Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 70 (1906)
- Issue
- Heft 10 (9.3.1906)
- Date
- 1906-03-09
- Page
- Seite 110 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
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110 endlich solche kultische Monatstage, die wohl nicht auf einen einzigen Tag beschränkt waren. Dieser zweite Teil sei hier im Auszug mitgeteilt. 15. Tag — sclia patti; 19. Tag — ebbu „Zornestag"; böser Tag (ttt sumerischer und assyrischer Aussprache), Tag der Reinigung, Feiertag, Festtag (ein bestimmter Name für einen Festtag, der auf den je 4., 8. und 17. des Monats fiel). Aus obigem ergibt sich, daß nicht der 7., 14. usw., sondern der 15. sehaputta, oder was dasselbe, scliabulta hieß. Hätte schapattu als Name für mehrere Tage gegolten, so ist nicht einzusehen, warum er dann ausdrücklich fixiert wurde und nicht unter den Bezeichnungen für eine Mehrheit von Tagen, unter den „bösen Tagen", „Festtag" usw. rangierte, zu denen er dann doch inhaltlich gehörte. Es ist also zu schließen: schapattu ist ebenso eine Bezeichnung für den 15. und nur für diesen, wie ebbu „Zornestag" der Name für den 19. und nur für diesen. Das ist also der babylonische Sabbat. Emil Behrens hat Recht, wenn er seine interessante Arbeit mit den Worten schließt: „Ein anderer Geist hat das israelitische Sabbatgesetz geschaffen, ein anderer das babylonische. Nicht auf den Buchstaben kommt es ml, sondern auf den Geist. Bei den Babyloniern — eine Reihe orakelhaft dunkler Priestervorschriften, hervorgegangen aus astrologischem Aberglauben; bei den Israeliten — eine soziale und humanitäre Einrichtung, das ganze Volk umspannend und beglückend, eine Institution, allen verständlich und allen zugänglich, die die Fülle ihres Segens auch dem Sklaven nicht vorenthüll, selbst der Tiere nlitleidig sich erinnert, eine Institution, die, unabhängig von der gefürchteten Siebenzahl, nur auf das Wohl und die sittliche Hebung des gesamten Volksverbandes bedacht ist." Und genau so wie mit dem babylonischen Sabbat, wird es auch mit dem babylonischen Purim einmal gehen. Aber nicht diese Erwägung hat uns zu der Ueberschrift unseres Artikels veranlaßt. Wir erblicken vielmehr im Lichte des Festes, in der Wandelung und dem Schicksal, das die Hypothesen von Babel-Bibel allmählich erfahren, nichts mehr und nichts weniger als den Purim von Babel! O gewiß, der alte Chronist hat Recht: „Und diese Purimtage werden nicht aufhören unter den Juden und ihr Andenken wird nicht erlöschen bei deren Nachkommen!" Dir Woche. Berlin, 7. März. as Schillgesetz hat in der Kommission des Abgeordnetenhauses genau die Fassung erhalten, die wir schon in der vorigen Nummer Vorhersagen konnten. Der § 24, betreffend den jüdischen Volksschulunterricht, wurde am 2. d. M. erledigt, und zwar wurde die Regierungsvorlage in ihren ersten drei Absätzen durch den nachfolgenden Kompromißantrag der Konservativen, Freikonservativen und Nationalliberalen ersetzt: „Für die Errichtung und Unterhaltung der für jüdische Kinder bestimmten und mit jüdischen Lehrkräften zu besetzenden öffentlichen Volksschulen gelten bis auf weiteres die jetzt bestehenden Vorschriften mit der Maßgabe, daß der 8 67 Nr. 3 des Gesetzes vom 23. Juli 1847 über die Verhältnisse der Juden für den ganzen Umfang der Monarchie zur Anwendung gelangt. Werden die in den 88 19 bis 23 erwähnten öffentlichen Volksschulen von jüdischen Kindern besucht, so finden in Ansehung der Aufbringung der Kosten für die Erteilung von jüdischem Religionsunterricht an dieselben und hinsichtlich der Anstellung von jüdischen Lehrkräften an diesen Schulen zum Zweck der Erteilung von jüdischem Religionsunterricht an die jüdischen Kinder sowie hinsichtlich der anderweiten Beschäftigung der hierfür angestellten jüdischen Lehrkräfte an diesen Schulen bis auf weiteres die jetzt bestehenden