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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1906-10-26 · Heft 43 (26.10.1906) · page 13

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
70 (1906)
Issue
Heft 43 (26.10.1906)
Date
1906-10-26
Page
– (sequence 13)
Language
German
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Berlin, 26. Oktober 1906. 70 Jahr«*,*. KO. 4». DßY Beilage zur „Allgemeinen Leitung deK Judentums". korrrlpondmrrn und Sachrichtm. Deutschland. & & Berlin, 23. Oktober. Das Kuratorium des Vereins „Lehrlingsheim Pankow" veranstaltete am 21. d.M. in der Aula des Lehrlingsheims eine Gedächtnisfeier für den kürzlich verstorbenen Begründer und Förderer dieser segensreich wirkenden Anstalt, Herrn Joseph Frankel. Nach einem vom Chor der Alten Synagoge meisterhaft vorgetragenen Psalm, zeichnete Herr Geh. Kommerzienrat .Isidor Loewe, in seiner Eigenschaft als Vorsitzender des Kuratoriums, in gehaltvoller Rede die Lebensgeschichte des Entschlafenen, der, aus kleinen Anfängen hervorgegangen, „durch Wissen, Können und Wollen seine hochangesehene soziale Stellung innerhalb der Berliner jüdischen Gemeinde begründete. Bei ihm bewahrheitete sich und zeigte sich in der idealsten Form das Dichterwort: „Lehrling jedermann, Geselle, wer was kann und Meffter, der was ersann." Der Heimgegangene war vom ersten Tage seiner Selbständigkeit an bestrebt, das Handwerk unter den Juden in Deutschland zu fördern, und dieses edle Streben bekundete er ganz besonders dadurch, daß er seine ganze Kraft einsetzte, um seine Lieblingsidee, für jüdische Handwerker während ihrer Lehrzeit ein gesichertes Heim zu schaffen durch die Gründung dieses Instituts zu verwirklichen. Sein Werk war ein gesegnetes, und sein Andenken wird unter der deutschen Judenheit fortleben." Hierauf trug der Direktor des Lehrlingsheims, Herr M. Wilinski in sehr wirkungsvoller Weise die üblichen Trauergebete vor, während zwei Zöglinge der Anstalt, nach abermaligem Chorgesang, zum Schluß das Kaddischgebet verrichteten. Der erhebenden Feier haben viele angesehene Mitglieder der jüdischen Gemeinde, darunter Vertreter des Gemeindevorstandes und der Repräsentantenversammlung beigewohnt. Berlin, 19. Oktober. Unter zahlreicher Beteiligung seitens der Mitglieder der Bnei-Brith-Logen und vieler Damen und Herren der Gesellschaft, fand am 15. d. M. abends 9 Uhr die Wiedereröffnung der Toynbeehalle statt, der auch viele Hunderte von Besuchern beiwohnten, für die dieses segensreich wirkende Institut eigentlich bestimmt ist. Herr Justizrat Joachim begrüßte die Anwesenden und teilte mit, daß die Toynbeehalle während des Winterhalbjahres, mit Ausnahme des Freitags, allabendlich geöffnet sein wird. Ferner gab er bekannt, daß bereits Vorkehrungen getroffen seien, um armen Glaubensgenossen. unentgeltlichen Beistand in Rechtssachen zu verschaffen. Diese Mitteilung wurde von den Besuchern mit großem Beifall ausgenommen. Hierauf folgte ein Vortrag des Herrn Rabbiner Dr. Sal o Stein über Bildung und Religion, der ungeteilten, wohlverdienten Beifall fand. Musikalische und deklamatorische Vorträge bildeten den Abschluß der Wiedereröffnungsfeier, die auf alle Teilnehmer einen erhebenden Eindruck gemacht hat. — Berlin, 23. Oktober. Prof. Dr. Moritz Steinschneider, der Nestor der deutschen Orientalisten und Bibliographen ist trotz seines hohen Alters — er hat im April d. I. das 90. Lebensjahr vollendet — unermüdlich in wissenschaftlicher und schriftstellerischer Tätigkeit. Ein Beweis für diese seltene geistige Rüstigkeit des Gelehrten ist der Umstand, daß er neben vielen sachwissenschastlichen Aufsätzen auf orientalischem Gebiete in jüngster Zeit eine Abhandlung von allgemeinem Interesse über „Rangstreit-Literatur, ein Beitrag zur vergleichenden Literatur und Kulturgeschichte" vollendet hat, die in die Sitzungsberichte der kaiserl. Akademie der Wiffenschasten in Wien, deren korrespondierendes Mitglied Prof. Steinschneider ist, ausgenommen worden ist. n. Berlin, 21. Oktober. Graf Pückler-Klein-Tschirne wurde wegen Aufreizung zu Gewalttätigkeiten in sechs Fällen zu drei Monaten Gefängnis verurteilt. Das Urteil wird ausführlich begründet: Der Gerichtshof ist zu der Ueberzeugung gekommen, daß in sechs Fällen, teils in Flugblättern, teils in Reden des Angeklagten Grafen Pückler zu strafbaren Handlungen wie Körperverletzung, Mord, Totschlag und Sachbeschädigung aufgefordert worden ist und auch Aufreizungen verschiedener Klassen der Bevölkerung zu Gewalttätigkeiten vorhanden sind. Da die Reden öffentlich gehalten sind, so ist das Requisit der Oeffentlichkeit auch gegeben. Der Gerichtshof nimmt auch an, daß der Angeklagte das Bewußtsein gehabt hat, daß durch Verbreitung der Flugblätter der Wille hervorgerufen werden sollte, unter Umständen die von ihm empfohlenen strafbaren Handlungen zu begehen. Auch eine Verletzung des 8 130 R.