Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 70 (1906)
- Issue
- Heft 33 (17.8.1906)
- Date
- 1906-08-17
- Page
- Seite 389 (sequence 5)
- Language
- German
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389 Die Anstellungsbefugnis steht den Vorständen der Religionsgemeinden unter Vorbehalt der Genehmigung des Oberrats und der Schulabteilung des Ministeriums zu, wenn den Lehrern nicht die Rechte der Volksschullehrer erteilt werden. Diese Rechte können nämlich beu Religionslehrern erteilt werden, wenn die an dem Religionsunterricht beteiligten Religionsgemeinden sich verpflichten, den Grundgehalt eines Volksschullehrers, eine angemessene Wohnung, womöglich mit Garten, oder Mietentschädigung zu gewähren, wenn der Lehrer den Anforderungen hinsichtlich seiner Vorbildung genügt und mindestens 20 Unterrichtsstunden wöchentlich zu erteilen hat. Der Lehrer hat durch die Erteilung dieser Rechte Anspruch auf Dienstzulagen aus der Staatskasse, jedoch nur bis zur Erhöhung seiner Bezüge auf 1850 Mark, Anspruch auf Ruhegehalt, Sterbequartal und Hinterbliebenensürsorge, sowie überhaupt auf Gleichstellung in allen sonstigen Bezügen mit den Volksschullehrern. Die Regierung bezweckt, auf diesem Wege die Stellung der israelitischen Religionslehrer zu heben, ein Bestreben, das wohl von all denen freudig begrüßt werden wird, welche die seither so traurige Lage der israelitischen Lehrer, namentlich in den Landgemeinden, kennen und wissen, welch wichtiger Faktor der Lehrer für das religiöse Leben der Gemeinden ist. Um die Gemeinden nicht allzusehr zu belasten, ist der Oberrat ermächtigt, das feste Einkommen aus Nebenämtern in den Grundgehalt als pensionssäbig einzurechnen, wobei aber verlangt werden kann, daß die Gemeinden zusichern, für einen etwaigen Ausfall einzustehen. Zu den zulässigen Nebenämtern ist der Kantordienst, aber nicht das Schüchteramt zu rechnen. Titel 6 handelt „von dem israelitischen Ob errat und dessen Geschäftskreis." „Die obere Leitung der gemeinsamen Angelegenheiten der Israeliten des Großherzogtums sowie die Vertretung der israelitischen Religionsgemeinschaft im ganzen steht dem Oberrat zu. Er hat seinen Sitz in Darmstadt und besteht aus einem engeren und einem weiteren Rate." ... Den engeren Rat bilden: 1. ein Beauftragter der Regierung als Vorsitzender; 2. ein juristisch gebildetes Mitglied israelitischen Bekenntnisses; 3. drei Obervorsteher, aus jeder Provinz einer. Der weitere Rat wird gebildet: 1. aus den Mitgliedern des engeren Rates; 2. aus mindestens zwei Rabbinern des Landes, welchen der Titel Oberrabbiner verliehen werden kann; 3. aus einer Anzahl von Abgeordneten, mindestens sechs, die samt Ersatzmännern zu wählen sind. Zu dem Geschäftskreis des engeren Rates gehört unter anderem: die Bestätigung der Rabbiner und Rabbinatsverweser, die Genehmigung ihrer Anstellungsverträge, die Beratung der Satzungen für eine Witwen- und Waisenkasse der Rabbiner und Lehrer, der Erlaß allgemeiner Vorschriften über die Rechte und Pflichten der Lehrer, Genehmigung ihrer Dienstverträge. Oberaufsicht über den gesamten Religionsunterricht und die ihm etwa sonst noch durch Gesetz oder Verordnung übertragen werdenden Geschäfte. Zu den: Geschästskreis des weiteren Rates gehört unter andern: die Bestellung der Prüfungsbehörde und Festsetzung der Prüfungsordnung für die Rabbinatskandidaten, Erlaß von Vorschriften über rechtliche und; dienstliche Pflichten der Rabbiner, die Erstattung von Gutachten über religiöse Angelegenheiten, die Bestimmung der für den Religionsunterricht zu wählenden Lehrbücher. „B ezüglich der israelitischen Lehre ist er (der Oberrat) nicht zuständig, und bezüglich der Formen der Gottesverehrung <im Kultus) sowie der religiösen Gebräuche (im Ritus) ist er nur eine Stelle der Auskunft und gemeinsamen Verständigung. Im Kultus und Ritus entscheidet der Wille der Gemeinde, vertreten durch ihren Vorstand, der hierin autonom ist." Die sechs zu wählenden Abgeordneten