Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 70 (1906)
- Issue
- Heft 23 (8.7.1906)
- Date
- 1906-07-08
- Page
- Seite 270 (sequence 6)
- Language
- German
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auch die größeren Gemeinden, die selbst kein materielles Interesse an dem Zustandekommen des Verbandes haben, eine Entschädigung finden für die Opfer, die sie für die Gesamtheit zu bringen genötigt sind. Jede Gemeinde soll nämlich dem Verbände einen Beitrag von mindestens zehn Prozent ihrer ordentlichen Einnahmen zuwenden, ein Beitrag, der den kleineren wieder zurückerstattet wird durch die Zuschüsse, auf die sie reflektieren müssen, und die zweifellos viele erst bestimmen, auf die eben erst — wenn auch unfreiwillig — erlangte Unabhängigkeit zu verzichten, dessen Entrichtung aber für die größeren eine Ehrenpflicht ist, deren Verletzung zahlreichen unbemittelten Kultusgemeinschaften die Abhaltung eines Gottesdienstes und die Anstellung der Kultusbeamten unmöglich machen würde. Eine weitere Aenderung in der Zusammensetzung des Zentralkonsistoriums betrifft die Mitgliedschaft der Rabbiner, die übrigens ohne weiteres in die Gemeindevorstände eintreten, und ohne deren Befragung ein Beschluß über religiöse Angelegenheiten nicht ausgeführt werden kann. Schweren Herzens hat man die Stelle des Großrabbiners von Frankreich abgeschafft (auch die anderen Großrabbiner führen nur noch diesen Titel, sind aber nur noch Rabbiner einer oder mehrerer Gemeinden, anderen Rabbinern aber nicht untergeordnet); jedoch ist, um den vielgehegten Wünscheneinige Hoffnung zu belassen, die Möglichkeit geschaffen worden diese Würde, wenn auch modifiziert, wieder einzusühren. Die Rabbiner haben nämlich das Recht, sechs aus ihrer Mitte als Kandidaten für das Zentralkonsistorium vorzuschlagen, aus denen die weltlichen Mitglieder dieser Behörde eine engere Auswahl treffen. Die Zahl dieser endgültig Gewählten wird durch das Zentralkonsistorium bestimmt; unter Umständen mögen also nur einem die Pforten des hohen Verwaltungsrates geöffnet werden, und dieser wäre dann tatsächlich Großrabbiner, gleichzeitig allerdings auch Rabbiner einer einzelnen Gemeinde, und diese brauchte nicht einmal die von Paris zu sein, ja er wäre es nur auf vier Jahre (nur die Laienmitglieder werden auf acht Jahre gewählt). Die Unabhängigkeit und die Autorität, die bis dahin mit dieser Würde verbunden waren, wären somit doch bedeutend eingeschränkt. Bis zum Ablauf der ersten Wahlperiode ist übrigens die Zahl der Rabbiner auf drei bestimmt worden. Diese Aenderung der Zusammensetzung dieser Körperschaft ist nun im Grunde genommen weiter nichts als eine zeitgemäße Reform, die mit einem offenkundigen Mißstand aufräumt, und die man vielleicht schon früher teilweise hätte durchführen können, wenn das Bedürfnis dazu mit mehr Nachdruck betont worden wäre, als es hier und da mitunter geschah. Die weitaus bedeutsamste Umgestaltung der Kultusverfassung, die gleichzeitig deren Vereinscharakter am deutlichsten zum Ausdruck bringt, sind hingegen die in den Satzungen der einzelnen Kultusvereinigungen wie in denen des Verbandes vorgesehenen jährlich mindestens einmal stattfindenden Generalversammlungen. In den Gemeinden nehmen alle über 21 Jahre alten Mitglieder der Vereinigung daran teil, in dem Verband außer dem Zentralkonsistorium alle Gemeinden, von denen die größeren für je 200 Wähler je einen Vertreter (doch höchstens zehn) zu entsenden berechtigt sind. So wird der Einfluß der Gesamtheit auf die Leitung der Geschäfte sich nicht auf die Wahlen beschränken, und vor allem wird auch die Minorität Gelegenheit haben, den Verwaltungsrat zur Aeußerung über ihre Forderungen zu nötigen. Ein wichtiges Recht der Generalversammlung besteht darin, daß sie eine Aenderung der