Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 70 (1906)
- Issue
- Heft 19 (11.5.1906)
- Date
- 1906-05-11
- Page
- Seite 221 (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
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wirken, sind, soweit ihr Lehramt in Betracht kommt, von der Ausnahme allerdings ausgeschlosieri, weil sie in dieser Stellung schon staatl icherseits mit Pensionsberechtigung und Anspruch auf Relikten Versorgung angestellt sind, aber in ihrer Eigenschaft alsKultusbeamte der Synagogengemeinden werden sie ohne weiteres in die Provinzialkasien ausgenommen. Lehrer an privaten jüdischen Volksschulen sind für ihr ganzes Einkommen aufnahmefähig. Auswärtige Dienstjahre werden angerechnet, sofern sie bei einer deutschen Synagogengemeinde verbracht sind. Die Sätze der Pensionen und Reliktengelder entsprechen genau den für alle. Staatsbeamten geltenden Sätzen. Die Pensionsberechtigung beginnt nach zehnjähriger Dienstzeit; die Mindestpension beträgt 15/eo, die höchste 45/eo des Gehaltes; das Witwengeld beläuft sich aus -!b des dem Manne zustehenden Pensionsbetrages, das Waisengeld auf Vb des Witwengeldes usw. Dabei ist für die Aufnahme in die Kassen keine Altersgrenze festgesetzt. Es befinden sich z. B. unter den 42 Beamten der westfälischen Gemeinden, die jetzt eingetreten sind, neben sehr jungen auch ältere Herren, die das 60. Lebens-' jahr bereits überschritten haben. Auch diesen älteren Herren werden die sämtlichen früheren Dienstjahre angerechnet. Sogar die Beamten, die beim Eintritt der Shnagogengemeinden seitens der letzteren schon pensioniert waren, werden von den Provinzialkasien als Pensionäre mit übernommen, d.h. also die Provinzialkasse zahlt fortan die Pension, welche seither die Synagogengemeinde gezahlt hat. Die betreffende Gemeinde ist dann nur verpflichtet, sür den Pensionär in den ersten fünf Jahren 10 Prozent der Pension (nicht des Gehaltes) und in den nächsten fünf Jahren 5 Prozent als besonderen Beitrag an die Provinzialkasie zu entrichten. So hat z. B. die westfälische Kasse außer unseren 42 Beamten auch fünf Pensionäre übernommen, denen sie Pensionen in Höhe der Staatspensionen gewährt. Stirbt der Pensionär, dann kommt natürlich auch der besondere Beitrag von 10 bezw. 5 Prozerrt in Wegfall. Die Beiträge zur Provinzial-Witwerrkasie zerfallen in Eintrittsgelder, Nachzahlungen und regelmäßige Jahresbeiträge; bei der Provinzial-Pensionskaffe sind keine Eintrittsgelder und 'nur ganz unwesentliche Nachzahlungen zu entrichten, die z. B. bei einem Jahreseinkommen von 6000 Mark etwa 100 Mark betragen. Bei der Witwenkasie. sind allerdings höhere Eintrittsgelder und Nachzahlungen erforderlich; sie körrnen jedoch in Raten eingezahlt werden. Wir waren freilich in der angenehmen Lage, die Nachzahlungen und Eintrittsgelder für unsere 42 Beamten aus dem Vermögen unserer seitherigen Pensionskasse entrichten zu können und haben demgemäß 28 000 Mark an die Provinzialhauptkasse in Münster eingezahlt. Als regelmäßige Jahresbeiträge werden von der westfälischen Witwen- und Waisenversorgungskasie feststehend 3 Prozent des Gehaltes erhoben; bei der Pensionskasie ist der Satz schwankend; er wird jährlich festgesetzt und variiert zwischen 43/4 und 7 Prozent, dürfte aber nach den bis jetzt gemachten Erfahrungen in der Regel 6 Prozent nicht übersteigen; wenigstens sind bis heute nach den mir von.amtlicher Seite mitgeteilten Zahlen 7 Prozent noch nie erhoben worden. Die Synagogengemeinden haben also an beide Kassen insgesamt einen regelmäßigen Jahresbeitrag von 9 Prozent der Gehälter ihrer Beamten (im allerungünstigsten Falle, der aber bis jetzt noch nicht eingetreten ist, 10 Prozent) zu zahlen. Es