des weiteren Rates sollen auf Antrag ans israelitischen Kreisen erstmalig vom Ministerium des Innern ernannt werden, um Beunruhigungen, welche durch die Wahl leicht entstehen können, zu vermeiden. Das Ministerium wird die Vorstände der israelitischen Religionsvereinigungen vor der Ernennung hören. „Unter diesen Religionsvereinigungen sollen nicht nur die seither anerkannten Gemeinden, sondern auch die dermalen vorhandenen Religionsgesellschaften verstanden werden." Titel 7 handelt von der israelitischen Zentralkasse und ihrer Verwaltung. Die israelitische Zentralkasse steht unter der Verwaltung des Oberrats. Aus der Zentralkasse sollen bestritten werden insbesondere: 1. die Vergütungen an Rabbiner für Beaufsichtigung des Religionsunterrichts; 2. die Beiträge an bedürftige Gemeinden; 3. die Kosten der Geschäftsverwaltung des Oberrates. Titel 8 handelt „von der Oberaufsicht über die israelitischen Religionsgemeinden und die israelitische Religionsgemeinschaft." Die Oberaufsicht wird von den Kreisämtern, in Schulsachen von den Kreis-, schulkommissionen und in höchster Instanz vom Ministerium des Innern ausgeübt, ähnlich wie den Kommunalverbänden gegenüber. Titel 9 enthält Ausführungsbestimmungen. n. tönet aus London. Von Reverend Dr. Chotzner. ie sogenannte tote Saison ist, wie in verschiedenen anderen Ländern, auch bei uns hier jetzt eingetreten, und das Gemeindeleben ist demnach weniger pulsierend, als es sonst zu sein pstegt. Unsere Synagogen sind zwar nicht wie die meisten jüdischen Tempel in Amerika während der Sommermonate vollständig geschlossen, aber immerhin, mehr als sonst, spärlich von ihren Mitgliedern besucht, welcher Umstand unseren Predigern nicht ganz unlieb sein dürfte, da er ihnen eine kurze Zeit verschafft, die es für sie möglich macht, ein höchst willkonnnenes dolce far nienle zu genießen. Ebenso herrscht augenblicklich Ruhe und Stille in der Tätigkeit unserer vielen jüdischen Vereine, obschon hierin die Londoner Zionisten eine Ausnahme machen, indem sie selbst in den heißen Julitagen es nicht unterlassen konnten, hier und da erhitzte. Versammlungen zu halten und die brennende Zionsfrage mit glühendem Eifer zu diskutieren. Es wäre recht erwünscht, wenn diese Herren den wohlgemeinten und praktischen Vorschlag des Herrn Oscar S. Strauß aus Newhork, früheren Gesandten Amerikas bei der Pforte, annehinon würden, um sich mit den Londoner Jtoisten (Jewish Territorial Association) in gewissem Sinne zu vereinigen und mit „vereinten Kräften" zu streben, das schreckliche Los unserer russischen Glaubensgenossen verbesiern zu helfen. Aber die englischen und Wohl auch die anderen Zionisten habeit, wie in dem „Klage um Zion" betitelten Leitartikel (Nr. 30) richtig bemerkt wurde, den Ehrgeiz, einen Pttfferstaat im fernen Orient zu bilden, dessen fragliche Existenz. von den Gnaden der enropäischen Mächte abhängen soll. Nicht minder richtig und treffend sind die verschiedenen anderen Bemerkungen hinsichtlich des Plans der Zionisten, die in demselben Leitartikel gemacht werden — Benterkungen, die ihrer Gediegenheit wegen allgemeine Beachtung verdienen. Die im englischen Parlament in der gegenwärtigen Saison eingebrachte Education Bill ist zwar vom Unterhause, aber noch nicht vom The House of Lords angenommen worden. Es wird daher noch einige Zeit dauern, bis die Bill gesetzliche Gültigkeit erhält. Wenn dies der Fall sein wird, werde ich auf die wichtigsteir Punkte Hinweisen, die den allgemeinen Religionsunterricht in den jüdischen Schulen im ganzen britischen Reiche beeinsluffen werden. Eine zweite Bill, die jüngst im englischen Parlament behandelt wurde und das jüdische Gemeindeleben in England teilweise berührt, beschäftigt sich mit der gesetzlichen Schließung aller Läden am Sonntag. Diese Bill ist noch im Stadium der Diskussion und wird wohl erst im nächsten Jahre zur endgültigen Entscheidung gelangen. Sollte nun diese Bill zum Landesgesetz gemacht werden, so wird voraussichtlich eine