Mannheim
Compact Memory

Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1906-07-14 · Heft 37 (14.7.1906) · page 13

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
70 (1906)
Issue
Heft 37 (14.7.1906)
Date
1906-07-14
Page
– (sequence 13)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
96% known words query
IRI
…/3224737-3228690-3228728--62915-3290100
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

70. Jahrgang. No. 37. Der Oemeindeüüte. ***'*■»»-»'** Deilage zur „Allgemeinen Leitung des Judentums. korrrlftondmrm und Nachrichten. Deutschland. s. Berlin, 9. September. Die heutige Repräsentanten- Versammlung, welche den Auftakt zur gemeindlichen Winterkampagne bildet, brachte bei schwachem Besuch zwar eine reichlich lange Tagesordnung, doch keine Beschlüsse von wesentlicherer Bedeutung. Geschäftlich teilte der Vorsitzende Louis Sachs mit, daß der Gemeindevorstand die Anregungen der Synagoge Fasanenstraße den. Repräsentanten und Gemeindedepntierten Plätze zur Verfügung zu halten, abgelehnt hat. Folgende Zuwendungen erfuhren die einstimmige Annahme der Versammlung: der Hans und Anna Friedländerschen Eheleute im Betrage von 5000 Mark für die gynaekologische Abteilung des neuen Krankenhauses, des Rentiers Martin Herzfeld in Höhe von 500O0 Mark an die Allersversorgungsanstalt, der Frau Henriette Löwenstein im Betrage von 2000 Mark und des Herrn Theodor Wertheim (575 Mark) zu Grabeserhaltungszwecken, und schließlich die Zuwendung des Herrn Max Weiß in Höhe von 1000 Mark zur Vergrößerung des Fonds der Emma Weiß geb. Strelitz-Stistung. — Zu Punkt 7 lag der Bericht des Ausschusses zur Vorberatung des Antrages von Mitgliedern der Versammlung vor, betreffend Herstellung von Sonderabdrücken der im neunten Jahrbuch des Vereins für jüdische Geschichte und Literatur enthaltenen Parallelen „Christentum und Judentum". Die Vorlage hat, wie unsere Leser wissen, bereits eine längere Geschichte, und noch ist sie nicht spruchreif. Der niedergesetzte fünfgliedrige Ausschuß hat sich eine Subkommission gewählt, deren Ergebnisse zwar bereits im Druck vorliegen, aber nicht die Genehmigung des Ausschusses gefunden haben. Auch 'der als Sachverständiger hinzugezogene Rabbiner Dr. Eschelbacher hat zugegeben, daß besonders der zweite Teil der Parallelen einer eingehenden Prüfung bedarf. Es lag übrigens noch gar nicht in der Absicht des fünfgliedrigen Ausschusses, die Vorlage vor das Plenum zu bringen; deshalb stimmte die Versammlung gern dem Anträge zu, die Vorlage an die Kommission zurückzuweisen. — Der Rechnungsabschluß des Reichenheimschen Waisenhauses pro 1905/06 ergibt an Einnahmen 57310,17 Mark, an Ausgaben 56026,31 Mark, mithin einen Ueberschuß von 1283,86 Mark. Die Gesamtkosten betrugen pro Kopf und Jahr 800,37 Mark; sie haben wie bei allen übrigen Institutionen infolge der erhöhten Nahrungsmittelpreise zugenommen. Der Vorsitzende des Kuratoriums, Kommerzienrat Friedländer, hat den Wunsch zum Ausdruck gebracht, daß die zur Entlassung kommenden Zöglinge sich mehr dem Handwerkerstande widmen möchten, und den Leitern des Waisenhauses anheimgestellt, die Knaben durch körperliche Hebungen mehr zu stählen und sie dadurch für den Handwerksberuf geeigneter zu machen. Kommissar Sanitätsrat Stern weist daraufhin, daßimPankowerGemeindewaisenhaus die Zahl der dem Handwerk sich widmenden Zöglinge größer sei, während die meist aus besseren Familien stammenden und mit besserer Schulbildung fundierten Knaben des Reichenheimschen Waisenhauses sich mehr zum Kaufmannsstande hingezogen fühlen. Maurermeister Fränkel weist die Auffassung als irrtümlich zurück, daß nur die minderwertigen Elemente dem Handwerk zugeführt werden, er hält es im Gegenteil für dringend erforderlich und für das Handwerk weit ersprießlicher, wenn die Elemente mit besserer Bildung handwerksgemäß ausgebildet werden. —. In der Alterversorgungsanstalt wurden, wie der Rechnungsabschluß pro 1905/06 ergibt, 242 Insassen verpflegt. Die Verpflegungskosten beliefen sich auf 69% Pfennig pro Kopf und Tag gegen 66% Pfennig im Vorjahre, die gesamten Betriebskosten auf 629 Mark pro Kops und Jahr. Das Vermögen der Anstalt erreichte die Höhe von 3700000 Mark. Die Einnahmen aus den Büchsengeldern sind um fast 1000 Mark gegen das Vorjahr zurückgeblieben, dagegen