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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1906-10-05 · Heft 40 (5.10.1906) · p. Seite 474

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
70 (1906)
Issue
Heft 40 (5.10.1906)
Date
1906-10-05
Page
Seite 474 (sequence 6)
Language
German
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- 474 -- für Recht erkannt: der Angeklagte Oskar Lehmann, geboren in Mainz am 15. Juni 1858, verheiratet, Israelit, früher Redakteur jetzt Kaufmann und Schriftsteller, in Mainz wohnhaft, ist schuldig der Beleidigung im Sinne der §8 185, 186, 200 des Reichsstrafgesetzbuches und wird in eine Geldstrafe von zweihundertfünfzig Mark, welche im Falle der Unbeibringlichkeit mit einem Monat Gefängnis zu verbüßen ist, sowie zu den Kosten des Verfahrens verurteilt. Der beleidigten Behörde, Großherzoglichem Oberrat der. Israeliten in Baden, Sitz Karlsruhe, wird die Befugnis zuerkannt, den entscheidenden Teil des Urteils binnen vier Wochen nach dessen Behändignng durch je einmalige Veröffentlichung in der zu Mainz erscheinenden Zeitung „Der Israelit" und dem zu Karlsruhe erscheinenden „Verordnungsblatt des Großherzoglichen Oberrats der Israeliten" aus Kosten des Angeklagten bekannt zu machen. Gründe. Durch die Beweisaufnahme wurde folgendes festgestellt: Zur Leitung und Beaufsichtigung der religiösen Angelegenheiten der Israeliten in Baden besteht seit dem Jahre 1809 der Großherzogliche Oberrat der Israeliten. Er setzt sich zusammen aus den Vorstehern der israelitischen Gemeinden Mannheim und Karlsruhe und aus je einem Mitglieds des Synagogenrats dieser Gemeinden, ferner aus zwei weltlichen Mitgliedern, zurzeit Geheimer Hofrat Dr. Rosin in Freibnrg und Geheimer Regierungsrat Dr. Mayer in Karlsruhe, ferner aus den drei Konserenzrabbinern Mannheim, Karlsruhe, Freiburg. An der Spitze steht ein landesherrlicher Kommissar, zurzeit Geheimer Rat Becherer. Seit 1895 ist auch in Baden für die Israeliten die Synodalverfassung eingeführt, als deren wesentliches Organ die Landessynode erscheint. Diese staatliche Organisqtion wird seitens des orthodoxen Judentums seit längerer Zeit auf das lebhafteste bekämpft. Das orthodoxe Judentum behauptet, der Oberrat der Israeliten sei lediglich aus Angehörigen der Reformjuden zusammengesetzt, und auch in der Landessynode sei das gesetzestreue Judentum nur sehr mangelhaft und ungenügend vertreten. Rach dem Gutachten des Provinzialrabbiners Cahn aus Fulda sei es überhaupt unmöglich, daß die beiden Richtungen durch ein staatliches Organ geregelt und geleitet werden könnten. Je ein Vertreter der beiden Richtungen — Samson Raphael Hirsch einerseits und Justizrat Makower anderseits, beides Autoritäten von höchstem Ansehen — hätten unabhängig voneinander übereinstimmend erklärt, der Unterschied zwischen beiden Richtungen sei mindestens so groß, wie jener zwischen Protestantismus und Katholizismus. Es müsse zwar anerkannt werden, daß der Oberrat der Israeliten in Baden bestrebt sei, mit möglichster Objektivität beiden Richtungen gerecht zu werden; dieses Ziel jedoch in der Tat zu erreichen, sei ausgeschlossen. Mit Rücksicht auf die zwischen beiden Richtungen gähnende ungeheure Kluft müsse stets eine derselben leiden, möge der Oberrat der liberalen oder der orthodoxen Richtung angehören. Da jedoch der großen Menge die Organisation, wie sie in Baden besteht, wegen der großen Vorteile, die sie biete, angenehm sei, auch die Reformjudenschaft die Majorität besitze,, so bestehe für das orthodoxe Judentum die große Gefahr, majorisiert und unterdrückt zu werden. Es hätten sich nun wiederholt Stimmen dafür erhoben, diese in Baden bestehende Organisation auch in andern Ländern, insbesondere in Preußen, einzuführen, und hätten sich hierfür Kirchenrat Kroner in Stuttgart auf dem achten Gemeindetag und der Geheime Hofrat Rosin, Mitglied des Oberrates, auf dem zehnten Gemeindetag in Frankfurt a. M. ausgesprochen. Um diesen Anschauungen entgegenzutreten und die Uebernahme der Organisation nach Preußen zu verhindern, erschien in der ersten Beilage zu Nr. 82 und 87 sowie in den beiden Beilagen zu Nr. 86 des in Mainz er scheinenden Zentralorgans" für das orthodoxe Judentum „Der Israelit" vom 11. beziehungsweise 26. Oktober 1905 ein Artikel „Aus dem Sündenregister jüdischer Zentralbehörden". Der verantwortliche Redakteur dieser periodischen Druckschrift war im Oktober 1905 der Angeklagte Oskar Lehmann, er hat diese Blätter als verantwortlicher Redakteur gezeichnet und erklärt sich auch gemäß § 20 Absatz 2 des Gesetzes über die Presse verantwortlich. Er ist, da er den Verfasser nicht nennt und zugibt, die