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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1906-05-04 · Heft 18 (4.5.1906) · p. Seite 207

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
70 (1906)
Issue
Heft 18 (4.5.1906)
Date
1906-05-04
Page
Seite 207 (sequence 3)
Language
German
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207 staden (Eitlen mib Blosse) zu Oberlnudesgerichtsrälen oviimutt. All- >ererseitS muß aber, wie gesagt, festgehalten werden, das; Gneist weht mir fein Gegner der Inden/ sondern eher ihr Fürsprecher oar und daß in feinen öffentlichen Knndgebun gen sich nichts findet, as jene Vieldung irgendwie als glaubhaft erscheinen lassen könnte. --7 läßt sich ihm meines Wissens nicht eine einzige Aeußerung oder Wandlung Nachweisen im Sinne einer Beschränkung der Verfassung*- lässigen Rechte der Juden. Im übrigen hat Gneist gar keine Geleenheit gehabt, in seiner Wirksamkeit „Erfahrungen" zu machen, die )u zu der behaupteten Stellungnahme und Einwirkung aus den ustizminister hätten bestimmen köruren. Solange Gneist in der raxis tätig war. gab es keine jüdischen Richter, und inwiefern er us Universitätslehrer jene Erfahrungen gemacht haben sollte, ist nicht r kennbar. Es genügt also die Feststellung, daß Friedberg jüdische Richter acht in größerem Umfange angestellt hat als sein Vorgänger Leonn'dt, daß diese Anstellungen in keinent .Landesteile jemals in größerer .ahl erfolgt sind, für Gneist also auch kein Anlaß vorlag. eine Eintiränkung „durchznsetzen", und daß Gneist, der sich stets als Anunger verfassungsmäßiger Gleichstellung aller Bekenntnisse und ins- ^'sandere als Gegner einer Zurücksetzung der jüdischen Juristen Rannt und betätigt hat, niemals eine „Wirksamkeit" gehabt hat, i der er die behaupteten „Erfahrungen" hätte machen können. Soilge also nicht bestinnnte Beweise erbracht loerden. muß die Nachcht als eine haltlose Verdächtigung beider Männer bezeichrlet werden. Die Schulkommission des Abgeordnetenhauses schäftigte sich am 28. v. M. mit den Paragraphen der Borge, die für uns von besonderem Interesse sind. Eine lebrfte Debatte entspann sich bei 8 18, der bestimmt, daß die i.nder in der Regel von Lehrern ihrer Konfession unterchtet werden sollen. Bon freisinniger Seite wurde beantragt, nß prinzipiell der Unterricht ohne Rücksicht auf das religiöse rkenntnis erfolge. Den Gemeinden soll überlassen bleiben, o sie Simultanschulen oder konfessionelle Schulen einrichtelt allen. Der Antrag wurde natürlich von der Majorität ablehnt — und es bleibt bei der Fassung des Paragraphs in rster Lesung. Dagegen wurde ein nationalliberaler Gesetzutrag angenommen, der die jüdischen Schulen den evangestchen und katholischen gleichstellt. Der wichtigste Teil des »esetzentwurfs ist für uns der 8 24. Er handelt von den üdischen Schulen. Auch hier haben die Freisinnigen die bei er ersten Lesung gestellten Anträge wiederholt, namentlich mirde gewünscht, daß schon für zwölf jüdische Schüler Religionsunterricht erteilt werde. Von der Negierung wurde darauf angewiesen, daß für diese kein Zwang in bezug auf den eligionsunterricht bestehe. Die Anträge wurden abgelehnt, 24 in der ersten Fassung angenommen, die bekanntlich auf m Kompromißantrag der drei Mehrheitsparteien beruht, daß v die jüdischen Schulen die bisherigen, auf ganz Preußen lszudehnenden Bestinunungen des Judengesetzes von 1847 nvendung finden. * Der Verband der deutschen Juden hat an den ichstag die nachstehende, sehr wichtige Petition gerichtet: Für den Fall, daß der Entwurf eines Reichsgesetzes, betreffend ' Freiheit der Religio ns Übung, ganz oder teilweise zur Annahme langen sollte, möchten wir nicht unterlassen, dessen Ergänzung in lgenden Beziehungen anzuregen: I. Befragung nach der Zugehörigkeit zu einer Glanbensiueinschaft. Der jetzt in Altpreußen geltende 8 5. Teil II, Titel 11 des eussischen