haben sich die Einnahmen aus Zinsen und freiwilligen Beiträgen vermehrt. Beide Rechnungsabschlüsse wurden dechargiert. — Mit der Erhöhung der Pflegegebühren für Krankenhausinsassen erklärte sich die Versammlung einverstanden. Der Satz beträgt nunmehr 2,50 Mark pro Tag, während von auswärts kommende Insassen 3 Mark zahlen müssen. — Die Benutzungsordnung der Gemeindebibliothek wird dahin abgeändert, daß letztere wochentäglich von 10—1 Uhr geöffnet ist. — Pro 1906/07 wurden Subventionen für die Religionsvereine bewilligt: an den Louisenstädtischeu Brüderverein, an den Religionsverein Friedrichsberg (2000 Mark), an den im Vorjahre neu begründeten Verein „Osten" (1000 Mark) und an den Religionsverein Rixdorf <3400 Mark). Die Vorlage betr. Erhöhung der Subvention für die Letioebare batob- und B’ne B'ritb-Gemeinde wurde nach längerer Debatte mit 7 gegen 6 Stimmen an den Gemeindevorstand zur wiederholten Prüfung zurückgegeben. — Mit Rücksicht darauf, daß die ärztlichen Mitglieder der Armenkommission überlastet und im Mitgliederbestand Lücken eingetreten sind, wurden 6 neue Mitglieder in die Kommission entsandt, und zwar die Herren Dr. Paul Samter, Dr. Alfred Metzenberg, Dr. Alexander Friedeberg, Dr. Ernst Ostrodzki, Albert Bloch und Amtsgerichtsrat Alfred Tiegel. 8. Berlin, 9. September. Eine bemerkenswerte Entscheidung über die Frage, ob Juden am Versöhnungstage als Zeugen vor Gericht zu erscheinen verpflichtet sind, hat das Amtsgericht Berlin-Mitte gefällt. Ein Jude war von dem genannten Gericht auf den 29. September d. I. als Zeuge geladen. Sein Ansuchen, ihn von der Verpflichtung an diesem Tage, dem jüdischen Versöhnungsfeste, an Gerichtsstelle zu erscheinen, zu entbinden, wurde zunächst mit der Begründung, daß die jüdischen Feiertage nicht zu den gesetzlich anerkannten Feiertagen gehören, abgewiesen. Daraufhin betonte der Betreffende in einer Eingabe an den Amtsgerichtspräsidenten, daß er sich durch Zurückweisung seines Gesuchs in seinem Gewissen bedrängt fühle und wiederholte seine Bitte. Das Amtsgericht verlangte nun von dem Zeugen den „Nachweis, daß ihm die jüdische Religion nach der gekennzeichneten Richtung Gewissenspflichten äuserlege". Nachdem er dem Gerichte den geforderten Nachweis erbracht hatte, wurde der Termin verlegt und damit seinem Ersuchen stattgegeben. s. Berlin, 10. September. Wegen Vergehens gegen das Gesetz betreffend die Verhältnisse der jüdischen Staatsuntertanen vom 23. Juli 1847 verhandelte gestern unter Vorsitz des Landgerichtsrats Casper die achte Ferienstrafkammer des Landgerichts gegen den Religionslehrer Moritz Miller und den Kaufmann Max Wolpe. Beide Angeklagte wurden beschuldigt, gegen den 8 71 des erwähnten Gesetzes verstoßen zu haben, das der Allgemeinheit ziemlich unbekannt sein dürfte. Die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt fremder Juden innerhalb der preußischen Monarchie lauten: „Ausländische Juden dürfen ohne eine 1 Genehmigung des Ministers des Innern weder als Rabbiner und Synagogenbeamte, noch als Gewerksgehilfen, Gesellen, Lehrlinge oder Dienstboten angenommen werden. Die Ueberschreitung dieses Gebots zieht gegen die Inländer und die fremden Juden, gegen letztere, sofern sie sich bereits länger als sechs Wochen in den preußischen Staaten aufgehalten haben, eine fiskalische Geldstrafe von 20 bis 300 Talern oder eine Gefängnisstrafe nach sich." — Unter Zugrundelegung folgenden Sachverhalts waren die beiden Angeklagten wegen Vergehens gegen diese Verordnung vom Schöffengericht zu je 60 Mark Geldstrafe verurteilt worden. Der Angeschuldigte Wolpe ist,Vorstand einer jüdischen Religionsgemeinde, die auch außerhalb der Synagoge Gottesdienste abhält. In diesen versah Miller das Amt des Vorbeters, obwohl er als österreichischer Staatsuntertan der nach obiger Verordnung vorgeschriebenen Erlaubnis des Ministers des Innern bedurfte. In der Berufungsinstanz machte Miller geltend, daß er das Amt eines Vorbeiers nicht als dasjenige eines Kultusbeamten im Sinne des Gesetzes betrachtet habe, während Wolpe zu seiner Entlastung anführte, Miller sei während seiner Abwesenheit von den übrigen Vorstandsmitgliedern zum Vertreter ernannt worden, und zwar ohne seine Kenntnis. Der Gerichtshof . t f 1 ' i f'

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.