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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1906-02-16 · Heft 7 (16.2.1906) · p. Seite 78

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
70 (1906)
Issue
Heft 7 (16.2.1906)
Date
1906-02-16
Page
Seite 78 (sequence 6)
Language
German
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78 Für diese wenigen Stellen indessen Icum kein Seminar im preußischen Staate gehalten werden. Der Zufall, eine dieser begehrenswerten Stellen an den aus den Aussterbeetat gesetzten paritätischen Schulen zu erlangen, steht nicht viel über der Möglichkeit, einen Haupttreffer in der preußischen Lotterie zu machen. Die Möglichkeit, anderweitig in solche Stellen zu rücken, in denen bisher neben christlichen Lehrkräften auch jüdische angestellt wären, scheint mehr und mehr zu entschwinden. Ich erinnere an unsere Berliner Verhältnisse, wo durch Erlaß vom 8. Juli 1875 die Anstellung jüdischer vollberechtigter Lehrkräfte an ca. 50 städtischen Schulen genehmigt worden war; die Zahl ist seit 1895 immer mehr und mehr vermindert worden, und die Lehrer sind inzwischen zu bloßen Fachlehrern herabgedrückt. Wer sich darüber unterrichten will, mag die Broschüre des Herrn Direktors Dr. Adler in Frankfurt, Seite 10ff, Nachlesen. Er schildert treffend die herrschende Verwaltungspraxis. Diese Verwaltungspraxis soll jetzt gesetzlich festgelegt werden. Es sollen also an christlichen Schulen jüdische Lehrkräfte vollberechtigt überhaupt nicht angestellt werden, damit fle nicht in die Lage kommen, christliche Kinder in sogenannten Gesinnungssächern zu unterrichten. Nur an jüdischen Schulen sollen jüdischen Lehrern Ordinariate zufallen. Kann man ihrer an christlichen Schulen wegen des der jüdischen Minderheit zu erteilenden Religionsunterrichts nicht ganz entbehren, so sollen sie nach Möglichkeit nur mit Religionsunterricht beschäftigt werden. Vergebens sucht man in den Motiven des Gesetzentwurfs den Versuch einer Begründung dafür, daß die jüdischen Lehrkräfte auch an solchen Schulen aus dem Lehreramt herausgedrängt werden sollen, an denen sie eine erhebliche Minderzahl von Kindern ihres eigenen Glaubens neben christlichen Kindern zu Unterrichten berufen sein würden. Nur allzu leicht, fürchte ich, werden die Antisemiten hier einen Erfolg ihrer Umtriebe sehen; unter dem Beifall hoher und höchster Staatsbeamten hat ja erst vor wenigen Tagen ein Priester des Judenhasses das 25jährige Jubiläum des „Vereins Deutscher Studenten" mit überschwenglichen Worten als einen Sieg seiner Ideen beweihräuchern und der Festredner des Abends den Antisemitismus zum nunmehrigen Kennzeichen der gebildeten Klassen proklamieren können. Und doch kann man, was man auch immer über den materialistischen Zug im Charakter des jüdischen Stammes nicht ohne Heuchelei sagen mag, doch gewiß nicht behaupten, daß der Hang nach dem glänzenden Golde den jüdischen Lehrer und die jüdische Lehrerin bei der Wahl ihres opfervollen Berufes verblendet habe. Nicht einmal den Vorzug einer logischen Konsequenz hat diese Regelung. An höheren Anstalten und an Hochschulen wirken mit glänzendem Erfolge jüdische Lehrkräfte. Hat man an der Kriegsakademie den jüdischen Major Burg und den jüdischen Professor Lazarus ganz vergessen? Und können wir nicht unter den lebenden Universitätslehrern genug mit Stolz die unsery nennen? Kennt man den Philosophen Cohen in Marburg nicht? Soll ich von Lehrern der Heilkunde die Dutzende nennen, zu deren Füßen die führenden Geister der jetzigen Generation als Schüler gesessen haben? Einen Traube, einen Senator, einen Hirschberg in Berlin, einen Jaffö in Königsberg, den Opthalmologen Cohn in Breslau? Wirken nicht selbst in der historischen Fakultät Männer wie Breslau in Straßburg, in der juristischen Rosin und Landsberg, um nur wenige zu nennen, mit bestem Erfolge? Zu Volksschullehrern ^würden es alle diese Meister nach dem Schulgesetzentwurfe nicht mehr bringen können. Wie der heutige Staat die Lehrkraft eines Moses Mendelssohn oder eines Spinoza nutzbar machen könnte, sei gar nicht untersucht. Doch zurück zum Texte unseres Entwurfs. Wie kurz und bündig die künftigen Schulgemeinden mit der unliebsamen Konkurrenz öffentlicher jüdischer Volksschulen nach 8 24 des Entwurfes verfahren können, habe ich schon angedeutet, als ich von der Behandlung der amtlos werdenden jüdischen Lehrer sprach. Nicht besser als diesen geht es den Schulgemeinden selbst mit ihrem sogenannten Schulvermögen. Ueber das Vermögen der aufgelösten Schulen wird von der Schulaufsichtsbehörde „Bestimmung getroffen." Man hat bei der Erörterung des Gesetzentwurfes im