Bestimmungerr^nwendung. Für die Errichtung und Unterhaltung von öffentlichen Volksschulen, an welchen nach ihrer besonderen Verfassung, abgesehen von dem Falle des Absatzes 2, christliche und jüdische Lehrer zugleich anzustellen find, bewendet es bei dem bestehenden Recht." Dieser § 67 Nr. 3 lautet: Wo die Unterhaltung der Ortsschulen eine Last der bürgerlichen Gemeinde ist, haben die. Juden im Falle der Errichtung eitler eigenen öffentlichen Schule eine Beihilfe aus Kommunalmitteln zu fordern, deren Höhe unter Berücksichtigung des Betrages der Kommunalabgaben der jüdischen Einwohner der aus der Kommunalkasse für das Ortsschulwesen sonst gemachten Aufwendungen und der Erleichterung, welche dem Kommunalschulwesen, aus der Vereinigung der jüdischen Kinder in eine besondere jüdische Schule erwachsen sind, zu bemessen und in Ermangelung einer gütlichen Vereinbarung von den Ministern der geistlichen usw. Angelegenheiten und des Innern festzusetzen ist. Auch im übrigen wurde beschlossen, es bei dem bisheriger! Recht bewenden zu lassen, soweit es sich um die Erteilung von Religionsunterricht und die Anstellung vor: jüdischen Lehrkräften handelt. Nur in einer Beziehung ist man über den bisherigen Zustand fortgeschritten, indem man den Schulverbänden die Erlaubnis gegeben hat, auch wo es bisher nicht geschehen ist, für jüdischen Religionsunterricht zu sorgen. Der Absatz 4 wurde nämlich durch folgenden nationalliberalen Antrag ersetzt: „Liegen die Voraussetzungen des § 21, Absatz 1 für jüdische Kinder vor, so bleibt es den Schulverbänden überlassen, für den Religionsunterricht nach Maßgabe der dort gegebenen Vorschriften zu sorgen. Machen sie von dieser Befugnis keinen Gebrauch, so findet 8 67 Nummer 3.des Gesetzes vom 23. Juli 1847 sinngemäße Anwendung." Absatz 5 wurde unverändert angenornmen. Die grundsätzlich abweichenden Anträge der Freisinnigen, welche bezweckten, die 88 18 bis 23 des Gesetzes entsprechend für die jüdischen Schulen anwendbar zu wachen, wurden abgelehnt. Außerdem wurde folgende Kompromißresolution angenommen : „Die Königliche Staatsregierung aufzufordern, Mittel in den Staatshaushaltsetat einzustellen, um da, wo für den jüdischen Religionsunterricht nicht durch jüdische öffentliche Schulen oder seitens der bürgerlichen Gemeinden durch Anstellung jüdischer Lehrkräfte an Yen öffentlichen Volsschulen oder in anderer Weise gesorgt ist, den Synagogengemeinden die Beschaffung des jüdischen Religionsunterrichts zu erleichtern." Eine Resolution verpflichtet bekanntlich zu nichts — weder die Abgeordneten noch die Regierung, die wohl nicht erst auf die Kompromißresolution gewartet hätte, wenn sie die Mittel für den jüdischen Religionsunterricht bewilligen wollte. Wie übrigens die Resultate dieses Kompromisses zu den Versprechungen stimmen, die den hannoverschen Landrabbinern im Kultusministerium gemacht wurden, ist nicht recht einzusehen. Die Juden in Hannover und Hessen wissen aber jetzt, bei wem sie sich dafür zu bedanken haben, daß sie nun auch mit den Segnungen des Judengesetzes von 1847 beglückt werden sollen. Im ganzen erfüllt nach unseren früheren Aufklärungen der Beschluß der Kommission bei weitem nicht die Wünsche, welche seitens der jüdischen Bevölkerung zu dem Schulgesetz gehegt und ausgesprochen worden sind. Man erwartete, daß bei Gelegenheit dieses Gesetzes auch die Mehrheitsparteien. im Gefühl der Billigkeit die jüdische Volksschule, Lehrer und Schüler, den christlichen Schulen, Lehrern und Schülern, gleichstellen würde. Wenn der ursprüngliche Regierungsvorschlag, der eine völlige Entrechtung der Juden auf ,dem Gebiete der Schule in sich geschlossen hatte, nicht Gesetz zu werden Aussicht hat, so ist das nur eiu schwacher Trost, und wir halten noch jetzt an der Hoffnung fest, daß es gelingen wird, weitere Verbesserungen in den Entwurf einzufügen. Anzuerkennen