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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1906-08-31 · Heft 35 (31.8.1906) · p. Seite 412

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
70 (1906)
Issue
Heft 35 (31.8.1906)
Date
1906-08-31
Page
Seite 412 (sequence 4)
Language
German
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■ ,1,^ -- 412 - hat, in nicht allzn ferner Zeit zum Admiral zu avancieren. Endlich kann auch die Türkei, die, den Vorschriften des Korans entsprechend, Nichtmoharnmedaner zum Militärdienst überhaupt nicht zuläßt, einen hohen jüdischen militärischen Würdenträger aufweisen. Wir meinen den bekannten Elias Pascha, Chefarzt der türkischen Marine, mit dem Rang eines Admirals. Elias Pascha ist Arzt des Sultans und hat als solcher zur Erhaltung und Verlängerung des Lebens seines Herrn nicht wenig beigetragen. Der Kongreß der orthodoxen Rabbiner Amerikas, welcher vom 24. bis 27. v. M. in Tranton, New-Jerseh, getagt hatte, hatte sich fast ausschließlich mit der Not unserer russischen Glaubensgenossen beschäftigt. Die Schlußsitzung gestaltete sich zu einer großen Kundgebung für das seit Jahren in Newyork wirkende Removal Office, das die Aufgabe hat, den Strom der jüdischen Immigration nach den Weststaaten zu lenken. Es wurde beschlossen, in allen Städten jüdische Arbeitsnachweise zu gründen, welche mit dem Removal Office in lebhaften Verkehr zu stehen hätten. Ferner sollen alle Rabbiner sich bemühen, in ihren Gemeinden Asyle zu gründen, in welchen die armen Immigranten Ruhe und Schutz finden könnten. Den Schluß des Kongresses bildete eine nach der Synagoge „Acheinu B'ne Israel" einberufene Massenversammlung, auf der die Rabbiner Joffe, Löwenthal-Philadelphia, Abramowitz, Siwitz u. a. begeisterte Ansprachen hielten. Es wäre dringend zu wünschen, daß unsere deutschen Rabbiner — orthodoxe wie liberale — sich dieses Vorbild zum Muster nehmen und sich aus ihren Kongressen auch mit den dringendsten Fragen und Sorgen der Gegenwart, statt mit mehr oder minder akademischen Erörterungen beschäftigen möchten. Dir Neorgsmlation der jlrarljtilchm Seljgwnsgemrjndm im Grohhrr?ogtum Hellen. II. n der Begründung, welche der Regierungsvorlage beigegeben M ist, heißt es: „Eine umfassende gesetzliche Regelung der Rechts- * Verhältnisse der israelitischen Religivnsgemeinden und der Gesamtheit der Israeliten des Landes hat sich mehr und mehr als notwendig herausgestellt," und fragt man sich, wodurch sich diese Regelung als notwendig herausgestellt hat, so findet man die Antwort hierauf ebenfalls in der Begründung angedeutet: „Einerseits sind die Verordnungen und Erlasse, nach denen die Kultusangelegenheiten der Juden in Hessen seither geregelt wurden, sehr lückenhaft und zum Teil veraltet, andererseits haben die Juden, nachdem ihnen die bürgerliche und politische Gleichstellung mit allen anderen Staatsangehörigen gewährt wurde und nachdem sie alle Pflichten eines Staatsbürgers erfüllen, ein Recht darauf, daß ihre religiösen Verhältnisse ähnlich wie die der Bekenner der beiden christlichen Konfessionen durch Gesetz geregelt werden." Man sollte meinen, daß dieser allgemeine Rechtsstandpnnkt und Geltendmachung des Paritätsprinzips seitens der hessischen Regierung von allen Israeliten des Landes, welcher religiösen Richtung sie auch angehören mögen, dankbar anerkannt würde. Statt dessen aber sträuben sich die Orthodoxen. Schon bevor die Regierungsvorlage in ihrem Wortlaut bekannt war, wurde der Krieg gegen sie erklärt, und seitdem das ganze Arsenal der orthodoxen Waffen ins Feld geführt. Die Herren wollen nicht einsehen, daß sie die Inden ans diesem Wege den christlichen Staatsbürgern gegenüber in eine Ausnahmestellung drängen, bezw. eine bestehende gutheißen. Noch weniger scheinen sie einzusehen, daß sie sich durch ihr ganzes Verhalten in der vorliegenden Frage mit sich selbst in Widerspruch setzen. Während die Vertreter der Orthodoxie in Hessen seit Jahren mit allen Mitteln danach gestrebt haben,'staatlich zu werden und mit der erlangten Verstaatlichung nicht genug prunken können, erklären sie jetzt die Autorisierung einer jüdischen Zentralbehörde