steht ihnen indessen frei, nur einer der beiden Kaffen beizutreten. Ihre Jahresbeiträge würden sich dann auf nur 3, bezw. 4s/4 bis 7 Prozent reduzieren. Doch will ich hier hervorheben, daß beispielsweise von unfern 42 Beamten nnr drei nicht beiden Kassen, sondern nur der Pensionskasse angehören. Noch bemerke ich, daß auch die auf Kündigung angestellten Beamten in die beiden Kassen ausgenommen werden, sofern ihnen die Gemeinden Pensionsberechtigung zusprechen. Sie verlieren allerdings das Anrecht auf Pension und Reliktenversorgung, wenn ihnen vorzeitig gekündigt wird, d. h. wenn sie die Stelle verlassen,, ohne dienstunfähig zu sein. Ein solcher Fall dürste indesien zu den Seltenheiten gehören oder vielleicht nie Vorkommen. Ich hoffe, die vorstehenden Ausführungen werden genügen, um die Gemeinden und Beamten von der hohen sozialen Bedeutung des Anschlusses der jüdischen Korporationen an die Provinzialkasien zu überzeugen. Die Frage, die seit Jahren alle beteiligten Kreise in hohem Maße beschäftigt hat und bis jetzt nicht in befriedigender Weise erledigt werden konnte, ist durch das Vorgehen unseres Verbandes tatsächlich gelöst. Die westfälischen Synagogengemeinden, die aus eigener Kraft schon manches treffliche Werk geschaffen haben, sind durch ihren Eintritt in die Pensions- und Witwenkasse der Provinz in bezug auf die Sicherstellung der Zukunft der Beamten den übrigen Gemeinden Preußens mit gutem Beispiel vorangegangen?) Ich verkenne gewiß nicht das große Verdienst, das die Begründer und Leiter der Rabbiner- und Lehrerpensionskassen durch ihre selbstlose Tätigkeit sich erworben haben; aber ein idealer Zustand ist es nicht, wenn fortgesetzt die Wohltätigkeit begüterter Glaubensgenossen in Anspruch genommen werden muß, um diese Kassen lebensfähig zu erhalten. Und dabei bleiben die Leistungen solcher privaten Kassen immer nur Stückwerk; insbesondere bieten sie keine so weitgehenden Garantien wie die unter der Leitung des Landeshauptmanns stehenden Provinzialkasien. Aber selbst, wenn sie die gleiche Sicherheit gewährten, müßten wir doch den Provinzialkasien den Vorzug geben, weil sie allein dem nüchternen Rechtsstandpunkte entsprechen. Die Pensionen- und Reliktengelder, die sie zahlen, werden durch die beteiligten Korporationen ausgebracht, und jede private Wohltätigkeit ist ausgeschlossen. Der Empfänger der Pension weiß, daß er auch nicht einen Pfennig seines Ruhegehaltes den Spenden reicher Wohltäter zu danken hat, und schon dieses Bewußtsein ist ein Segen. Mit besonderer Freude und hoher Genugtuung konstatiere ich noch, daß die 21 westfälischen Synagogengemeinden und die Marks-Haindorfsche Stiftung einmütig der Ansicht waren, es sei ihre Pflicht, die 9°/0, die sie als Jahresbeiträge an die beiden Provinzialkasien entrichten müssen, selbst zu tragen und nicht zum Teil den Beamten aufzuerlegen. Gerade darin liegt der moralische Erfolg unseres Werkes, daß die Gemeinden durch die Uebernahme des Jahresbeitrages auf ihren Etat die Pflicht anerkannt und ausgesprochen haben, die Zukunft ihrer Beamten sicher zu stellen. Zum Schluß möchte ich noch das bereitwillige Entgegenkommen der Provinzialverwaltung hervorheben, die uns außerordentlich wohlwollend gegenüberstand. Sie hat es uns ermöglicht, das durchzuführen, was seit Jahren schon der Ausschuß unseres Verbandes zu verwirklichen suchte. Im Jahre 1898 wurde aus der Initiative unseres damaligen Vorsitzenden, des Herrn M. Katzen stein-Bielefeld, unsere Pensionskasie ins h Ich höre von befreundeter Seite, daß in Nassau die Verhältnisse in ähnlicher Weise geregelt sind. Doch gehört Hessen-Nassau zu den neupreußischen Provinzen und kann deshalb zum Vergleiche nicht herangezogen werden.