in Petitionen und auch sonst sich in unfreundlicher Weise auseinanderzusetzen. Der Erfolg wäre ohne diese Erörterungen sicherlich günstiger gewesen. Wenn man aber erwägt, daß auf dein vorliegenden Gebiete die prinzipiellen Gegensätze schärfer sind, so wird man unter den heutigen Zeitverhältnissen kein Bedürfnis nach ihrer Geltendmachung empfinden. Schon die Art, wie in Baden gegenüber den dem 8 81 Absatz 2 des Entwurfes entsprechenden Bestimmungen ins Feld gezogen wird, ermuntert nicht dazu, unsere Angelegenheiten vor den wenig wohlwollenden gesetzgebenden Körperschaften Preußens zu erörtern. Demgegenüber liegt die Frage nahe: Ist das Bedürfnis nach einer gesetzlichen Regelung der Verhältnisse der Religionsgesellfchaften in Preußen dringend? Ich möchte die Frage verneinen. Die Staatsaufsicht wird in einer Weise gehandhabt, die die Autonomie der-Gemeinden durchaus nicht beeinträchtigt. Die Bedürfnisse, für die in dem Entwurf u. a. Bezirksverbände geschaffen werden sollen (Religionsunterricht, Pastorisierung) können durch weitere Ausgestaltung der bestehenden Vereinigungen (Provinzialverbände, Gemeindebnnd) auf der Grundlage freiwilliger Verständigung erfüllt werden. Freilich nicht in dem Maße und auf der sicheren Grundlage, die der Entwurf vorsieht! Aber dieser Nachteil und der gewiß unangenehm empfundene Mangel an einer gesetzlichen Vertretung der Gesamtheit der jüdischen Bevölkerung können mich nicht dazu bestimmen, ein unzeitgemäßes Hervortreten mit Gesetzesvorschlägen zu befürworten. Und, wie gesagt, die jetzigen Zeitverhältnifse erscheinen mir für eine Regelung ungeeignet. Wenn irgendwo, dann hat bei der Judenfrage heute der Satz volle Berechtigung: „tzuieta non movere!" Im übrigen erscheint mir der Rosin'sche Entwurf im allgemeinen als eine sachgemäße und zweckmäßige Unterlage für eine spätere Gesetzgebung, lieber Einzelheiten wird sich allerdings streiten lassen. Ob gerade die Verhältniswahl bei ihrer Kompliziertheit sich empfehlen wird, ob es richtig ist, den Synagogenausschuß nur dann in Wirksamkeit treten zn lassen, wenn er vom Synagogenrat berufen wird (§ 24 des Entwurfes) oder nicht vielmehr seine Tätigkeit dem 8 46 ff. des Ges. vom 23. 7. 47 gemäß zu gestalten (vergl. auch 88 37, 39 der Städteordnung vom 30. 5. 53), obes durchführbar ist, den Staatskommissar zum Erscheinen in allen Sitzungen zu verpflichten (§ 64 Nr. 1 des Entwurfes), ob es nicht zweckmäßig ist, für die Mitglieder des Ausschusses und des Rates Stellvertreter zu bestellen — diese und ähnliche Fragen sollen hier unerörtert bleiben. Ich möchte nur auf einen inneren Widerspruch Hinweisen. Der Entwurf ist überall von dem Bestreben getragen, die Minderheit gegen Gewissensbedrückung und gegen Gewissenszwang zu schützen. Die unwiderrufliche. Anstellung des Rabbiners (8 79 Nr. 2 des Entwurfes), d. h. die Anstellung auf Lebenszeit, aber kann leicht zu einem Gewissenszwang nicht nur für die Minderheit, sondern auch für die Mehrheit führen Wenn die Begründung die kurzen Wahlperioden damit rechtfertigt, daß innerhalb von drei Jahren die Parteiverhültnisse sich ändern können (S. 34 zu 8 19), so wird man der Tatsache gewiß Rechnung tragen müssen, daß im Laufe der Zeit eine Veränderung der Gemeir.de von der Orthodoxie nach der