Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 70 (1906)
- Issue
- Heft 7 (16.2.1906)
- Date
- 1906-02-16
- Page
- Seite 77 (sequence 5)
- Language
- German
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kämpfern der kirchlichen Parteien auf beiden Seiten offen zugegeben und als Ideal hingestellt worden ist, daß der ganze Unterricht in der Volksschule durchtränkt sein müsse mit konfessionellem Geiste. Nicht nur die Religionslehre von der untersten Stufe ab, nicht nur die Geschichte der Reformation und der Kreuzzüge, auch die ganze deutsche Literatur, die Naturgeschichte, nein auch der Unterricht im Rechnen und Schreiben, der Gesang, womöglich selbst das Turnen und Handarbeiten soll nach dem Willen der konfessionellen Ultras von einen: bestimmten konfessionellen Geiste getragen und zur Erziehung in kirchlichen Sinne benutzt werden Soweit allerdings ist der preußische Gesetzentwurf nicht ganz gegangen. Im Zeichnen, Turnen, in Handarbeit, Handfertigkeit und Hauswirtschaft darf nach § 25, Absatz 2 des Entwurfs auch von Lehrkräften unterrichtet werden, die aus dem konfessionellen Rahmen der Schule hinausfallen. Im Staate Friedrichs des Großen, der jeden nach seiner Fasson selig werden ließ und selber nach seiner eigenen Fasson selig werden wollte, hat man denn doch im 20. Jahrhundert evangelische Zeichenlehrer und katholische Kochlehrerinnen für das Seelenheil der zu unterrichtenden Kinder noch nicht als gefährlich brandmarken wollen. Dieser Fortschritt ist vielleicht einem künftigen Jahrhundert Vorbehalten. Daß dabei an das Seelenheil jüdischer, in so geleiteten christlichen Schulen unterzubringender Kinder gar nicht gedacht ist, das empfinden wir mit Recht als schwere Gewissensbedrängnis. Zwingt man ein Kind in die Schule, so darf das wenigstens keine einseitig konfessionelle Schule eines dem Kinde frenlden Bekenntnisses sein. L Das einzige, was der Gesetzentwurf in dieser Richtung mildernd zuläßt, das ist die Möglichkeit, christliche Schulkinder von der Berührung mit jüdischen, wenn die politische Gemeinde dieses Zusammentreffen für schädlich hält, gänzlich auszuschließen. Der 8 24 Abs. 2 ermöglicht es den politischen Gemeinden, mit Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde — aber wohl gemerkt ohne und selbst gegen den Willen der Juden — reine ' Judenschulen einzurichten, welche dann ausschließlich für jüdische Kinder bestimmt und lediglich mit jüdischen Lehrkräften besetzt sein sollen. Ein Recht auf solche Schulen, wo jüdische Eltern sie wünschen, ist nicht gegeben. Wohl weiß ich, daß mancher angesehene und tüchtige Schulmann auch in -unseren Reihen der konfessionellen Volksschule das Wort redet. Aber soweit geht wohl keiner von ihnen, daß er die jüdischen Kinder in die jüdische Volksschule hineinzwingen will. Die Konsequenz wäre ja auch die, daß der Staat allein über Inhalt und Form des,Religionsunterrichtes zu entscheiden hätte, daß Dispensationen von dem Unterricht in der dann zu erwartenden gewissermaßen jüdischen Staatsreligion nicht mehr zulässig wären, und daß an Orten mit mehreren Gemeinden sehr bald ein Streit entstehen würde, welcher Religionsunterricht denn nun als der wahrhaft jüdische zu erteilen, und welchem Organ die Aufsicht über den jüdischen Religionsunterricht zu überlassen sein sollte. Auch die Anhänger der jüdischen Volksschule werden und müssen sich freihalten von dem Gewissenszwang, jüdische Eltern zu nötigen, Kinder einem Religionsunterrichte anzuvertrauen, den