Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 70 (1906)
- Issue
- Heft 39 (18.9.1906)
- Date
- 1906-09-18
- Page
- Seite 462 (sequence 6)
- Language
- German
- Belongs to
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4tz 2 Dir lkkorgsnjlstion der ilrsrlitilchrn tzellgirmsgemrindrn im Grohher?ogtum tzkffrn. m. ine weitere Erörterung der Frage nach dem Sein oder Nichtsein einer Zentralbehörde können wir uns vorerst noch ersparen, da diese Frage zurzeit in jüdischen Kreisen im Mittelpunkt der Diskussion steht, nicht nur in Hessen, sondern auch in Preußen. Gewichtige Stimmen haben sich bis jetzt zugunsten einer Konsistorialverfassung vernehmen lassen, und die hessische Negierung hat sicherlich auch nicht aus purer Freude an gesetzgeberischer Betätigung ihre Vorlage geschaffen, sondern in der Erkenntnis, daß es gilt, tieieingewurzelten Mißständen abzuhelfen und der israelitischen Religionsgemeinschaft gegenüber dieselbe Pflicht zu erfüllen, die der Staat seit Jahrhunderten den christlichen Konfessionen gegenüber als die seinige erkannt hat. Nun behaupten aber unsere Orthodoxen, daß die Erfüllung dieser Staatspfücht mit einer andern Psticht kollidieren muß. die für den Staat ebenso besteht wie die Beaufsichtigung und Förderung der religiösen Gemeinschaf en : nämlich die Rücksicht auf die Gewissensfreiheit und religiöse Selbstbestimmung. Diese würden durch die Schaffung einer religiösen Zentralbehörde den Orthodoxen geschmälert, wenn nicht gar unmöglich gemacht. Daß das Hauptargument, auf welches die Orthodoxen diese ihre Behauptung stützenvom Standpunkt der jüdischen Glaubenslehre aus nicht bewiesen wurde, haben wir bereits ausgeführt.h Aber auch rein subjektiv genommen, kann von einer solchen Verletzung der Gewissensfreiheit und der religiösen Selbstbestimmung nicht die Rede sein. Wenn die Orthodoxie behauptet, daß die Orthodoxen „wenn auch nicht dem Gelde, so doch der Zahl nach einen beachtenswerten Machtfaktor in der hessischen Judenheit bilden", so entspricht das in keiner Weise den tatsächlichen Verhältnissen. Gerade der Zahl nach sind die wirklichen Orthodoxen in Hessen eine ganz verschwindende Minorität. Die Zugehörigkeit der einzelnen Landgemeinden zu einem orthodoxen Rabbinat, bezw. die eines Gemeindemitgliedes zu einer orthodoxen Religionsgesellschast, gibt gar keinen Maßstab für den Prozent atz der Orthodoxen; denn für diese Zugehörigkeit sind ganz andere Momente und Motive bestimmend als orthodoxe Gesinnung und Ueberzeugung. Welches diese Momente und Motive sind, wollen wir jedoch hier nicht untersuchen und darlegen; aber daß diese nur in den seltensten Fällen rein religiöser Natur sind, das können wir getrost behaupten, ohne befürchten zu müssen, durch Tatsachen widerlegt zu werden. Wir wollen die Orthodoxie der hier in Frage kommenden Kreise nach einem Kriterium beurteilen, welches die schon mehrfach erwähnte Eingabe der Darmstädler orthodoxen Religionsgesellschaft aus dem Jahre 1890 ausgestellt hat. Hier heißt es: „Die Heilighaltung und Weihe des Sabbats ist ein ganz besonderes Kennzeichen des echten Judentums." Nun, wie groß ist die Zahl der zu orthodoxen Religionsgesellschaften gehörigen Mitglieder bezw. der zu orthodoxen Rabvinaten gehörigen Gemeinden, die sich dieses echten Judentums rühmen darf? Wir könnten Gemeinden nennen, die bei der Teilung des Rabbinats Darmstadt für den orthodoxen Rabbiner optiert haben, welche kaum ein halbes Dutzend Mitglieder aufweisen können, die den Sabbat halten. Und wie steht es denn in dieser Beziehung selbst in der 0 In den orthodoxen Einwendungen auf die bezüclichen Sätze, welche wir in unserem vorigen. Artikel aus dem Schriftstück des Herrn Rabbiners Dr. Selver mitzuteilen in der Lage waren, wird in rührender Uebereinstimmung der Versuch gemacht, die angeführte, von 218 Rabbinern, liberalen und orthodoxen, abgegebene gemeinsame Erklärung betreffend die kanonische Geltung der verschiedenen Religionsschristen des Judentums lediglich als eine Kundgebung zum Zwecke der Abwehr des Antisemitismus hinzustellen. Nun, wir für unser Teil denken von den Unterzeichnern jener Erklärung höher, als daß wir ihnen insinuieren könnten, sie hätten zum Zwecke der Abwehr öffen lich und feierlich Dinge erklärt, die mit ihrem (igeutlichen G aubensstandpunkt nicht übereinstimmen. Wir behalten uns vor^ auf die s Insinuation noch zurückzukommen. Für heute wollen wir die Herren Verfaffer jener-Artikel nur fragen, warum