Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 70 (1906)
- Issue
- Heft 23 (8.7.1906)
- Date
- 1906-07-08
- Page
- – (sequence 1)
- Language
- German
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Berlin, 8. Jnni 190(5. 70. Jahrgang. No. 23 Gin unparteiisches Organ für alles jüdische Interesse. Diese Zeitung erscheint wöchentlich. Abonnemen ts-Preis: durch Buchhandel oder Post (in Berlin u. Vororten durch unsere vertriebsstellen) bezogen vierteljährl. 3 M. Redakteur: Gustav Rarzxle». Begründet von Rabbiner D* Ludwig Philippson. Verlags-Expedition: Berlin, Jernsalemerstr. 46/49. Alle Zusendungen für Redaktion und Expedition sind an die Adresse: Verlag der „Allgem. Zeitung des Judentums*', Berlin SAV., Jerusalemer Straße HL/V, zu richten. Verlag von Rudolf rNofse, Berlin. Das neue Schulgesetz. Berlin, 6. Juni. elche Wirkung das neue Schulunterhaltungsgesetz auf unsere jüdischen Verhältnisse ausüben wird, kann heute noch niemand sagen. Auch der gewiegteste Schulmann nicht. Ist ja doch in weiten Kreisen noch nicht einmal der Inhalt der Bestimmungen genau bekannt, die sich auf das jüdische Schulwesen beziehen. Und das ist kein Wunder, da diese Bestimmungen fast in jeder Lesung des Gesetzentwurfs wichtige Veränderungen erfahren haben. So erscheint es denn zunächst als das Wichtigste, die Oeffentlichkeit mit den einschlägigen Bestimmungen bekannt zu machen. Mag dann die sachverständige Kritik an diese ihre Meinung und ihre Vorschläge anknüpfen, wie wir uns nach vollzogener Tatsache die Bestimmungen des Schulgesetzes für unsere Verhältnisse nutzbar machen können. Vorher sind jedoch noch zwei Bemerkungen notwendig. Es kann keinem Zweifel unterliegen, daß das Gesetz, wie es aus den Beschlüssen des Abgeordnetenhauses hervorgegangen, eine gewisse und nicht unwesentliche Verbesserung gegenüber der Regierungsvorlage bedeutet, die die jüdischen Schulverhältnisse auf ein trauriges Niveau Herabdrücken wollte. Wäre dieser Entwurf Gesetz geworden, so hätten die Juden Preußens die festen Rechtsansprüche, die ihnen gegenwärtig auf diesem Geriete zustehen, verloren und wären dem freien Ermessen der Schulverbände und der Schulaufsichtsbehörde überliefert geblieben, ohne einen gesetzlichen Schutz, wenn dies freie Ermessen etwa künftig im Sinne religiöser Bedrückung ausgeübt werden sollte. So wäre es z. B. den Schulverbänden überlassen gewesen, die vorhandenen öffentlichen jüdischen Volksschulen zu erhalten oder ihre Auflösung zu beantragen. Ebenso wäre es einfach ihrem Ermessen anheimgestellt geblieben, ob üe solche Volksschulen neu errichten, und ob sie da, wo es »isher geschehen ist, für den Religionsunterricht der jüdischen Schulkinder sorgen wollten. Es ist das große Verdienst des „Verbandes deutscher Juden", nachdem wir zuerst die warnende Stimme erhoben und auf die Gefahren aufmerksam gemacht hatten, die der jüdischen Schule aus diesem Gesetzentwurf erwachsen müßten, daß er mit Eifer und Sachkenntnis die nötigen Schritte unternahm, um diesen Gefahren zu begegnen. Zunächst durch seine ausgezeichnete Denkschrift, die diese Gefahren und Schäden klar auseinandersetzte und praktische Verbesserungsvorschläge machte. Sodann aber durch persönliche Intervention bei den hervorragendsten Mitgliedern der Schulgesetzkommission aller Parteien, die in vielen Beziehungen aufklärend wirkte. Der „Verband deutscher Juden" hat durch seine Tätigkeit aus diesem Gebiete einen schönen Erfolg erzielt. Besonderer Dank gilt aber vor allem unseren jüdischen Abgeordneten, in erster Reihe Herrn Justizrat Cassel, der mit großer Entschiedenheit und einer hinreißenden Beredsamkeit die Sache der deutschen Staatsbürger jüdischen Glaubens im Abgeordnetenhaus vertreten hat. Ihm sekundierten in geschickter Weise die Abgeordneten Peltasohn und Aronsohn. Man ersieht aus dieser Tatsache, wie hinfällig die Vorwürfe waren, die gegen die jüdischen Landtagsabgeordneten vor kurzem erhoben wurden, weil sie — übrigens nur nach einem Fraktionsbeschluß — bei der Debatte über die Ausweisungen nicht das Wort ergriffen haben. Um nun zu unserem Thema zurückzukehren, so müssen wir nochmals konstatieren, daß das unter den obwaltenden Verhältnissen Erreichbare in der Tat durch das Zusammenwirken der beteiligten Faktoren, sowie durch eine momentan eingetretene Konstellation der Parteiverhältnisse im Abgeordnetenhause auch erreicht worden ist. Dies wird mau schon auf den ersten Blick aus der folgenden Zusammenstellung der beiden wichtigsten Paragraphen erkennen. Der 8 24 lautete in der Regierungsvorlage: „Den Schulverbänden ist überlassen, die vorhandenen öffentlichen jüdischen Volksschulen zu erhalten oder bei der Schulaufsichtsbehörde ihre Auflösung zu beantragen. Neber das Vermögen der hiernach aufgelösten Schulen wird von der Schulaufsichtsbehörde Bestimmung getroffen. Den Schulverbänden bleibt ferner überlassen, unter Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde ausschließlich für die jüdischen Kinder lediglich mit jüdischen Lehrkräften zu besehende öffentliche Volksschulen neu zu errichten. An einer Volksschule, an welcher-nach ihrer besonderen Verfassung bisher gleichzeitig christliche und jüdische Lehrkräfte angestellt werden konnten, hat es dabei auch in Zukunft sein Bewenden, sofern nicht die Schulverbände eine Einrichtung nach Maßgabe des Abs. 2 bezw. der KZ 19, 20 und 22 beschließen. — Den Schulverbänden bleibt überlassen, da, wo es bisher geschehen ist, für den Religionsunterricht der jüdischen Kinder nach Maßgabe des K 21 zu sorgen. Für die Provinz Hannover bewendet es bei dem Gesetz vom 7. März 1868 (Gesetzsamml. S. 223) § 1 Nr. 3, betreffend die Unterstützung des jüdischen Schulwesens der Provinz durch den Provinzialverband." Im Gesetz nach der dritten Beratung, in dem er als § 40 figuriert, hat derselbe folgende Formulierung erhalten: „Für die Errichtung, Unterhaltung und Verwaltung der für jüdische Kinder bestimmten und mit jüdischen Lehrkräften zu besetzenden öffentlichen Volksschulen gelten bis auf weiteres die jetzt bestehenden Vorschriften mit der Maßgabe, daß der K 67 Nr. 3 des Gesetzes vom 23. Juli 1847 über die Verhältnisse der Inden (Gesetz- Samml. S. 263) für den ganzen Umfang der Monarchie zur Anwendung gelangt. Die zur Unterhaltung solcher Schulen Verpflichteten gelten als Schulverbände im Sinne dieses Gesetzes. Werden