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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1906-07-08 · Heft 23 (8.7.1906) · p. Seite 266

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
70 (1906)
Issue
Heft 23 (8.7.1906)
Date
1906-07-08
Page
Seite 266 (sequence 2)
Language
German
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die irr den §§ 35 bis 39 erwähnten öffentlichen Volksschulen von jüdischen Kindern besucht, so finden bei Aufbringung der Kosten für die.Erteilung von jüdischem Religionsunterricht und hinsichtlich der Anstellung von jüdischen Lehrkräften an diesen Schulen zum Zweck der Erteilung von jüdischem Religionsunterricht, sowie hinsichtlich der anderweiten Beschäftigung der hierfür angestellten jüdischen Lehrkräfte an diesen Schulen, bis auf weiteres die jetzt bestehenden Bestimmungen Anwendung. Beträgt in einer öffentlichen Volksschüle, die nur mit evangelischen und katholischen Lehrkräften besetzt ist, oder nur mit katholischen, oder nur mit evangelischen, die Zahl der einheimischen jüdischen Schulkinder dauernd mindestens zwölf, und wird in einem solchen Fall der Religionsunterricht, für dieselben durch von der Synagogengemeinde bestellte Lehrkräfte erteilt, so findet 8 67 Nr. 3 des Gesetzes vom 23. Juli 1847 sinngemäße Anwendung. — Für die Errichtung und Unterhaltung von öffentlichen Volksschulen, an welchen nach ihrer besonderen Versassung, abgesehen von dem Falle des Abs. 2, christliche und jüdische Lehrer zugleich anzustellen sind, bewendet es bei dem bestehenden Recht. — Für die Provinz Hannover bewendet es bei dem Gesetz vom 7. März 1868 (Gesetz-Samml. S. 223) 8 1 Nummer 3, betreffend die Unterstützung des jüdischen Schulwesens der Provinz durch den Provinzialverband." Es ist interessant, daß der zweite Absatz dieses Paragraphen, der in zweiter Lesung vom Zentrum gestellt wurde, in der dritten Beratung — gegen das Zentrum — von allen Parteien in obiger Fassung angenommen wurde. Der herangezogene 8 67 Absatz 3 des Gesetzes vom 23. Juli 1847 lautet: „Wo die Unterhaltung der Ortsschulen eine Last der bürgerlichen Gemeinden ist, haben die Juden im Falle der Errichtung einer eigenen öffentlichen Schule eine Beihilfe aus Kommunalmitteln zu fordern usw." Dankenswert war es aber noch, daß der nationalliberale Abg. Metger die Unterstützung öffentlicher jüdischer Schulen, auf die obige Bestimmung nicht zulrifft, aus Staatsfonds forderte, was der Regierungskommiflar, Ministerialrat Dr. Schwartzkopff, aus den Fonds Kap. 121 Tit. 34 des Staatshaushalts auch zusagte. Eine wichtige Errungenschaft bildet ferner, wie wir bereits hervorgehoben, die Stellung des Rabbiners in der - Schuldeputation. Die Regierungs-Vorlage bestimmte in 8 28 Absatz 6: „Sofern sich in der Stadt öffentliche jüdische oder jüdisch-christliche Schulen (§ 24) befinden, tritt außerdem der Rabbiner ein, wenn er am Orte wohnt." Jetzt lautet die Bestimmung als 8 44 Absatz 5: „Sofern sich in der Stadt mindestens 20 jüdische Volksschulkinder befinden, tritt außerdem der dem Dienstrange nach vorgehende oder sonst der dem Dienstalter nach älteste Ortsrabbiner ein, oder wenn ein solcher nicht vorhanden ist, ein anderer vom Vorstand der jüdischen Gemeinde zu bezeichnender Rabbiner." Die Wahl des Rabbiners für die Schulkommission bedarf nun keiner anderen Bestätigung durch die Schulaufsichtsbehörde wie die der meisten anderen Mitglieder. Vor Tische las man bekanntlich anders! Von den sonstigen Bestimmungen des Gesetzentwurfs seien noch erwähnt der 8 34, der auf Antrag des Abgeordneten Peltasohn also lautet: „Lediglich wegen des Religionsbekenntnisses darf keinem Kinde die Aufnahme in die öffentliche Volksschule seines Wohnorts versagt werden." Ferner 8 41: „Die Vorschriften der 88 33 bis 40 