Landtage zunächst sein Verhältnis zur preußischen Verfassung diskutiert. Ich habe nicht bemerkt, daß man hierbei auf Artikel 9 der Versassungsurkunde hutgewiesen hat, wonach das Eigentum unverletzlich ist und nur aus Gründen des öffentlichen Wohles gegen vor^Wgige Entschädigung nach Maßgabe des Gesetzes entzogen oder beschränkt werden darf. Hier schlägt eine preußische Regierung dem Landtage vor, ohne Anhörung des Eigentümers und ohne jede Entschädigung das Eigentum jüdischer Schulgemeinden zugunsten der politischen Genteinden zu konfiszieren. Glauben Sie nicht, daß es fich Hierbei um geringe Werte handelt. Noch vor wenigen Tagen kam aus einer westfälischen Stadt ein Angstschrei, was wohl auS dem jüdischen Schulgebäude werden würde, das erst vor zwanzig Jahren auf einem Grundstücke der Synagogengemeinde mit vorwiegend jüdischem Gelde erbaut und seither unterhalten worden ist. Und wie es dort steht, so steht es hinsichtlich der Gebäude woh/ an den weitaus meisten Orten mit jüdischen Volksschulen. Es droht die Konfiskation, ohne daß auch nur ein Rechtsanspruch darauf Vorbehalten bleiben soll, daß für den nunmehr der öffentlichen jüdischen Schule entzogenen Religionsunterricht aus dem konfiszierten Schulvermögen wenigstens Ersatz geleistet werde. Und in den Schulgebäuden ist vielfach die Synagoge, die Vorbeterwohnung, das Quellbad, zuweilen auch ein Geflügelschlachthaus untergebracht, alles Dinge, welche zum Schulvermögen gewiß nicht zu rechnen sind. Wie es mit der Auseinandersetzung des Schul- und Kultusvermögens gehalten werden soll, das überläßt der Gesetzentwurf ohne Anhörung des bisherigen Eigentümers, da Rechtsansprüche nicht anerkannt werden, ganz der Bestimmung 1er Schulaufsichtsbehörde. Der Gesetzentwurf atmet hier den Geist einer längst verschollenen Zeit, den Geist des aufgeklärten Despotismus. Welche Gefühle aber in den so Regierten aufkommen müssen, darüber scheint der Verfasser des Entwurfs sich keine Gedanken gemacht zu haben. Dieses Ressort ist ja auch von allen Abteilungen der Negierung, was die Form der Handhabung betrifft, am wenigsten durch moderne Gedanken und der Neuzeit entsprechende Rechtsinstitute berührt. Das Ministerium der geistlichen Unterrichts- und Medizinalangelegenheiten ist es zu sehr gewöhnt, ohne gesetzlich geordnete Anhörung der Beteiligten Schulformen zu schaffen, zu ändern und verschwinden zu lassen, über die Ausbildung, Anstellung und Abberufung von Lehrern an allen Klassen von Schulen zu verfügen. Nur zu leicht sieht es da einen noch so begründeten Widerspruch gegen sein patriarchalisches, wie ich gar nicht bestreiten will, wohlgemeintes Regiment als Auflehnung gegen die göttliche Weltordnung an. Die moderne, mit Rechtskontrollen umgebene Selbstverwaltung ist aber viel zu tief den Regierten in Fleisch und Blut übergegangen, als daß man sie mit der Versicherung abspeisen dürfte: „Verlaßt Euch nur aus unser Wohlwollen." Der in der Schule der Städteordnung erwachsene Bürger muß antworten: „Ihr seid ja nicht imstande, für den Fortbestand Eures eigenen, geschweige denn für das Aufkommen des Wohlwollens Eurer Nachfolger Gewähr zu leisten." Man könnte mir hier die Minderheitsrechte entgegenhalten, welche der neue Gesetzentwurf den evangelischen und katholischen Minderheiten gewährt, den jüdischen aber freilich vorenthält. Wahre Schranken der Bureaukratie sind auch hier nicht errichtet: Auf dem Papiere freilich ntögen die sogenannten Minoritätsrechte gar nicht übel aussehen. Sie seien hier kurz an gedeutet: Nach 8 20, Abs. 7, ist 'auf Antrag der gesetzlichen Vertreter von 120 Kindern in den Städten, von 60 auf dem Lande, eine konfessionelle Sonderschule einzurichten, wenn diese Minderheit nicht in einer Schule ihres Bekenntnisses unterzubringen ist, sondern einer Simultanschule zugewiesen war. Nach 8 23 Abs. 1 ist bei gleichen Zahlenverhältnissen eine konfessionelle Minderheitsschule einzurichten, wenn die Minderheit bisher einer Schule des anderen Bekenntnisses zugewiesen war. Weshalb werden die gleichen Minderheitsrechte nicht auch entsprechenden Zahlen jüdischer Schulkinder gewährt»? Gewiß sind solche Schülerzahlen unter den Juden nur in wenigen großen Städten anzunehmen und hier wegen der durch die Einrichtung einer konfessionellen Minderheitsschule notwendig werdenden großen Schulwege wenig praktisch. Immerhin hätte die Einräumung eines entsprechenden Rechts, das ja den Gesetzgeber so wenig kostete, ihn mit dem Schein eiqes gerechten Gesetzgebers umgeben. Einem vieldeutigen Verfassungssatze zuliebe will der Gesetzgeber auf diese Ehre verzichten.

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