durch den Staat als unvereinbar mit der Gewissensfreiheit des einzelnen und der Gemeinden und mit dem Wesen und Geiste des Judentums. Wie verträgt sich aber mit diesem Standpunkt, daß die Orthodoxen gleich nach dem Tode des Rabbiners Dr. Landsberger in Darmstadt (1890) die Regierung um Anstellung eines orthodoxen Rabbiners daselbst geradezu bestürmten und später das diesbezügliche Entgegenkommen der Regierung als einen Sieg und Triumph des orthodoxen Judentums in Hessen proklamierten und in ihrer Presse in allen Tonarten feierten? Man sollte glauben, wenn man jetzt die Stimmen der orthodoxen Presse gegen die staatliche Organisation hört, daß sich die Orthodoxen auch damals gegen diese Einmischung des Staates in die jüdischen Angelegenheiten hätten sträuben müssen, um s^ mehr, da doch ebenso wie in Mainz und Bingen auch in Darmstadt ein orthodoxer Rabbiner über ein Vierteljahrhundert vorher ungehindert amtiert und über fast drei Viertel der Landgemeinden des ausgedehnten Rabbinatsbezirks den Stab geschwungen hatte. Einen Vorteil nach der religiösen Seite hin,— und darum kämpfen doch die Orthodoxen nur — konnte matt doch demnach von der Verstaatlichung nicht erwarten. Warum wurde aber trotzdem keine Mühe gescheut, den staatlichen Hafen zu erreichen? Ueberlassen wir es aber den Orthodoxen, diesen Widerspruch mit sich selbst zu lösen. Wenden wir uns den sachlichen Gründen zu, welche man gegen die Vorlage vor bringt. Ein Hauptargument, das neuerdings auch in dem Prozeß „Badischer Oberrat" contra „Israelit" auf die Richter in Mainz Eindruck machen sollte, besteht in der Behauptung, daß „der Gegensatz zwischen dem orthodoxen Judentum und dem Reformjudentum mindestens so groß sei, wie zwischen Katholizismus und Protestantismus". Dieser Satz, der ohne jegliche Begründung ausgestellt wurde, wird nunmehr in allen Tonarten variiert, und rnan spricht bereits von den beiden jüdischen Konfessionen als von etwas Selbstverständlichem. Sachlich bewiesen wird es nirgends, es müßte denn sein, daß die Berufung auf eine bezügliche Aeußerung S. R. Hirschs beziehungsweise Makowers als Beweise zu gelten hätten. Da dieser Satz schon 1890 ebenso beweislos in einer Eingabe der Darmstädter orthodoxen Religionsgesellschaft in Verbindung mit einigen Landgemeinden an die Hessische Regierung um die oben erwähnte Anstellung eines orthodoxen Rabbinats in Darmstadt ausgestellt wurde, und derVorstand der dortigen Religionsgemeinde genötigt war, sich in einer Gegeneingabe mit demselben auseinanderzusetzen, so mögen aus dem hierauf bezüglichen Schriftstück, das von Rabbiner Dr. Selber verfaßt wurde, hier einige wesentliche Sätze folgen: „Wenn diese Behauptung richtig wäre," heißt es hier unter anderem, „dann mußte der fragliche Gegensatz wohl zunächst in den Grundprinzipien, sei es in dem „Material-", sei es in dem „Formalprinzip" der in Frage kommenden jüdischen Glaubenslehre seine Ausprägung gesunden haben. Eines solchen Gegensatzes erwähnt aber die bezügliche (orthodoxe) Eingabe mit keinem Worte. Es dürfte daher genügen, die Nichtexistenz eines solchen Gegensatzes unsererseits festznstellen. Nur bezüglich des Formalprinzips der Glaubenslehre, welches in den konfessionellen Gegensätzen, wie beispielsweise des Protestantismus und Katholizismus, zu den wesentlichsten TrennungsMomenten gehört, möchten wir nicht unterlassen, auf eine Tatsache hinzuweisen, aus welcher die Übereinstimmung in der Auffassung desselben im Judentum auch für Fernstehende sich erhellen muß. Wir meinen die Erklärung, welche fast alle in Deutschland amtierenden Rabbiner im Februar 1890 in betreff der kanonischen Geltung der verschiedenen Religionsschriften des Judentums abgegeben haben. Diese Erklärung, die sich ans die wichtigsten Lehrpunkte des Judentums, insbesondere auf das Formalprinzip der jüdischen Dogmatik der Sache nach, bezieht, ist seinerzeit von den Rabbinern dem deutschen Reichstag vorgelegt worden. Die 218 Unterzeichner dieser Erklärung gehören, wie schon aus ihrer Zahl sich ergibt, allen religiösen sog. Richtungen im Judentum an. Schon an der Spitze derselben finden

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