beziehen sich nicht auf die lediglich für den technischen Unterricht (Zeichnen, Turnen, Handarbeit, Handfertigkeit, Hauswirtschaft) angestellten oder anzustellenden Lehrkräfte." Und außerdem noch der 8 42, der lautet: „In dem Gebiete des ehemaligen Herzogtums Nassau bewendet es bei den bisherigen Vorschriften." Bezüglich der Stellung des Rabbiners in der Schuldeputation ist eine Gleichstellung mit den evangelischen und katholischen Geistlichen insofern allerdings nicht erfolgt, als der Rabbiner zu der Kategorie der Mitglieder der Schuldeputation gehört, die der Bestätigung der Schulaufsichtsbehörde — aber nicht der widerruflichen, wie es der Regiernngsentwurf vorgesehen — bedürfen. Auf den Eintritt des Rabbiners in den Schulvorstand von Landgemeinden und in den Gesamtschulverband finden nach 8 47 und 49 die für die Schuldeputation gegebenen Vorschriften sinngemäß Anwendung. Bezüglich eines eventuellen Ausschlusses des Rabbiners gelten dieselben Bestimmungen, wie für die Geistlichen der anderen Konfessionen und alle gewählten Mitglieder der Schulkommission oder des Schulvorstandes. Nimmt man nun noch die bestimmte Erklärung des Herrn Ministerialdirektors Dr. Schwartzkopff bei der zweiten Lesung hinzu, daß die Regierung nach der Resolution des Abgeordnetenhauses ernstlich bemüht sein werde, für jüdische Schulen und jüdischen Religionsunterricht eventuell zu sorgen, und daß sie nur über den entsprechenden Modus noch nicht zu einer« Entschlüsse gelangt sei, so wird man unserer Auffassung wohl allgemein zustimmen, daß wir unter den nun einmal gegebenen Verhältnissen mit dem Erreichten uns bescheiden müssen und daß die jüdische Volksschule wie der jüdische Religionsunterricht sich trotzdem wohl werden gedeihlich weiter entwickeln können. Haben doch selbst nationalliberale Stimmen erklärt, daß das Gesetz nur ein Notgesetz sei, und die Hoffnung ausgesprochen, daß es in nicht zu ferner Zeit von einem liberalen Unterrichtsgesetz werde abgelöst werden, das das Ideal aller Freigesinnten erfüllen und das nur der Freiheit der Gemeinden überlassen wird, den Gedanken des gemeinsamen Unterrichts der Kinder verschiedenen Glaubens unter Wahrung der religiösen Unterweisung in ihren Konfessionen in die Wirklichkeit umzusetzen und einen Zustand zu erreichen, der bei den vielen Gegensätzen des politischen und sozialen Lebens von Kindheit an allen Volksgenossen ein gemeinsames Band in der gemeinschaftlichen Erziehung gewährt. Bit Woche. Berlin, 5. Juni. ie Organisations- Bestrebungen des Deutsch- Israelitischen Gemeindebundes für die Juden Preußens haben in letzter Zeit eine Opposition von verschiedenen Seiten hervorgerufen. Zunächst hat der „Ra bb i ne r v e rb and für Deutschland" in einer Sitzung des Zentralausschusses den folgenden Beschluß gefaßt: „Der Zentralausschuß des deutschen Rabbiner-Verbandes spricht sich mit aller Entschiedenheit gegen alle Bestrebungen aus. die aus staatlich zu organisierende konsistoriale oder synodale oder ähnliche Einrichtungen innerhalb der jüdischen Gemeinden hinzielen, und sieht in der Einrichtung von staatsgesetzlich anzuerkennenden Bezirks- Rabbinaten, wie in der Einrichtung von Landes- und Provinzial- Verbänden, die zweckentsprechende Lösung, um den besonders in kleinen Gemeinden obwaltenden Mißständen entgegenzntreten." Der Zentralausschuß des R.-V, war sehr übel beraten, als er diesen Antrag angenommen hat, wozu ifjm übrigens auch jede Kompetenz fehlte. Es geht doch nicht an, daß ein Ausschuß solche Prinzipienfragen entscheidetohne das Plenum des Verbands selbst zu hören. Durch den Schlußsatz aber haben die Herren deutlich gezeigt, wohin sie steuern, und sie dürfen versichert sein, daß ihnen die preußischen Gemeinden

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