sie das in-dem Selverschen Schriftstück ebenfalls angeführte Gutachten des als eine Säule der Orthodoxie bekannten sel. Distriktsradbiners S. B. Bamberger zu Würzburg mit Stillschweigen übergehen? orthodoxen Religionsgesellschaft in Darmstadt, dem Amtssitz deL. orthodoxen Rabbiners? Kaum zehn Prozent der-Mitglieder dieser Gesellschaft feiern den Sabbat im . Sinne des Religion.sgesetzes, und auch in der Befolgung anderer religionsgesetzlicher Vorschriften und Bräuche unterscheiden sie sich nur wenig und unwesentlich von den Mitgliedern der sogenannten Reformgemeinden. Wie groß hie Zahl der wirklichen Orthodoxen in Hessen ist, können wir nicht bestimmen, aber sehr erheblich dürfte sie kaum sein, und auch diese Wenigen werden in ihrer religiösen Existenz durch die Vorlage in keiner Weise betroffen. Hat doch auch in Baden das orthodoxe Judentum trotz des „bösen Oberrats" nicht zu existieren aufgehört und Mittel und. Wege zu seiner Erhaltung und Entfaltung gefunden. Und so schwer wird es ihm in Hessen wahrlich nicht gemacht; im Gegenteil, die Vorlage hat in weitgehendstem Maße den Schutz der orthodoxen Interessen vorgesehen. In der Begründung zu derselben heißt es: „Den Einzelnen Israeliten wird vollständige Freiheit in ihren religiösenMn/chauungen, und den Gemeinden, vertreten durch ihre VorstänM-bezüglich der Formen der Gottesverehrung (im Kultus) und; der religiösen Bräuche (im Ritus) wie seither das SelbstbestimmüNgsrecht (Autonomie) zugesichert; ferner (Artikel 29): der Geschäftskreis des Vorstandes der Religionsgemeinden umfaßk insbesondere: 1. Den Erlaß von Anordnungen und Vorschriften für die Abhaltung des Gottesdienstes .... 2. Die Sorge für Einrichtung und Unterhaltung der Synagoge, des Friedhofs und anderer dem religiösen Bedürfnis der Gemeinde entsprechenden Anstalten, 5. Die Wahl und Anstellung der Rabbiner, vorbehaltlich ihrer Bestätigung durch den Oderrat, Anstellung sowie Einlassung der Vorsänger und der Religionslehrer, letzterer unter Vorbehalt der Genehmigung des Oberrats und der Schulabteilung des Ministeriums des Innern, 6. Die Anstellung sowie Entlassung der Schächter, der Gemeinde-- diener und sonstiger Beamten." Man wird zugeben müssen, daß durch diese gesetzlichen Bestimmungen das Selbstverwaltungs- und Selbstbestimmungsrecht der Gemeinden in einer Weise gesichert wird, haß ein Eingriff des Oberrats in das religiöse Leben der Einzelgeweinden überhaupt unmöglich ist. Einzig und allein die Gemeinde, bezw. der Vorstand, der von den Gemeindemitgliedern in geheimer Wahl zu wählen ist, ordnet und regelt den Gottesdienst und beaufsichtigt alle religiösen Institutionen völlig autonom, und der Oberrat würde seine Befugnisse überschreiten, wollte er auch nur den geringsten Einfluß auf Kultus und Ritus ausüben. Die oben angeführten Sätze bilden gewissermaßen eine Einschränkung zu dem so oft zitierten Artikel 88 der Vorlage, mit dem man alle Schrecken zu illustrieren sucht, die der Oberrat im Gefolge haben soll. Dieser Artikel lautet: „Die obere Leitung der gemeinsamen Angelegenheiten der Israeliten des Großherzogtums, sowie die Vertretung der israelitischen Religionsgemeinschaft im Ganzen, steht dem Oberrat zu." Es ist schon in einer Zuschrift von einer nichtjüdischen, der Regierung nahestehenden Persönlichkeit darauf hingewiesen worden, daß eine Geschäftsordnung, welche der Oberrat wohl selbständig erlassen kann, niemals über den Rahmen des Gesetzes hinausgehen darf, daß ihm eine Geschästsordnung niemals geben kann, was ihm das Gesetz verweigert, und in diesem Lichte besehen, verliert auch der letzte gleichlautende Absatz der Artikel 104 und 105 der Vorlage (Zu dem Geschäftskreis des engeren bezw. weiteren Rates gehören . . . . „die ihm etwa sonst noch durch Gesetz oder Verordnung übertragen werdenden Geschäste") alles, womit man die Leute hier zu schrecken versucht. - Zu weit schwerwiegenderen Bedenken als diese Paragraphen gibt die Stellung Veranlassung, welche dem Rabbiner eingeraumt wird. Wir uieinen vor allem die Verschlechterung in dem öffentlichfrechtlichen Charakter seiner Stellung, welche durch den .Umstand Eintritt. daß er nicht mehr wie bisher durch Dekret vom Eroßherzog angeftellt werden soll, sondern mit Genehmigung des Oberrats vom Gemeindevorstand. Es. ist . nicht recht verständlich, warum die Regierung in . diesem Punkte, nachdem man den Juden eine Konsistorialverfassung gewährt, einen Unterschied machen will zwischen de^