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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1906-06-01 · Heft 22 (1.6.1906) · p. Seite 255

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
70 (1906)
Issue
Heft 22 (1.6.1906)
Date
1906-06-01
Page
Seite 255 (sequence 3)
Language
German
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SchMerhältnisse bezüglichen Stellen des Parlamentsberichts hier wieder: Es folgt die Besprechung dßs 8 24, der über die jüdischen Schulen die Äestimmuug trifft, daß es bei den bestehenden gesetzlichen Vorschriften bleiben soll. Hierzu L«gt ein Antrag des Abg. Peltasohn (srs. Vereinigung) vor, der.die für die anderen Konfessionen geltenden Bestimmungen analog auf die jüdische Konfession zur Anwendung bringen will. Abg. Peltasohn (Fr. Vg.) bittet, den Antrag Cassel anzunehmen. Das Gesetz sei jetzt ein ganz ungleiches. Die Rechte der Juden seien nicht gewahrt. Von einer Anhörung der Gemeinde insbesondere sei leine Rede. Ueber das Vermögen der jüdischen Schulen könne die Schulaufsichtsbehörde ganz nach ihrenr Ermessen verfügen'. Wenn so mit einem Federstrich über das Vermögen jüdischer Schulen verfügt werde, sei es doch berechtigt wenn von mancher Seite von einer Konfiskation des Vermögens gesprochen werde. Dieser Umstand rechtfertige es auch wohl, daß gerade in jüdischen Kreisen eine kräftige Opposition zutage getreten sei. (Redner gibt eine Uebersicht über die zurzeit geltenden gesetzlichen Bestimmungen.) Es sei zwar richtig, aaß es für den jüdischen Religionsunterricht keinen Schulzwang gebe, wohl aber bestehe doch schon jetzt ein Aufsichtsrecht des Staates über den jüdischen Religionsunterricht. Der Antrag sei also praktisch ausführbar. Am liebsten hätten seine Freunde es gesehen, wenn sämtliche jüdisch-konfessionellen Schulen aufgehoben und Simultanschulen eingerichtet wären. Da das Haus dies abgelehnt habe, möge es wenigstens diesen Antrag annehmen, der so vorsichtig gefaßt sei, daß ihm auch die Mehrheit des Hauses zustimmen könne. (Beifall links.) Ministerialdirektor Dr. Schwartzkopfs bittet um Ablehnung oes Antrages Peltasohn. Im Falle der Ablehnung dieses Antrages beantragen die Abgg. Caffel irs. Vp.)u.Gen. die Worte: „Für jüdische Kinder bestimmten" zu streichen und dem zweiten Absatz des § 24 folgende Fassung zu geben: „Auf - ie Einrichtung eines besonderen Religionsunterrichts für jüdische ZchEnHe^on^en Volksschulen finden' die Bestimmungen, des. § 21 ntspr^^d AnMudilngl falls die Zahlcher zur TeiLnahme bereiten i ü bischen Schulkinder dauernd mindestens zwölf beträgt." Die Kommission beautragt eine Resolution, in dvI die Regierung aufgefordert wird, Mittel in den Etat einzustellen, nur da», wo für den jüdischen Religionsunterricht nicht durch jüdksche ^öffentliche Zchulen oder "seitens per bürgerlichen Gemeinden durch Anstellung jüdischer Iehrkräste an den öffentlichen Volksschulen oder in anderer Weise gesorgt rst/ den Shnagogengemeinden die Beschaffung des jüdischen Religionsunterrichtes zu erleichtern. Äbg. Metger (nl.) richtet an die Regierung die-Frage, .wie "sie sich zu der Resolution der Kommission stelle. < Ministerialdirektor Dr. Schwartzkopfs erklärt, daß. De Re^f^ung noch erwäge, wie den Wünschen der Kommission entsprWenZMrden rönne. ' -- Abg. . Casfei ^(frs. Vp.): Die letzte EMKwrM-WM^rn NinisteMldirektors wird .nielleicht manchen.MtgltzchÄM'-GekDomunssion etwas unerwartet kommen. Denn bisher konnte inan die Hoffnung haben, daß die, Regierung bm Resolution-der Kommission Nachkommen werde. So wird sich wohl auch manch andere Annahme, die man bisher auf Grund der KommisfionsVerhandlungen haben surfte, schließlich als nicht stichhaltig erweisen. (Sehr wahr! links.) Die Regierungsvorlage, die mit ihrem § 24 Fortbestehen oder Aushebung des jüdischen Religionsunterrichtes ganz m das Beneben dtzrSchulverbände stellte, hat naturgemäß in den jüdischen Kreisen eine gewisse Erregung hervorgerufen. Es muß nun anerkannt werden, daß die Kvmmisfion natürlich von ihrem Standpunkte., aus bemüht gewesen ist, den Bedürfnissen besser ^gerecht zu werden.' Befriedigen lam uns freilich diese Regelung nicht. Wären unsere prinzipiellen Anträge angenommen , worden, so hafte es besonderer Bestimmungen für die jüdischen Schulen überhaupt nicht bedurft. (Sehr wahp! links.) Die jüdischen Kinder hätten dann an dem gemeinsamen Unterricht der allgemeinen Volksschule und dem besonderen Unterricht in der Religion teilnehmen können, genau wie bie, anderen. So aber bleiben die jüdischen Kinder unter einem Sonderrecht. (Sehr wahr! links.) Ich will dabei durchaus nicht