Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 70 (1906)
- Issue
- Heft 40 (5.10.1906)
- Date
- 1906-10-05
- Page
- Seite 476 (sequence 8)
- Language
- German
- Belongs to
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- 476 ——- ' unfähig geworden wäre, sondern es hätten sich auch chronische Erkrankungen der Verdauungsorgane entwickeln können. Der Oberrat hob deshalb die Verfügung des Bezirksrabbinats Mosbach auf. .Es sei noch beigefügt, daß Lehrer Rosenthal sich auch vergebens zwecks Erlangung ritueller Verköstigung an den israelitischen Lehrer in Kehl gewendet hatte. i!s I 3. Im Jahre 1890 war in der Judenschaft Badens der Gedanke aufgekommen, durch Veranstaltung von größeren Shnagogengesangsfeften den Shnagogengesang zu fördern. Im Jahre 1895 vereinigten sich die Shnagogenchöre in Mannheim, Pforzheim und Bruchsal zu einer Veranstaltung einer religiös-gesanglichen Aufführung, welche in der Synagoge zu Bruchsal stattfinden sollte. Die Synagogenräte waren bereit, die Synagoge zu diesem Zweck zur Verfügung zu stellen. Da jedoch der Bezirksrabbiner Widerspruch erhob, veranlaßte der Synagogenrat in Bruchsal die Entscheidung des Oberrats. Die geistlichen Mitglieder der Religionskonferenz, denen die Angelegenheit zur Prüfung und Aeußerung übergeben wurde, sprachen sich übereinstimmend dahin aus, daß der geplanten Gesangsaufführung keinerlei religionsgesetzliches Hindernis im Wege stehe. Sie wider" legten die theologischen Ausführungen des Bezirksrabbiners, und daraufhin erklärte der Oberrat die Veranstaltung der Aufführung in der Synagoge für zulässig. Dies sind die sachlichen Darstellungen der drei oben benannten Vorgänge, wie sie die Beweisaufnahme ergeben hat. Es wurde in letzterer noch eines seitens des Oberrats den Gemeinden vorgelegten Entwurfes eines Gebetbuches sowie einer seitens des Oberrats in einer Predigt des Dr. Löwenstein vorgenommenen Streichung Erwähnung getan; da jedoch diese Vorgänge nicht inkriminiert find, auch nur wenig aufgeklärt wurden, so erübrigen sich betreffs ihrer weitere Ausführungen. Es mag endlich noch beigefügt werden, daß nach Ansicht der Rabbiner Dr. Cahn und Dr. Bamberger jede Entscheidung des Rabbiners und damit dessen Autorität unbedingt aufrecht erhalten werden müsse, daß ferner nach den Ausführungen des ersteren eine staatliche Autorität über dem Rabbiner überhaupt ein „Unding" ist, daß endlich nach den Angaben des Dr. Bamberger Uebertretung der Speisegesetze nur bei Lebensgefahr zulässig sei. Es wurde oben ausgeführt, daß der inkriminierte Artikel vor der Verpflanzung der in Baden bestehenden Organisation des Judentums nach Preußen warnen sollte. Dies ist jedoch, wie aus dem gesamten Inhalte des Artikels hervorgeht, nicht sein einziger, wesentlicher Zweck. Es wird diese Gelegenheit benutzt, das Verhalten des badischen Oberrats in der schärfsten und in einer formell beleidigenden Art zu kritisieren, und es werden in bezug auf ihn Tatsachen behauptet oder verbreitet, die denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet sind. Dies geht zunächst schon aus der Ueberschrift hervor: „Aus dem Sündenregister jüdischer Zentralbehörden," welcher Ausdruck in geänderter Fornr auch in den weiteren Ausführungen des Artikels des öfteren wiederholt wird. Sünde ist bewußtes Unrecht wider menschliches oder göttliches Gebot, und der wesentlichste Gedankengang des Artikels geht dahin, daß der badische Oberrat, auf dem Standpunkte des Reformjudentums stehend, das orthodoxe Judentum schmählich nicht achte, „jeder orthodoxen Regung" „feindlich" sei, jenes „mit autokratischen Uebergriffen verfolge", „hart kneble", „grausam unterjoche" und „mit Gewalt" statt „nach Recht" regiere. Diese Handlungsweise habe sich dokumentiert beiden drei oben benannten Vorgängen und dem dabei gezeigten Verhalten des badischen Oberrats. Es werden demnach unter Bezugnahme auf ganz bestimmte, konkrete, näher dargelegte und in die äußere Erscheinung getretene Handlungen des Oberrats in Beziehung auf ihn Tatsachen behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet sind. Es bedarf keiner weiteren Ausführung, daß die oben genannten Vorwürfe gegenüber einer Behörde, die berufen ist. das gesamte Judentum Badens, also sowohl die Reform als auch die orthodoxe Richtung zu leiten und zu ordnen, die Ehre der Behörde und ihrer einzelnen Mitglieder in der gravsten Weise verletzen müssen und tatsächlich verletzen. Es bedarf ebensowenig einer weiteren Ausführung, daß der Angeklagte, der als Täter zu bestrafen ist und den Artikel in Kenntnis seines Inhaltes