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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1906-10-05 · Heft 40 (5.10.1906) · p. Seite 475

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
70 (1906)
Issue
Heft 40 (5.10.1906)
Date
1906-10-05
Page
Seite 475 (sequence 7)
Language
German
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. . '■ - 475 Schächter blieb, das ganze badische Verfolgungssystem blieb weiter mit ihm in ungeschmälerter Kraft." 3. Der Bruchsaler Bezirksrabbiner hatte aus religiösen Gründen die Abhaltung einer gesanglichen Aufführung in seiner Synagoge verboten. In dem Artikel heißt es dann unter anderm weiter: „Der Bezirksrabbiner von Bruchsal meinte offenbar, wenn er jene gesangliche Aufführung in. seiner Synagoge verbot, er amtiere in einer preußischen Gemeinde, in deren innere religiöse Angelegenheiten keine naseweise Oberbehörde vorwitzig einzugreifen sich getraue." „Welch beleidigende Unverfrorenheit, angesichts dieser Verfolgungen an die Möglichkeit auch nur zu denken" rc. „Welch blutiger Hohn, welch verletzender Spott, welch verwegene Stirn, wenn es in der synodalen Eröffnungsrede vom 9. Dezember 1904 (Verordnungsblatt des Oberrats Nr. 8) heißt: „Unser Ziel muß sein Befestigung. Förderung und Heiligung unserer ehrwürdigen Religion, und wenn dieses Ziel im Auge behalten wird, dann ist ein Zusanlmenwirken aller Richtungen sehr gut möglich, wenn sie nur alle die Gleichberechtigung der verschiedenen Richtungen nicht nur nicht verkennen, sondern anerkennen" rc. „Unsere ehrwürdige Religion will also der badische Oberrat befestigen, fördern und heiligen. Ein wahrhaft frommes und gottessürchtiges Unternehmen, daß wir beinahe fürchten möchten, der badische Oberrat habe sich mit dieser Proklamation ewige Unsterblichkeit gesichert/" „Wir wissen bereits, daß der Passus: „Meine Herren! Es gibt keinen besseren Prüfstein für wahrhaft freiheitliche Gesinnung, als die Achtung vor der Gewissensfreiheit und deren Hochachtung ..." eine liberal klingende, leere Phrase ist. Wer in die internen religiösen Angelegenheiten orthodoxer Gemeinden mit solch schmählicher Nichtachtung rabbinischer Autoritäten einzugreifen wagt, wie es der badische Oberrat des öfteren sich erlaubte, der sollte doch lieber von wahrhaft freiheitlicher Gesinnung, von „Gewissensfreiheit" und dergleichen schönen Dingen ein für allemal schweigen, statt mit pathetischen Redewendungen damit in Widerspruch stehende Tatsachen nur noch greller zu beleuchten." Es wird ferner von „windigen Gleichberechtigungstiraden" gesprochen. „Kann man sich eine härtere Knebelung, eine grausamere Unterjochung einer religiösen Gemeinschaft denken, als sie hier in Baden den orthodoxen Juden auferlegt ist? Müssen die Heranwachsenden Generationen nicht allmählich in die unselige Vorstellung hineingeraten, die ehrenwerten Männer, die der Staat in den Oberrat berufe, könnten doch unmöglich solch grausame, unmenschliche Bedrücker und Inquisitoren fein, wie sie der orthodoxe Fanatismus hinter ihnen vermute?" Das sind im wesentlichen die Ausführungen in dem im „Israelit" erschienenen Artikel, soweit sie hier interessieren. Ueber die den oben sub 1 bis 3 benannten Vorgängen zugrunde liegenden Tatsachen hat die Beweisaufnahme, insbesondere die Vernehmung der Zeugen und Sachverständigen Dr. Mayer, Dr. Appel, Dr. Löwenstein, Dr. Blase, Dr. Lange folgendes ergeben: 1. Im Frühjahr 1904 hatte der Bezirksrabbiner Dr. Löwenstein bei dem Oberrat nachgesucht, daß das. von ihm verfaßte Buch: „Geschichte der Juden von der babylonischen Gefangenschaft bis zur Gegenwart, für Schule und Haus bearbeitet," zur Einführung in den Religionsschulen und bei dem Unterrichte in höheren Schulen empfohlen werde. Durch Verfügung vom 17. Oktober 1904 hatte der Oberrat dem Dr. Löwenstein bedeutet, daß er nach eingehender sachlicher Prüfung nicht in der Lage sei, diesem Gesuche zu entsprechen. Gegen diese Verfügung remonstrierte Dr. Löwenstein insbesondere auch in der Presse und empfahl das Buch den Religionslehrern seines Bezirkes zum Gebrauch beim Unterricht, wenigstens duldete er wissentlich die Benutzung desselben in der Schule. Da nun in Baden kein Religionsbuch benutzt werden darf, weder in der Volksnoch Religionsschule, das nicht vom Oberrat empfohlen oder zugelassen ist, verbot der Oberrat die weitere Benutzung des Buches in der Schule, wies den Rabbiner Dr. Löwenstein auf das Ungesetzliche seines Handelns hin, legte dar, daß der § 19 der Synodalordnung (siehe oben) mit diesem Falle gar nichts zu tun habe, und betonte, daß der Oberrat bei em Verbote nur pflichtgemäß gehandelt habe. Da