Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 70 (1906)
- Issue
- Heft 22 (1.6.1906)
- Date
- 1906-06-01
- Page
- Seite 3 (sequence 15)
- Language
- German
- Belongs to
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zichten, d. h. ihr wieder angehören zu wollen. Demnach sei, meinte die Anklage, Herr Cohen Jude und verpflichtet gewesen, sein Kind in den jüdischen Religionsunterricht zu schicken. Das Landgericht Hannover sprach indessen den Angeklagten frei. Es führte aus, daß Angeklagter allerdings den Jungen zum jüdischen Religionsunterricht hätte schicken müssen, wenn er Jude wäre. Die angeführte Bestimmung der hannoverschen Schulordnung für die jüdischen Schulen vom 5. März 1854 sei gültig. Herr Cohen sei aber seit dem Februar 1893 gesetzlich als der jüdischen Religionsgemeinschaft nicht mehr angehörend zu betrachten. Sein späterer Widerruf des ordnungsmäßigen Austritts aus der jüdischen Religionsgemeinschaft sei nicht geeignet, die Wiederzugehörigkeit zur jüdischen Religionsgemeinschaft mit den bürgerlichen Rechtsfolgen zu begründen. Wenn er dies erreichen wollte, dann hätte er die religiösen, für Hannover bestehenden Vorschriften befolgen müssen, die für den Eintritt in die jüdische Religionsgemeinschaft beständen. Mangels einer Befolgung dieser Vorschriften sei Cohen nicht wieder Jude im Sinne der angezogenen Vorschrift der fraglichen Schulordnung geworden. Das Kammergericht wies die Revision der Staatsanwaltschaft gegen dieses Urteil mit folgender Begründung zurück: Das Landgericht sage mit Recht, daß, wenn Cohen nicht mehr Jude sei, auch die Verpflichtung aus dem hannöverschen Recht, das Kind in der jüdischen Religion zu erziehen, in Wegfall gekommen sei. Es frage sich deshalb hier,' ob sein Widerruf des Austritts aus der jüdischen Religionsgemeinschaft die Folge habe, daß er als Jude betrachtet werden könne auch in bezug auf seine staatsbürgerlichen Pflichten. Falsch sei es jedenfalls, wenn das Landgericht sage, Cohen wäre wieder Jude geworden und hätte den Jungen zum jüdischen Religionsunterricht schicken müssen, wenn er die Vorschriften für den Eintritt in die jüdische Neligiorrsgemeinschaft befolgt hätte. Das Ausscheiden auf Grund des Gesetzes von 1872 habe nur eine bürgerliche Wirkung und solle nur eine bürgerliche Wirkung haben. Der Staat habe nur ausdrücken wollen: Tritt jemand aus aus Grund dieses Gesetzes, so gehen die bürgerlichen Wirkungen aus der bisherigen Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft verloren. Darum könne es nie darauf ankommen, daß jemand beim Wiedereintritt kirchlichen Formen genüge. — Der Effekt bleibe hier aber derselbe. Denn nirgends sei gesagt, daß eine Austrittserklärung auf Grund des Gesetzes überhaupt widerruflich sei. Wenn Erklärungen, die in das Staatsrecht, ins Kirchenrecht eingriffen, widerruflich sein sollten, dann müsse das im Gesetz gesagt sein. Das Gesetz von 1872 möge ja in der Beziehung eine Lücke enthalten. Da aber eine solche Bestimmung fehle, so habe hier der Verzicht auf die Zugehörigkeit zur jüdischen Religionsgemeinschaft durch Cohen überhaupt nicht widerrufen werden können, wie in allen staatsrechtlichen Dingen Verzichte regelmäßig nicht widerrufen werden könnten. So sei anzunehmen, daß Cohen in bürgerlicher Beziehung nicht Jude sei und daß er nicht verpflichtet war, den Sohn in der jüdischen Religion zu erziehen. — Cassel, 15. Mai. Am heutigen Tage war es Herrn E. Gutkind vergönnt, sein öOjähriges Lehrerjubiläum in vollster geistiger Frische und körperlicher Rüstigkeit zu feiern. Seit länger als 30 Jahre ist Herr G. in hiesiger Gemeinde tätig, er wirkte als Waisenvater, Lehrer am Seminar, an der Seminarschule, Religionsschule, städt. Vorschule, wie auch als Chordirigent und Sekretär. Seine angestrengte Berufsarbeit gestattete ihm aber, allezeit für die gemeinsamen Interessen des Lehrerstandes noch Muße zu finden. Sein bewährter Rat kam bei der Gründung und Fortentwicklung des Lehrerverbandes wiederholt zur Geltung und wird sicher unvergessen bleiben, und als Seminardirektor Dr. Stein den Vorsitz in der israelitischen Lehrerkonferenz niederlegte, berief ihn das Vertrauen seiner Kollegen als Nachfolger zu diesem Ehrenamt. Auch der Hauptausschuß des Hessischen Volksschullehrervereins zählt den Jubilar zu seinem Mitglieds, eine Vertrauensstellung, die wohl kein anderer jüdischer Lehrer inne hat. Von dem Ansehen, dessen sich der Gefeierte in hiesigen Lehrerkreisen und der Bürgerschaft erfreut, gaben die ihm zu Ehren veranstaltete Festlichkeiten am Jubeltage beredtes Zeugnis. Schon der Vorabend des