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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1906-08-17 · Heft 33 (17.8.1906) · p. Seite 388

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
70 (1906)
Issue
Heft 33 (17.8.1906)
Date
1906-08-17
Page
Seite 388 (sequence 4)
Language
German
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.- " aWWIL}. MW>M>>,;>MMI«^WMWM - 388 -- um eventuell das von nun ab erforderliche Examen zu bestehen, eilt jetzt alles aufs Rathaus, um wenigstens die Anmeldung zur Naturalisation zu besorgen. Leider kommen sie jetzt trotz aller Eile bereits zu spät, da eine nach dein 29. Juni erfolgte Anmeldung zur Naturalisation von der Kenntnis der englischen Sprache nicht mehr befreit. Nebst der Forderung der Kenntnis des Englischen enthält die neue Bill eine ganze Reihe weiterer Erschwerungen der Naturalisation. So muß zwischen der Anmeldung der Naturalisation und der Gewährung derselben eine Zeit von 2'l-2 Jahren liegen. Die Naturalisation selbst erfolgt auf Grund einer zweiten Eingabe, welche spätestens sieben Jahre nach erfolgter Anmeldung einzureichen ist, widrigenfalls die erste Anmeldung erlischt und der Petent mindestens weitere zwei Jahre zu warten hat. In der Anmeldung zur Naturalisation muß das genaue Nationale des Petenten sowie dasDatum der Landung und der Name des Schiffs, mit dem die betreffende Person angekommen ist, enthalten sein. Die gleichen Angaben müssen auch in der Bittschrift wegen Gewährung des Bürgerrechts gemacht werden. Eine Namensänderung, wie sie bei den meisten Immigranten bisher üblich war, ist aus diesem Grund von nun an unmöglich. Eine zweite überaus wichtige Bestimmung der neuen Bill richtet sich gegen diejenigen, welche in den Vereinigten Staaten sich das Bürgerrecht erwerben, um dann als amerikanische Untertanen dauernd im Auslande zu leben. Fortan muß jeder neue Bürger die ersten fünf Jahre nach erfolgter Naturalisation dauernd in den Vereinigten Staaten wohnen, widrigenfalls die Naturalisation wieder annuliert wird. Die wichtigste Bestimmung der neuen Bill ist und bleibt jedoch diejenige, welche von dem das Bürgerrecht Nachsuchenden die Kenntnis des Englischen fordert. Das Gesetz hat keinen näheren Prüfungsmodus aufgestellt, und bleibt es dem Ermessen des betreffenden Beamten zu entscheiden überlassen, ob der Applikant des Englischen mächtig ist oder nicht. Der Beamtenwillkür ist somit zum erstenmal auch in Amerika Tür und Tor geöffnet. Dir Arorgsnisstion dkr ilrsklitjlchrn Arligmnsgrmrindrn im Grohhersogtmn tzkllm. 1 i. ie schon vielfach durch die Presse bekannt geworden, hat die hessische Regierung der zweiten Kammer die schon längst in Aussicht gestellte und auch in der letzten Thronrede erwähnte Vorlage betreffend die Verfassung und Verwaltung der israelitischen Religionsgemeinde n endlich zugehen lassen. Der Entwurf enthält 9 Titel mit 122 Artikeln nebst einer eingehenden Begründung. Wir wollen heute nur die wichtigsten Punkte und charakteristischen Bestimmungen mitteilen; ihre Beleuchtung fei einem späteren Artikel Vorbehalten. Titel 1 der Vorlage handelt „von den zur Verwaltung der Angelegenheiten der israelitischen Neligionsgemeinden und der israelitischen Religionsgemeinschaft berufenen Personen" und nennt als solche 1. die Vorstände der Religionsgemeinden, 2. die Rabbiner und 3. den Oberrat. Alle diese Organe stehen unter der Oberaufsicht des Ministeriums des Innern. — Titel 2 handelt „von den israelitischen Religionsgemeinden und der israelitischen Religionsgemeinschaft". Letztere umfaßt sämtliche israelitische Religionsgemeinden des Großherzogtums und alle Israeliten, die im Großherzogtum ihren Wohnsitz haben. Artikel 4 dieses Titels, nach welchem fernerhin an einem und demselben Orte auch mehrere Religio n s gemeinden zulässig sind, enthält eine nicht unwesentliche Neuerung. Nach einer Verordnung aus dem Jahre 1841 gibt es zurzeit an einem und demselben Orte nur eine israelitische Religionsgemeinde, während die neben dieser bestehenden Religionsvereinigungen als Privatgesellschaften gelten. Diese Verordnung wird mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ungültig, und die vier orthodoxen