Statuten in die Wege leiten kann. Die Vorschläge hierzu sollen allerdings von dein Zentralkonsistorium oder von mindestens einem Viertel der Gemeindeverwaltungsräte ausgehen, aber daran wird es sicherlich nicht fehlen, sobald die praktischen Erfahrungen, die die neuen Verhältnisse darbieten, deren Notwendigkeit klarlegen werden, und die Generalversammlung sich darüber äußern wird. Im ersten Jahre nach der Gründung des Verbandes können die Statuten übrigens nur von dein gegenwärtigen Zeutralkonsistorium geändert werden, eine Bestimmung, die von richtigem Verständnis der Sachlage zeugt. Denn dadurch wird eine am Anfang möglicherweise geforderte radikale Umwälzung, deren Tragweite sich noch nicht übersehen ließe, verhindert, anderseits kann das Zentralkonststorium ohne langwierige Verhandlungen Aenderungen vornehmen, falls sich Unzuträglichkeiten Herausstellen, die die Existenz oder den Zweck des Verbandes gefährden. So hat ja bereits die Bestimmung, daß das Zentralkonfistorium über die Einheit des Kultus wachen solle, zu Bedenken Anlaß gegeben. Das erinnert gar zu sehr an die selige Konsistorialverfassung, die gerade in dieser Beziehung zum großen Nachteil des religiösen Lebens jede freie Entwicklung hemmte. Gewiß, eine gleichmäßige Religionsübung wäre ein idealer Zustand, aber werden sich jetzt, nach gewonnener Freiheit, kleinere Gruppen, die nicht auf die Unterstützung des Verbandes angewiesen sind, von der Mehrheit zwingen lassen, ihren Gottesdienst in deren Sinn einzurichten? Und wenn auch zurzeit noch keine Gemeinde existiert, deren Gottesdienst behufs Verwirklichung der Einheit wesentlich umgeändert werden müßte, so werden doch schwerlich weder Reformer noch Orthodoxe, falls sie, wie in Paris z. B., über die erforderlichen Mittel verfügen, sich davon abhalten lassen, besondere Vereinigungen zu gründen. Soweit bis jetzt wenigstens bekannt ist, sind diese Gruppen fest entschlossen, eigene Gemeinden zu gründen, ohne sich deshalb aus dem Verbände ausschließen zu wollen, und es handelt sich also darum, ob dieser, dessen Budget, zunächst seine wichtigste Aufgabe, immerhin durch einen derartigen Ausfall empfindliche Einbuße erlitte, ihnen Entgegenkommen zeigt und der schwierigen Frage des Rechtes der Minderheit mehr Beachtung schenkt. Zu diesem Zwecke bedürfte aber mancher Paragraph erneuter Durchsicht. Oder wie sollten die Reformgemeinden ihren Gottesdienst auszugestalten in der Lage sein, wenn keine auf religiöse Dinge bezügliche Entschließung ausgeführt werden kann ohne Zustimmung der Mehrzahl der zum Zeutralkonsistorium gehörigen Rabbiner? Und wenn auch das Zentralkonsistorium beschließen sollte, sich nicht um diese inneren Angelegenheiten der Gemeinden zu kümmern, wird die Minderheit dann zufrieden sein? Wenn z. B., wie gerüchtweise verlautet, die Pariser Konservativen einen ausländischen Rabbiner anstellen, werden diese dann damit einverstanden sein, daß nur die Rabbiner, die am Pariser Seminar ihre Studien vollendet haben, die Kandidaten für das Zentralkonflstorium Vorschlägen dürfen? Wie werden diese, wie wird sich jede Gemeinde verhalten, falls die Zentralbehörde von ihrem Rechte Gebrauch macht, einen gewählten Rabbiner nicht zu bestätigen. Das ist ja ein Punkt, der bisher schon öfters Unzufriedenheit mit der Konsistorialverfassung hervorgerufen hatte. Allerdings wird jetzt wider den Willen der Gemeinde kein Kultusbeamter mehr ernannt werden können, und das ist schon ein bedeutender Fortschritt. Aber werden die Gemeinden, die nicht auf Zuschüsse angewiesen sind, bei ernstlichen Meinungsverschiedenheiten nicht schließlich von ihrem Rechte des Austritts Gebrauch machen, um sich der Ueberwachung zu entziehen? So wird unter Umständen auch der Schutz, den der Verband den Kultusbeamten angedeihen