Artikel vor Aufnahme gelesen zu haben, auch keine besonderen Umstände geltend macht, durch die die Annahme seiner Täterschaft ausgeschlossen werde, betreffs etwa in den Artikeln enthaltener und durch sie begangener Straftaten als Täter zu bestrafen. Was nun den Inhalt dieses Artikel angeht, so wird Bezug genommen auf die bei den Akten 1 befindlichen Belegblätter und hierher bemerkt: Es wird zunächst darauf hingewiesen, wie unendlich schwer das orthodoxe Judentum durch Uebernahnw der in Baden bestehenden Organisation nach Preußen betroffen würde, und es werden zum Belege hierfür drei Vorgänge mitgeteilt. Es wird zunächst Bezug genommen auf 8 19 der badischen Synodalordnung, wonach Beschlüsse der Synode, welche Form und Inhalt des Gottesdienstes zum Gegenstände haben oder Aenderungen sonstiger dermalen zu Recht bestehender religiöser Gemeindeeinrichtungen bezwecken, in den einzelnen Gemeinden nicht gegen deren Willen durchgeführt werden sollen. Die tatsächlichen Maßnahmen und Verordnungen des badischen Oberrates ständen mit dieser Bestimmung in krassem Widerspruch. „Das Sündenregister" der badischen Zentralbehörde gäbe hierfür Belege: 1. In orthodoxen Gemeinden des orthodoxen Rabbinatsbezirks ' Mosbach hätten orthodoxe Lehrer ihrem Unterricht in nachbiblischer Geschichte das von dem Bezirksrabbiner Dr. Löwenstein in orthodoxem Sinne abgefaßte Lehrbuch zugrunde gelegt. Dies müsse selbstverständlich erscheinen besonders im Hinblick auf den oben angeführten § 19 der Synodalordnung. Der badische Oberrat habe jedoch „diesen § 19 drucken lassen und damit basta". Er habe ihn praktisch nicht betätigt und es verboten, den nachbiblischen Geschichtsunterricht nach einem bestimmten, den religiösem Anschauungen der Gemeinden konformen Lehrbuch erteilen zu lassen. Der Oberrat habe in einer Verfügung an diejenigen Gemeinden, in deren Schulen das Löwensteinsche Buch eingeführt gewesen, den Lehrern verboten, dieses Buch ihrem Unterricht zugrunde zu legen. Der Artikel fährt nun hier wörtlich fort: „Wo bleibt da der Liberalismus des badischen Oberrats? Er! steckt wohl im § 19 drin und traut sich nicht heraus zu kommen. Der badische Oberrat spricht und schreibt liberal, handelt aber im praktischen Leben so reaktionär, so herrisch und vorurteilsvoll wie ein spanischer Großinquisitor aus der blutrünstigen Zeit der katholischen Gegenreformation." - Es folgt nun wieder eine Warnung, diese Organisation in Preußen einzuführen, und eine weitere scharfe Kritik des Oberrats und der gesamten Organisation, durch welche die Autorität des Rabbiners völlig untergraben werde. Dieser Zustand habe wiederholt schon zu Konflikten geführt, die der Verfasser des Artikels „mit vielem Bedacht und absichtlicher Unverfrorenheit" wieder in Erinnerung bringen will. „Im Sündenregister der badischen Zentralbehörde stehen diese ritterlichen Heldenstücklein mit ehernem Griffel eingezeichnet." 2. Der Schächter einer gesetzestreuen Gemeinde hätte während der Militärzeit, ohne daß ein Zwang Vorgelegen habe, die Speisegcsetze übertreten. In Uebereinstimmung mit seiner Gemeinde habe der Rabbiner die Amtsentsetzung des für die Ausübung seiner heiligen Funktion nicht mehr qualifizierten Mannes beantragt. Man habe erwarten müssen, daß die Oberbehörde diese Maßnahme unterstütze und „nicht als hindernder Satan dazwischenfahre". „Anders aber hatte es," fährt der Artikel fort, „die Weisheit der oberen Gewalten beschlossen, und ohne auf das religiöse Empfinden einer ganzen Gemeinschaft zu achten, ohne sich zu vergegenwärtigen, daß eine Gemeinde im Augenblick, wo sie sich bewußt wird, daß mit der religiösen Intaktheit ihrer rituellen Funktionen wie mit etwas Nebensächlichem gespielt werden dürfe, selber in ihren einzelnen Gliedern allmählich anfangen müsse, wankend, zweifelnd, gleichgültig und morsch zu werden, verfügte die badische Zentralbehörde: „Der Schächter, den ihr absetzen wollt, bleibt." Die Herren hatten ihre Macht nicht unterschätzt. Der Schächter blieb. Die Gewalt triumphierte über das Recht." Es wird in der Folge das Verhalten des Oberrats in bezug auf vorstehenden Fall charakterisiert und kritisiert und unter anderm behauptet, es sei von dieser jüdischen Zentralbehörde „mit der Unduldsamkeit eines spanischen Autodafe- Arrangeurs die Freiheit, die Autonomie einer ganzen Gemeinde, das autoritative Ansehen ihres geistlichen Führers zum Gespött und Gelächter gemacht worden". Es wird weiter behauptet, der Oberrat habe seine Patronatsbestimmung mit einem System inquisitorischer Verfolgung vertauscht. „Der Schächter blieb. Aber nicht nur de

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