verschweigen, daß unsere weitergehenden Bestrebungen mit durch gewisse jüdische Vereine und Verbände durchkreuzt worden sind, die mit allem Nachdruck gegen die Simultanschule und für die Erhaltung' und Neueinrichtung jüdischer Schulen Petitioniert haben. (Hört! hört!) Ein konservativer Kollege hat mir sogar im Privatgespräch gesagt, die besten Gründe für die Konfessionsschule hätte er in in einer Petition „gesetzestreuer Lehrer jüdischer Konfession" gefunden. (Heiterkeit.) Ich bin aber überzeugt, daß diese Sond'erbeftrebungen so wenig wie dem prinzipiellen Standpunkt meiner Partei, so wenig auch den Anschauungen der überwiegenden Mehrheit meiner jüdischen Glaubensgenossen entsprechen. (Sehr wahr! links.) Nachdem wir nunmehr mit unserer prinzipiellen Forderung nach der Simultanschule nicht durchgedrungen sind, haben wir diese Anträge hier gestellt. Unser Prinzipalantrag will den Schulverbänden das Recht lassen, die jüdischen Volksschulen aufzulösen oder-sie zu erhalten! Nur die Sorge für den nötigen Religionsunterricht legt er ihnen auf. Ich glaube, das entspricht den Grundlagen dieses Gesetzes wie der Verfassung. (Sehr gut! links.) Unser Eventualantrag bezweckt zunächst durch Streichung der Worte „für jüdischen Kinder bestimmten" auch den Anschein zu vermeiden, als sollte es Andersgläubigen verboten sein, ihre Kinder in jüdische Volksschulen zu schicken. Man sollte auch nicht den Anschein erwecken, als seien die jüdischen Volksschulen minderwertig oder gleichberechtigt- Vor allem aber verlangen wir unbedingt, daß der 8 21 auch auf jüdische Kinder zur Anwendung kommt. Die Staatsregierung hat sich diesem Verlangen widersetzt, weil es in der jüdischen Religion keinen bestimmten Glaubensinhalt und kein entscheidendes Organ gebe. Aber der jüdische Religionsunterricht besteht schon seit Jahrzehnten in der Volksschule und hat trotz der verschiedenen Richtungen nie die geringsten Schwierigkeiten gemacht. Die Gemeinden können auch leicht auf das Ueberwiegen der einen oder anderen Auffassung vom Ritual usw. Rücksichten nehmen. Der zweite Gegengrund ist der, daß die jüdischen Religionslehrer kein Examen ablegten. Das ist an sich schon nicht für alle Provinzen richtig;, im übrigen aber hat auch bisher schon die Regierung die Examina der jüdischenLehrerseminare unerkannt. Es sind auch seit einer langen Reihe von Jahren Anregungen ergangen auf Beteiligung von Regierungskommissaren an diesen Prüfungen. Dadurch wäre es sehr leicht, die Qualifikation des jüdischen Religlonslehrers festzustellen. Schließlich wird ja schon solange jüdischer Religionsunterricht an vielen öffentlichen Volksschulen,erteilt, ohne daß sich die Lehrer dazu als ungeeignet erwiesen haben. Die Frage ist um so wichtiger, als ca. drei Viertel aller jüdischen Volksschulkinder Schulen mit ausschließlich christlichen Lehrern besuchen. (Hört! hört! links.) Für den Religionsunterricht dieser Kinder Vorsorge zu treffen, ist doch eine Forderung der Gerechtigkeit. (Sehr wahr! bei den Freis.) Mindestens sollte doch ein Religionsunterricht dann eingerichtet werden, wenn sich Kinder finden, die bereit sind, daran teilzunehmen. Die Juden hängen so fest an ihrer Religion, daß sich die Zahl wohl überall finden wird, sie überhaupt nach den Verhältnissen erreicht werden kann. Um Schwierigkeiten zu vermeiden, und ohne die Prinzipien dieses Gesetzentwurfs zu durchbrechen, können Sie in diesem Punkte leicht den » Forderungen der Gerechtigkeit und des gleichen Rechts für alle Nachkommen. (Bravo b. d. Freis.) Ministerialdirektor Schwartzkopfs: Der Abg. Cassel hat aus einer vorhergehenden Regiernngserkläruug gefolgert, daß wir nicht die Absicht hätten,>-se Resolution der Kommission auszuführen. Tatsächlich habe ich" nur erklärt, daß die Regierung sich über das „Wie" die Entscheidung Vorbehalten müsse, über die Art und Weise, wie sie diesen Wünschen Nachkommen könne. Ter Abg. Cassel hat also keine Berechtigung zu der Annahme, daß sich die Königliche Staatsregierung dieser Resolution gegenüber ablehnend verhalten wird. Abg. Marx (Ztr.): Wir stimmen gegen die Anträge Cassel teils wegen der von den Regierungskommissaren vorgetragenen Gründe, teils weil wir einen Zwang zur Erteilung des jüdischen Religionsunterrichts nicht ausüben wollen. Es müßte doch recht sonderbar ^erscheinen, wenn wir von unserem Standpunkt ans uns um diese internen Angelegenheiten unserer jüdischen Mitbürger kümmerten. Wir sind stets für hie Freiheit, wie der Kirche so des Glaubens, eingetreten, und wollen den bisherigen Rechtsznstand in dieser Richtung

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