Festes brachte dem Jubilar reiche Ehrungen. Im Festsaale von „Schaubs Garten" fanden sich etwa 300 Freunde und Kollegen zu einem Kommers zusammen, den der Vorsitzende des Lehrer-Gesangvereins, Herr Lehrer Homburg, mit kurzer Ansprache und einem Hoch auf den Jubilar eröffnete, Herrn Gutkind zugleich eine in Glas und Rahmen gefaßte Urkunde überreichend, welche ihm die Ehrenmitgliedschaft des Lehrergesangvereins gewährleistet. Im Namen des Hessischen Volksschullehrervereins sprach dann Herr Lehrer Grebe, während Herr Lehrer Ehr. Heckmann die Glückwünsche des Lehrerbezirksvereins Cassel zum Ausdruck brachte und Herr Lehrer Amram-Borken die des Vereinsausschusses der israelitischen Lehrsrkonferenz. In schwungvoller Weise feierte Herr Lehrer Keller den Jubilar im Namen des Casseler Lehrervereins. Auch der einzige noch lebende Klaffenbruder des Jubilars, Herr Lehrer Nenhaus- Harmuthsachsen, hatte es sich nicht nehmen lassen, zum Ehrenfeste des ehemaligen Mitschülers zu erscheinen und demselben seine Glückwünsche darzubringen. Die Familie des Jubilars feierte in gemütvoller Weise Herr Lehrer Betting, während Herr König!. Kapellmeister Dr. Beier den Jubilar als Sänger und persönlichen Freund pries. Es würde zu weit führen, hier auch aller noch folgenden Trinksprüche und Beglückwünschungen zu gedenken, es mag vielmehr genügen, 31t erwähnen, daß die Festfeier, die außerdem der Lehrergesangverein noch durch eine Reihe von Chören verschönte, erst gegen 2 Uhr früh zum Abschluß gelangte. — Der eigentliche Jubiläumstag sah dann eine große Anzahl von Deputationen im Hause des Jubilars, Glückwünsche und wertvolle Ehrengaben darbringend. Herr Amram-Borken überreichte als Festgabe der israelitischen Lehrer Knrhessens einen wertvollen Pokal. Das Empfangszimmer glich einem Blumengarten und die Aufmerksamkeiten konnten kaum Platz finden. Mehrere hundert Telegramme und Grüße liefen aus allen Gegenden ein. Möge Herrn Gutkind, der meist an andere, selten an sich gedacht hat, ein ungetrübter Lebensabend beschieden sein. 0. Koblenz, 27. Mai. Der Provinzial-Verband rheinischer Synagogen-Gemeinden hat seinen Verwaltungsbericht für die Zeit vom 1. Juli 1904 bis 1. Januar 1906 herausgegeben. In dieser Zeit war der Ausschuß nach Kräften bemüht, den Verband weiter zu entwickeln und zu kräftigen. Seit dem 1. Juni 1904 traten als persönliche Mitglieder ein: Bergische-Loge Barmen-Elberfeld, Düsseldorf-Loge Düsseldorf, Eintracht-Loge Koblenz, Glückanf-Loge Essen, Mosel-Loge Trier, Rheinland-Loge Köln, Saar-Loge St. Johann- Saarbrücken. In der Zeit vom Juni 1904 bis jetzt traten dem Verbände bei folgende Gemeinden: Neuwied, Tholey, Saarlouis, Oberwesel, Langenolzheim, Merzig. Ausgetreten ist Calcar. Dein Verbände gehören demnach 51 Gemeinden als Mitglieder an. Der wichtigste Zweig der Tätigkeit des Verbandes bestand in der Einrichtung von Religionsunterricht in solchen Gemeinden, die ihn überhaupt entbehrten, und Unterstützung derjenigen, welche nicht imstande waren, die Kosten desselben allein zu bestreiten. Eine im Jahre 1903 von dem Verbände eingeleitete Enquete hatte das erschreckende Resultat, daß 210 Kinder im Rheinlande ganz ohne Religionsunterricht waren. Der Verband hat sich bemüht, diese unhaltbaren Zustände zu beseitigen. Der Verband unterhält respektiv subventioniert den Unterricht in 18 Ortschaften. Der Provinzialverband ist dem „Verbände der deutschen Juden" beigetreten. Zur Erleichterung der Arbeit des Verbandes Deutscher Juden wurde die Einteilung der Provinz in je 1000 Seelen vorgenommen, welche einen Delegierten zur Hauptversammlung zu schicken berechtigt sind. Die Einnahmen des Verbandes beliefen sich im Jahre 1905, außer dem Kassenbestand Anfang 1905 von 2622,35 Mark auf 2691 Mark, die Ausgaben 2938,10 Mark; es verblieb mithin für 1906 ein Kassenbestand von 2375,25 Mark und ein Sparkassenbuch von 2000 Mark. Gesterreich-Nngsrn. Wien, 28. Mai. In der letzten Sitzung des Vorstands der Kultusgemeinde wurde das Referat über das Budget, unsere Achillesverse, vorgelegt. Der Rechnungsabschluß für 1905 schließt wieder mit einem Fehlbeträge von 78 021,59 Kronen. Den Einnahmen von 1748 953,80 Kronen stehen Ausgaben von 1826975,39 Kronen gegenüber. Die Details weisen im großen und ganzen gegenüber dem Vorjahre nur geringe Aenderungen auf. Einzelne besondere Posten seien hier hervorgehoben: Die Auslagen für den Religionsunterricht sind von 158225 Kronen im Jahre 1904 auf 167 379 Kronen im Berichtsjahre gestiegen. Die Ausgaben für das Spital stiegen von 284 915 Kronen auf 363 508 Kronen, das ist um rund 78593