Dr. Löwenstein in seinem Berichte behauptet hatte, die von ihm vertretene, auch in seinem Buche zum „Ausdruck und zur Geltung gebrachte positive Richtung" sei der Grund des Vorgehens des Oberrats gewesen, und der Vorwurf verletzter Gewissensfreiheit erhoben wurde, so erwiderte ihm der Oberrat, daß nach dem eingehenden, von den Konferenzrabbinern erstatteten Gutachten keineswegs die religiöse Richtung des Dr. Löwenstein an sich der Grund der Zurückweisung gewesen sei, sondern der Mangel der bei einem Schulbuche unentbehrlichen Objektivität der Darstellung, der damit verbundene Mangel der Achtung .vor der gesetzmäßigen Ordnung der Landessynagoge und endlich zahlreiche sprachliche, logische, sachliche und pädagogische Fehler und Unzulänglichkeiten. Diesem Gutachten ist besonders, was letztere Voraussetzungen anbelangt, der Sachverständige Direktor.Dr. Blase in den wesentlichen Punkten beigetreten und hat insbesondere das Buch zum Unterrichte in Volks- und Mittelschulen nicht für geeignet erklärt. Direktor Lange dagegen, der offenbar ebenfalls dem orthodoxen Judentum angehört, erklärte das Buch zum Unterrichte für gut; es sei bereits in vielen Schulen eingeführt und bewähre sich. Es sei noch darauf hingewiesen, daß innerhalb des Oberrates in reinen Religionssachen die weltlichen Mitglieder nur beratende, die geistlichen Mitglieder allein entscheidende Stimme haben. 2. Das Bezirksrabbinat Mosbach, dessen Rabbiner Dr. Löwenstein ist, hatte 1897 ein Schreiben an den Synagogenrat in Adelsheim gerichtet, wonach dem dortigen Religionslehrer Rosenthal, welcher zugestandenermaßen während der eben abgelaufenen militärischen Uebungszeit verbotene Speisen gegessen habe, die srüher erteilte Schächterlaubnis entzogen und der Synagogenrat angewiesen wurde, hiervon die gesamte israelitische Gemeinde sofort zu benachrichtigen. Gleichzeitig sollte Lehrer Rosenthal bedeutet werden, wie und wann er Entschuldigungsgründe Vorbringen könne. Das Rabbinat hörte letztere an, beharrte jedoch auf seiner Entscheidung. Darauf wandte sich Rosenthal an den Oberrat mit der Bitte, das Bezirksrabbinat Mosbach zu veranlassen, die Entscheidung zurückzunehmen. Er behauptete, den Rekruten der Lehrerkompagnie des 9. Badischen Infanterie-Regiments Nr. 170, bei welcher er eine zehnwöchentliche Uebnng zu erledigen hatte, sei während den ersten Wochen das Verlassen der Kaserne verboten gewesen. Er habe sich zunächst ohne Erfolg bemüht, die Erlaubnis zum Essen außerhalb der Kaserne zu erhalten, dies fei ihm jedoch erst nach 14 Tagen gestattet worden; von da ab habe er sich rituell verköstigt. Trotz dieser Entschuldigungsgründe beharrte das Rabbinat auf seiner Entscheidung, Rosenthal habe unter keinen Umständen an der Menage teilnehmen dürfen und sich mit den rituell erlaubten Bestandteilen der Kasernenkost begnügen müssen. Nachdem Rosenthal sich über das religiöse Verbot hinweggesetzt habe, sei er des für die Ausübung der Schächterfunktion notwendigen Vertrauens in seine Gewissenhaftigkeit verlustig geworden. Der Oberrat wandte sich an die zuständige Militärbehörde mit der Anfrage, ob die Angaben des Rosenthal richtig seien. Die Militärbehörde bestätigte diese als der Wahrheit entsprechend. Der Synagogenrat in Adelsheim bekundete in einer Eingabe dem zur vollen Zufriedenheit der Gemeinde amtierenden Lehrer in Würdigung der Notlage, in der sich derselbe befunden habe, sein Vertrauen und bat um Rückgängigmachung der von dem Bezirksrabbinat getroffenen Verfügung. In seiner Verfügung an das Bezirksrabbinat Mosbach beanstandete der Oberrat zunächst das formelle Verfahren jenes, das den Lehrer verurteilt, ohne ihn vorher gehört zu haben. Sodann sprachen sich die theologischen Mitglieder der Religionskonferenz übereinstimmend dahin aus, daß die von dem Bezirksrabbinat gegen den Religionslehrer Rosenthal getroffene Verfügung religionsgesetzlich nicht haltbar sei. Nur eine leichtfertige oder gewohnheitsmäßige Verletzung der Speisegesetze mache zur Versehung der Schächterfunktion unfähig. Diese Voraussetzungen lägen nicht vor. Außerdem sei die Annahme des Rabbinats, daß Rosenthal mit den rituell erlaubten Bestandteilen der Kasernenkost sich hätte behelfen können, durch das seitens des Oberrats erhobene ärztliche Gutachten widerlegt. Letzteres hatte sich dahin ausgesprochen, daß das Ansinnen des Rabbinats als schlechthin unzulässig bezeichnet werden müsse. Mit Rücksicht auf die großen körperlichen Anstrengungen wäre Rosenthal bei der ihm von dem Rabbinate zugemuteten Kost nicht allein schon nach zwei Tagen so geschwächt gewesen, daß er dienst-

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