Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 70 (1906)
- Issue
- Heft 7 (16.2.1906)
- Date
- 1906-02-16
- Page
- Seite 79 (sequence 7)
- Language
- German
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79 Viel werden — und deshalb Ist die Einrichtung fast ohne Wert —- auch die evangelischen oder katholischen Minderheiten mit ihrem Minderheitsrechte nicht gerade erreichen. Hier lege ich nämlich Wert auf einen Punkt, auf den bei den Erörterungen in der Oeffentlichkeit bisher auffälligerweise noch recht wenig hingewiesen worden ist. Der aufgeklärte.Despotismus aber Bureaukratismus, von dem ich vorhin sprach, tritt, nämlich auch bei der. Behandlung der finanziellen Fragen im Gesetze deutlich,in die Erscheinung. Vergeblich sucht man in diesem Gesetz, das die Schulunterhaltung gesetzlich regeln sollte, nach festen Maßstäben für die Größe der Staatszuschüsse. In dieser Beziehung behält stch der Herr Minister.ein so gut wie völlig freies Bestimmungsrecht vor und will nur eine beratende Stimme den Behörden der Selbstverwaltung einräumen. Hat man noch nicht erkannt, wie weit der Einfluß der Schulbureaukratie reichen muß, wenn es von deren Gnade abhängt, wie weit und wie lange die Sonne des Herrn Finanzministers der armen Schulgemeinde lächeln wird? Je nachdem man Unter den Linden für Konfessions-, Simultan- oder Paritätsschulen etwas übrig hat, je nachdem wird man am Kastanienwäld geneigt sein, die eine oder andere Schulform mit einem goldenen Segen zu bedenken. Wenn aber die politischen Gemeinden es an ihrem Steuersäckel merken, ob die eine oder andere Schulform an höherer Stelle beliebt oder unbeliebt ist, so werden die Gemeindeorgane nur zlt leicht geneigt sein, dem Winde zu folgen, der nach der einen oder anderen Richtung in die Segel des einen oder des anderen Schulschiffes geblasen wird. Viel zu wenig Beachtung scheint in diesem Zusammenhänge auch der 8 51, Abs. 2 des Entwurfes gefunden zu haben, wonach die Aufhebung öffentlicher Volksschulen auf Anordnung des Unterrichtsministers erfolgt. Was nützen die schönsten Minderheitsrechte auf den: Papiere, wenn in der rauhen Wirklichkeit der Minister den Minderheitsschulen ihre Existenzmittel versagen oder ihre Aufhebung mit einem Federstrich dekretieren kann? Was an Selbstverwaltungsrechten in Schuldeputationen, Schulkommisstonen und Schulvorständen hier im Gesetze noch übrig gelassen worden ist, das will mir als irgend wie wertvoll nicht erscheinen. Solche Selbstverwaltungsbehörden, wie die genannten, welche keinerlei Mittel zur Verfügung haben, um ihre Anordnungen durchzuführen, sind von vornherein zur bloßen Kulisse der Bureau - kratie verurteilt. Um aber auch nicht den geringsten Zweifel über die Ohnmacht und absolute Abhängigkeit der Deputationen und Kommissionen aufkommen zu lassen, ist die Berufung der Mitglieder von der Bestätigung der Aufsichtsbehörde durchweg abhängig, welche jederzeit widerrufen werden darf. Ueber die Geschäftsführung der Organe wacht dauernd die Schulaufsichtsbehörde, von deren Anordnungen das ganze Leben in diesen Körperschaften abhängig bleibt. Unsere Rabbiner, die in besonders beschränktem Umfange, nämlich, nur da, wo jüdisch-christliche oder öffentliche jüdische Volksschulen am Orte sind — als fünftes oder zehntes Rad am Wagen — diesen Scheinkörperschasten angehören dürfen, werden von dieser Ehre voraussichtlich wenig erbaut sein. Verzichten sollen sie immerhin auch hierauf nicht, weil man von übertragenen Rechten stch auch nicht ein Titelchen nehmen lassen soll. Aber nicht einmal an dieser wenig bedeutungsvollen Stelle vermag der Entwurf sich zu einer Gleichberechtigung des Rabbiners mit den Vertretern der christlichen Bekenntnisse aufzuschwingen. Während der christliche Geistliche geborenes Mitglied ist, bedarf der Rabbiner der Bestätigung. Seine Stellung, in der Schuldeputaüon oder Kommission verdankt der Geistliche doch wesentlich, soweit man erkennen kann, dem Interesse, das der Staat an einer ordnungsmäßigen Erteilung des Religionsunterrichts nehmen muß. Jüdischer Religionsunterricht aber wird nicht bloß an jüdischen Volksschulen, sondern kann wenigstens auch an anderen öffentlichen Volksschulen erteilt werden. Wir wenden uns deshalb gegen den Vorschlag, daß der Rabbiner in den Deputationen nur dann sitzen soll, wenn öffentlich jüdische Volksschulen am Orte sind. Der jüdische Religionsunterricht ist ohnehin ein Schmerzenskind des Gesetzgebers. In § 24 überläßt er es den Schulverbänden, da, wo es bisher geschehen