-St.G.-B. liegt vor, denn die Aufforderungen zu strafbaren Handlungen stellen auch zugleich Aufreizungen zu Gewalttätigkeiten dar, ebenso eine Gefährdung des öffentlichen Friedens. Die Staatsangehörigen müssen das Bewußtsein haben, daß sie in ihren öffentlichen Rechten geschützt sind. Eine Gefährdung des öffentlichen Friedens liegt vor, wenn überhaupt die Möglichkeit geschaffen wird, daß gewisse Bevölkerungsklassen sich gegen andere Klaffen gewaltsam wenden können, wenn eine Stimmung geschaffen wird, aus der heraus gewisse Bevölkerungsklassen geneigt werden, gegen andere vorzugehen. Wenn in den Versammlungen auch die Zuhörer die Aeußerungen des Grafen Pückler zumeist nicht ernst nahmen und die Sache komisch auffaßten, so muß doch erwogen werden, daß sich die Reden nicht auf den Kreis der unmittelbaren Zuhörer beschränken, sondern auch weiter verbreitet werden, in die Presse übergehen usw. Es genügt auch schon, wenn die Juden selbst sich in ihrem Rechtsbewußtsein, in dem Gefühl ihrer Rechtssicherheit bedroht fühlen. Wenn auch die Aufreizungen keine erkennbaren Erfolge gehabt haben, so genügt es eben, wenn die bedrohten Kreise sich beunruhigt fühlen müssen. Das ist aber der Fall, wenn in solch scharfer Weise gegen die Juden gehetzt wird, da ja gewisse Spannungen zwischen der jüdischen und christlichen Bevölkerung bestehen, die bald stärker, bald schwächer hervortreten. Die sechs Fälle hat der Gerichtshof als eine einheitliche Tat angesehen. Der Gerichtshof hat geglaubt, daß es der Zuziehung eines medizinischen Sachverständigen nicht bedurfte. Aus dem Eindruck, den der Gerichtshof aus der Verhandlung gewonnen hat, hat er nicht den geringsten Zweifel an der Zurechnungsfähigkeit und vollen Verantwortlichkeit des Angeklagten. Es könnte ja auffällig erscheinen, daß ein Mann in höherer sozialer Stellung solche Aufforderungen und solche über alle Grenzen hinaus scharfen und kaum zu verstehenden Schmähungen in die Welt schleudert, aber dies erklärt sich daraus, daß der Angeklagte von der überaus starken Idee völlig beherrscht wird, in dieser Weise gegen die Juden Vorgehen zu sollen. Die Behauptung des Angeklagten, daß er nur in Bildern gesprochen, trifft durchaus nicht zu. Die Vorliebe des Angeklagten für die Judenverfolgungen in Rußland lassen erkennen, daß der Angeklagte es darauf abgesehen hat und wünscht, daß auch hier ähnliche Krawalle entstehen. Positive Vorschläge zur Lösung der Judenfrage macht er in seinen Flugblättern niemals. Seine ganze Polemik besteht nur in dem Hinweis auf den Knüppel, auf die Gewalt. Deshalb ist es dem Angeklagten nach Ansicht des Gerichtshofes in den meisten Fällen vollständig ernst mit seinen Worten. Was die Strafabmessung betrifft, so kommt in Betracht, daß der Angeklagte doch die erlaubten Grenzen in ganz außero rdentlicher Weise überschritten hat. Er erkennt nicht an. daß die Juden gleichberechtigte Staatsbürger sind. Die Ansicht mag er ja für seine Person haben, so lange aber diebestehenden Gesetze in Kraft sind, muß er sie achten und darf sich nicht außerhalb der Gesetze stellen. Die Reden sind von den allergröbsten Schmähungen gegen die Juden durchsetzt. Er kennt seinerseits keine Rücksicht und ist von der Schädlichkeit der Juden überzeugt. Dies mußte straferschwerend ins Gewicht fallen, andererseits auch die Tatsache, daß - derselbe Gerichtshof den Angeklagten am 19. Januar 1905 schon zu einer sehr harten Strafe verurteilt hat, diese aber auf ihn gar keinen Eindruck gemacht hat, er vielmehr immer wieder in derselben schroffen und scharfen Weise und mit denselben Redensarten gegen die Judeu vorgegangen ist. Unter diesen Umständen konnte der Gerichtshof

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