in sein Blatt aufnahm und damit die in demselben enthaltenen Behauptungen verbreitete, das Bewußtsein des ehrkränkenden Charakters des letzteren hatte. Der von ihm behauptete gute Glaube, daß er die behandelten Tatsachen mit Rücksicht auf die Zuverlässigkeit des Verfassers und Einsenders des Artikels für erweisbar und wahr hielt, ist für die Voraussetzungen des § 186 des Reichsstrafgesetzbuches ohne Bedeutung. Tatsächlich wurde nach der Ueberzeugung des Gerichtes der Beweis der Wahrheit der behaupteten Tatsachen seitens des Angeklagten nicht erbracht. Der badische Oberrat hat in allen drei oben behandelten Fällen nach seinem pflichtgemäßen Ermessen auf Grund der ihm durch ^eine Organe erstatteten Gutachten und seiner sonstigen Ermittlungen gehandelt. Es muß hierbei insbesondere berücksichtigt werden, daß er eine Behörde ist, die zwei verschiedenen, in starkem Gegensätze zueinander stehenden Richtungen gerecht werden muß, daß er daher wohl das Recht für sich in Anspruch nehmen muß, den äußersten Konsequenzen der einen oder anderen Richtung entgegenzutreten und, soweit möglich, zwischen beiden vermittelnd zu wirken. Daß er dies unter äußerster Objektivität zu tun bemüht ist, wurde selbst seitens des Rabbiners Dr. Cahn in seinem Gutachten anerkannt. Wenn nun demnach der Beweis der Wahrheit der in dem Artikel behaupteten Tatsachen nicht als erbracht angesehen werden kann, so ergibt sich die weitere Frage, ob Angeklagter sich nicht mit Erfolg auf die Bestimmungen des § 193 des Reichsstrafgesetzbuches berufen kann. In dieser Beziehung ist zu erwägen, daß der Artikel ja die nach Ansicht des orthodoxen Judentums parteiische Stellung des Oberrats zu diesem behandelt, daß der Vater des Angeklagten ein hervorragender Rabbiner des gesetzestreuen Judentums und Gründer der Zeitung „Der Israelit" war, daß der Angeklagte selbst dieser Richtung angehört, und daß die von ihm redigierte Zeitung eine hervorragende Vertreterin der Interessen dieser Richtung ist. Wenn man demnach auch dem Angeklagten den Schutz des Z 193 des Reichsstrafgesetzbuches zubilligen wollte, von -der Voraussetzung ausgehend, daß die in dem Artikel behandelten Angelegenheiten solche sind, die „ihn selbst wegen seiner besonderen Verhältnisse zu ihnen nahe angehen, so erscheint Angeklagter doch insofern strafbar, als das Vorhandensein einer Beleidigung aus der Form der Aeußerung hervorgeht. Es ergibt sich aus den in dem Artikel enthaltenen formellen Ausdrücken klar die Absicht des Täters, die Mitglieder des Oberrats zu beleidigen. Es ist keine sachliche Kritik, sondern das bewußte rechtswidrige Handeln; die Absicht, die Ehre der Mitglieder des Oberrats zu verletzen und anzugreisen, ergibt sich klar, aus den gebrauchten formellen Ausdrücken. Es sei nur hingewiesen auf die Worte: „Der Oberrat handle herrisch, vorurteilsvoll wie ein spanischer Großinquisitor aus der blutrünstigen Zeit der katholischen Gegenreformation", ferner „im Sündenregister der badischen Zentralbehörde stehen diese ritterlichen Heldenstücklein mit ehernem Griffel ein gezeichnet". Der Oberrat dürfe nicht „als hindernder Satan" dazwischenfahren, das Verhalten des Oberrats wird „mit der Unduldsamkeit eines spanischen Autodafe-Arrangeurs" verglichen, es wird als ein „System inquisitorischer Verfolgung" bezeichnet. Der Oberrat wird „eine naseweise Oberbehörde" benannt, die „vorwitzig" einzugreifen sich getraue; die Mitglieder des Oberrats werden indirekt als grausame, unmenschliche Bedrücker und Inquisitoren bezeichnet; es gäbe keine härtere Knebelung, keine grausamere Unterjochung als ihr Verfahren. Endlich wird eine Rede, die der konservativ.gesinnte Präsident der vierten Tagung der israelitischen Landesshnode, Rechtsanwalt Dr. Friedberg aus Karlsruhe, gehalten hat, als von einem Mitgliede des Oberrats gehalten dargestellt und unter Bezugnahme auf das darin empfohlene Zusammenwirken aller Richtungen und die Achtung von der Gewissensfreiheit und deren Hochhaltung betreffs des Verhaltens des Oberrats zu diesen Grundsätzen bemerkt: „Welch blutiger Hohn, welch verletzender Spott, welch verwegene Stirn!" Aus diesen sämtlichen vorangesührten formellen Aeuherungen ergibt sich die Absicht des Angeklagten, die Mitglieder des Oberrats zu beleidigen, und hiermit die bewußte Rechtswidrigkeit seines Handelns. Angeklagter war daher gemäß 8 185, 186 des Reichsstrafgesetzbuches in Strafe zu nehmen. Betreffs des Strafmaßes kam mindernd die seitherige Unbestraftheit des Angeklagten in Betracht; straferhöhend mußten jedoch berücksichtigt werden die äußerst scharfen