Religionsgesellschaften des Landes in Darmstadt, Mainz, Bingen und Gießen werden zum Range von Neligionsgemeinden erhoben. Wenn eine neue Gemeinde durch Uebertritt von Mitgliedern aus einer bestehenden Gemeinde gegründet werden soll, so muß mindestens ein Vierteil der stimmberechtigten Israeliten den Anschluß an die neue Gemeinde bei dem zuständigen Gericht beurkunden lassen. — Titel 3 handelt „von der Zusammensetzung, der Wahl und dem Geschäftskreis des Vorstandes der israelitischen Neligionsgemeinden"; Titel 4 „von der Verwaltung des Gemeindevermögens"; Titel 5 „von der Bildung der Rabbinatsbezirke, den Rabbinern und israelitischer: Religionslehrern". Die bisherige Zuteilung der Gemeinden zu den Rabbinatsbezirken bleibt bis aus weiteres bestehen; Aenderungen dürfen jedoch vom Oberrate mit Genehmigung des Ministeriums des Innern vorgenommen werden. Nach Artikel 60 dieses Titels gehört zu den Obliegenheiten der Rabbiner: „die Leitung des öffentlichen Gottesdienstes in der Synagoge in Uebereinstimmung mit den Anordnungen des Vorstandes, die Verrichtung aller übrigen geistlichen Amtshandlungen, die religiöse Unterweisung der Jugend und die Aufsicht über den israelitischen Religionsunterricht in den Schulen." Als Rabbiner können nur solche Israeliten bestellt Werder:, welche 1. das 25. Lebensjahr zurückgelegt haben; 2. die Reichsangehörigkeit besitzen; 3. Zeugnisse über die von ihnen auf einer höheren Lehranstalt bestandenen Reifeprüfung und den dreijährigen erfolgreichen Besuch einer deutschen Universität oder einer von den: Ministerium des Innern für diesen Zweck als gleichwertig erkannten Anstalt vorlegerr, oder 4. in einer vor einer Prüfungsbehörde des Großherzogtums oder eines andern deutschen Staates abzulegenden Prüfung, oder durch das Zeugnis eines deutschen, staatlich anerkannten Rabbinerseminars .die zur Versetzung des Rabbinatsamtes erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten Nachweisen. Die Bestätigung des von den Gemeindevorständen gewählten Rabbiners liegt dem Oberrate ob. Gegen die Verweigerung der Bestätigung ist Berufung an das Ministerium des Innern zulässig. Diese Bestimmung enthält eine wesentliche Aenderung in der seitherigen öffentlich-rechtlichen Stellung der Rabbiner in Hessen; denn während bisher die Rabbiner durch Dekret vom Großherzog angestellt wurden und somit zur Kategorie der Staatsbeamten gehörten, soll nunmehr die Anstellung durch die Gemeindevorstände nach erfolgter Bestätigung durch den Oberrat erfolgen. Einschneidende Aenderungen treten ferner in bezug auf den Religionsunterricht und die Anstellung der Religionslehrer in Kraft. „Wenn in der Volksschule des Wohnortes israelitischer Schulkinder israelitischer Religionsunterricht nicht erteilt wird, kann die Religionsgemeinde durch den Oberrat für verpflichtet erklärt werden, eine besondere Religionsschule, nötigenfalls in Verbindung mit Nachbargemeinden, zu gründen. Die Eltern schulpflichtiger Kinder oder ihre Stellvertreter sind verpflichtet, die Kinder zun: Besuche des vom Oberrate veranlaßten besonderen Reli gionsunterricht s des Bekenntnisses der Eltern anzuhalten. Bei ungerechtfertigtem Versäumnis des Unterrichts in den Religionsschulen unterliegen die Eltern oder ihre Stellvertreter den gegen solche Versäumnis angedrohten Strafen." Durch diese Bestimmungen sollen die israelitischen Religionsschulen staatlich anerkannte Anstalten werden; die Kinder sind vom 6. bis 14. Lebensjahr religionsschulpflichtig. Bei Ausübung des Strafrechts., welches den neu zu bildenden Religionsschulvorständen zugestanden wird, ist ebenso zu verfahren, wie von den Schulvorständen der politischen Gemeinden. Als Religionslehrer können nur solche Israeliten verwandt werden, welche mindestens 19 Jahre alt sind, die Reichsangehörigkeit besitzen, von welchem Erfordernisse jedoch das Ministerium des Innern befreien kann, die Befähigung als Volksschullehrer besitzen oder durch eine besondere Prüfung die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nachgewiesen haben, sowie in persönlicher Hinsicht den Erfordernissen, welche für die Volksschule gestellt werden, entsprechen.

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