ist, für den Religionsunterricht der jüdischen Kinder zu sorgen. An sich scheint also auch dieser Gesetzgeber die bisherige Ordnung der Dinge, wo sie zu einer Erteilung des Religionsunterrichts auf öffentliche Kosten geführt hat, nicht für staatsgefährlich oder sonst bedenklich zu halten. „Alles was ist, ist vernünftig," das glaubt man aus dem Gesetzesvorschlage an dieser Stelle herauszulesen. Und sicherlich fände es vielfache Zustimmung, wenn der Gesetzgeber die Erteilung des Religionsunterrichts auf öffentliche Kosten den Gemeinden allgemein erlauben wollte. Doch hier verläßt den Logiker die Logik. Ist es nicht ausdrücklich ausgesprochen, so kann aus der Vorschrift doch leicht entnommen werden, daß, wo der Religionsunterricht bisher noch kein Unterrichtsgegenstand war, er es auch in Zukunft nicht werden darf. Also da, wo eine sonst segensreiche Einrichtung bisher nicht bestand, ist auch ihr Nichtbestand vernünftig. Erkläre mir, wer kann, diesen Zwiespalt der Natur. Will man im Sinne einer gesunden Selbstverwaltung den politischen Gemeinden einmal die Bestimmung über das anvertrauen, was nach ihren örtlichen Verhältnissen dem Schulwesen not tut, so gebietet Recht und Billigkeit, daß man es nicht bloß bei dem Bestehenden beläßt, sondern daß man den Gemeinden auch die Möglichkeit offen hält, ihre Einrichtungen unter eigener Verantwortung den Zeitbedürfnissen entsprechend sortzubilden. Eine Einengung der Selbstverwaltung gerade auf diesem Gebiete ist und bleibt unverständlich. Ich habe versucht, meine Damen und Herren, Sie durch die verschlungenen Pfade eines schwer verständlichen Juristenwerkes, ohne erschöpfend zu sein, hindurchzuführen und Ihr Interesse auf diejenigen Punkte zu lenken, welche uns als Juden besonders nahe berühren. Ich muß fürchten, Sie mit abstrakten Begriffen und bloßen Möglichkeiten der Entwicklung schon allzu lange festgehalten zu haben. Darum gestatten Sie mir, zum Schluß das Bild einer Schule zu entwerfen, wie sie nach dem Willen des Gesetzgebers als Jdealschule sich etwa in Berlin entwickeln könnte. Nehmen wir an, daß ein künftiges antisemitisches Stadtregiment etwa nach Wiener Vorbild von § 24, Absatz 2, Gebrauch macht und in Berlin eine jüdische Volksschule einrichtet, welche ausschließlich für jüdische Kinder bestimmt und mit jüdischen Lehrkräften besetzt ist. Die Schulaufsichtsbehörde würde der Volksstimme in diesen Dingen, wie die Erfahrung lehrt, nur zu gern folgen und ihre Zustimmung zu der freundlichen Einrichtung schwerlich versagen. Von dem Augenblicke an, in dem diese Schule ins Leben tritt, müßten alle jüdischen Volksschüler, mögen sie in der Müllerstraße, am Kreuzberg, in Treptow oder in der Lützowstraße wohnen, alltäglich in die eine Ghettoschule pilgern. Ja, die Aufsichtsbehörde hat es nach § 6 in der Hand, auch noch Gastschulkinder aus Rixdorf und Weißensee diesem Mutterinstitute zuzuweisen. An der Spitze der Schule steht, da hierüber weder die politische Gemeinde noch die Synagogengemeinde etwas zu sagen hat, ein von der Schulaufsichtsbehörde berufener Rektor. Wer könnte berufener sein, als ein in Hessen oder Hannover als Rektor einer Schule von 10 Kindern bewährter, bei Auflösung der Schule aber entbehrlich gewordener, durch ein Examen befähigter Lehrer? Einspruch gegen diese Wahl gibt es nicht, da alles dem Wohlwollen der Aufsichtsbehörde überlassen ist. An dieser Schule müßten nun lediglich jüdische Kräfte wirksam sein, über deren Auswahl ausschließlich in letzter Instanz wieder die Aufsichtsbehörde entscheidet. Auch hier ist anzunehmen, daß sie in ersterLinie ihrAugeumerk auf die Kräfte richtet, welche in der Provinz bei Auflösung jüdischer Schulen freigeworden sind. Nur im Fachunterricht ist die Aufsichtsbehörde bei ihrer Wahl an das jüdische Bekenntnis nicht gebunden. Im Zeichnen und Turnen, in Handarbeit, Handfertigkeit und Hauswirtschaft — das allein sind nichtkonfessionelle Lehrgegenstände — kann sie durch christliche Kräfte unterrichten lassen. Meine Herren, Sie werden diese Karikatur einer Großstadtschule als eine lächerliche Ausgeburt ängstlicher Phantasie bezeichnen. Es ist mir aber bitterer Ernst mit diesem Scherze. Er führt mich zur Frage der städtischen Selbstverwaltung. Den Steuerzahlern Berlins wird voraussichtlich nicht ein Pfennig aus Staatsmitteln durch das neue Schulunterhaltungsgesetz erspart werden. Dafür soll die Berliner Schule der Weisheit und dem Wohlwollen staatlicher Organe auf Gnade und Ungnade ausgeliefert werden. Daß bei her Auswahl