Landrechts lautet: „Auch der Staat kann von einem einzelnen Untertan die Angabe, zu welcher Religionspartei sich derselbe bekenne, nur alsdann fordern, wenn die Kraft und Gültigkeit gewisser bürgerlicher Handlungen davon abhäugt." Im heutigen Recht gibt es keine bürgerliche Handlung mehr, deren Kraft und Gültigkeit von der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Glaubensgemeinschaft abhängig ist; der hierauf bezügliche Vorbehalt des Landrechts ist mithin jetzt gegenstandslos. Anträge ähnlichen Inhalts sind von verschiedenen Parteien bei den früheren Kommissionsberatungen der Gesetzentwürfe, betreffend die Freiheit der Religionsübung, gestellt worden. Bei der 'Abstimmung über einen dieser Anträge in der Kommission des 'Reichstags hat sich Stimmengleichheit ergeben (Drucksachen Nr. 791, 11. Legislatllrperiode. L Session 03/05, Seite 7). Wir nehmen die damals in der Kommission gestellten Anträge hierdurch ans, weil wir den weiteren Ausbau des tandrechtlichen Grundsatzes und dessen ernellte Anerkennung für ganz Deutschland für geboten erachten. Durch die nachstehende anderweile Fassung dürften die bei den früheren Kommissionsberatungen. von einzelnen Seiten vorgebrachten Bedenken sich erledigen. Regelmäßige Befragurigen nach der Zugehörigkeit zu einer Glaubensgemeinschaft oder regelmäßige Aufzeichnungen hierüber finden in keinem der größeren westlichen Kulturländer (Nord-Amerika, England. Frankreich) statt. Unzuträglichkeiten haben sich hieraus nicht ergeben. Wir beantragen: hinter 8 1 folgende Bestimmung einznschalten: 8 1a. „Niemand ist verpflichtet, seine oder seiner Angehörigen Glaubenstneinungen oder Zrrgehörigkeit zu einer Gtaubensgemeinschaft zu offenbaren. Staatliche oder kommunale Behörden dürfen keine regelmäßigen Befragungen oder Aufzeichnungen über Gtaubensmeinungen oder Zugehörigkeit zu einer Glaubensgemeinschaft vornehmen, außer soweit das Bestehen öffenttichrechtlicher Pflichten oder Rechte abhängig ist von der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Glaubensgemeinschaft. Unberührt bleiben abweichende reichsgesetzliche Vorschriften." II. Teilnahme an fremdem Religionsunterricht. Der jetzt geltende 8 11, Teil!l, Titel 12 des Preußischen Landrechts tautet: „Kinder, die in einer anderen Religion, als welche in der öffentlichen Schule gelehrt wird, nach den Gesetzen des Staats erzogen werden sollen, können deni Religionsunterricht in derselben beiznwohnen nicht angehalten werden." Der in vorstehender Bestimmung enthaltene Grundsatz scheint uns in der gegenwärtigen Fassung des 8 4 des Gesetzentwurf* nicht genügend berücksichtigt zu sein. Denn dort ist die Befreiung von einem bestimmten 'Religionsunterricht nur aus Grund ausdrücklicher Erklärung des Erziehungsberechtigten, nicht, wie in dem landrechtlictzen Fall, schon bei Stillschweigen des Erziehungsberechtigten fürgeboten erklärt. Es kann zweifelhaft sein, ob die Antragsteller durch den 8 4 des Gesetzentwurfs auch den im Laudrecht behandelten Fall treffen wollen. Jedenfalls scheint uns dies der Klarstellung zu bedürfen. Für den Fall, daß der Reichstag den 8 4 de-:' Gesetzentwurfs überhaupt annehmen sollte, beantragen nur daher, den 8 4 lvie folgt zu fassen: „Ohne schriftlichen Antrag des Erziehungsberechtigten darf kein Schulkind zu einem anderen als dem für die Glnubensgemeinschaft des Kindes eingerichteten Religionsunterricht oder Gottesdienst zugelassen werden. Ter Erziehungsberechtigte kann die Freilassung des Kindes auch von dem so eingerichteten Religionsunterricht oder Gottesdienst verlangen, lvenn er schriftlich erklärt, das; dieser Religionsunterricht oder Gottesdienst seiner religiösen Ueberzeugung nicht entspricht." * Die französische Reform entwickelt sich nach deutschem Vorbilde. Diest-llnion-liberale in. Paris hat soebenein Rund-

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