sie selbst als zu frei oder zu streng verurteilen. Und nun denken Sie sich eine solche jüdische Ghettoschule' in die Praxis übersetzt: neben modernen achtklassigen wohlgegliederten Volksschulen, mit allen Lehrmitteln der heutigen Pädagogik, stände das kleine ein- oder zweiklassige Schulhaus der Judenkinder, geleitet von Lehrkräften, welche nicht nach ihrer pädagogischen Tüchtigkeit, auch nicht nach ihrem Ansehen unter ihren Glaubensgenossen, sondern nach dem Bedürfnisse des Staates gewählt, von der christlichen und, wie man hier voraussetzen muß, antisemitischen Stadtverwaltung vorgeschlagen und einer jüdischen Instanz überhaupt nicht unterstellt sind. Nur die äußerste Not oder völlige Gleichgültigkeit für die Bildung ihrer Kinder könnte jüdische Eltern veranlassen, ihre Kinder einer Schule anzuvertrauen, welche gegründet ist, um ihre Kinder, gleichsam wie verseucht, von der Gemeinschaft mit christlichen Altersgenossen fern zu halten. Nur äußerste. Not und völlige Gleichgültigkeit gegen das Standesinteresse könnte jüdischen Lehrkräften die Tätigkeit an solcher Ghettoschule erstrebenswert erscheinen lassen. Etwas anderes wäre es, wenn man die Einrichtung jüdischer Volksschulen an den Antrag der jüdischen Gemeinde knüpfen, den jüdischen Eltern aber es freistellen würde, ihre Kinder auch gemeinschaftlichen Schulen unter Befreiung vom Religionsunterricht, der dann anderweit nachgewiesenermaßen beschafft werden müßte, zuzuweisen. An die Empfindungen jüdischer Eltern denkt unser Gesetz nicht. Schon aus dem, was ich Ihnen über die konfessionelle Gliederung der Schulen (8 18 und 22 des Entwurfes) mitgeteilt habe, können Sie entnehmen, wie es um die Zukunft des jüdischen Lehrerstandes bestellt ist. Mit großen Kosten und ohne Opfer zu scheuen, sind jüdische Seminare in Preußen entstanden, bestimmt dazu, einen pädagogisch hochstehenden und glaubenstreuen jüdischen Volksschullehrerstand heranzubilden, der in keiner Weise den Vergleich mit dem christlichen Volksschullehrerstand zu scheuen haben soll. Es wäre vermessen von mir, ein Urteil abzugeben, wie weit diese Bestrebungen von Erfolg gekrönt waren. Aber hören Sie, wen Sie wollen aus den Kreisen, welche es wissen müssen, so werden Sie erfahren, daß unser heutiger jüdischer Lehrerstand seinen schweren Aufgaben in vollem Maße sich gewachsen zeigt, daß eine Hebung des Standes eingetreten ist, wie sie unserer ganzen fortgeschrittenen Entwicklung entspricht, und daß, wenn hier etwas verbesserungsbedürftig erscheint, es nur die materielle Lage des Standes sein kann. In Hunderten kleiner und kleinster Gemeinden wirkt, unbekümmert um sein schwieriges Auskommen, derjüdischeLehrer als Vorkämpfer fürdieBildungund Gesittung nicht nur seiner Zöglinge, sondern seiner ganzen Gemeinde, der er oft alles in einer Person, Rabbiner, Vorbeter, Sekretär und Schatzmeister, daneben aber der Vermittler aller Bildungsquellen der großen Außenwelt bedeutet. Nehmt der kleinen Gemeinde ihre eigene konfessionelle Schule, so nehmt Ihr ihr nach der Absicht des Gesetzentwurfs den Lehrer und mit ihm die Verkörperung dessen, was an idealen Gütern innerhalb des Judentums dort bewahrt, geschätzt und geehrt wird. Ist es (nach 8 24 des Entwurfs) völlig in das Belieben der politischen Gemeinden gestellt, die jüdische Schule am Orte aufzuheben, so ist die Verlockung nicht bloß für Antisemiten, sondern auch für jede in bedrängter finanzieller Lage befindliche Dorf- oder Stadtgemeinde nur allzu groß, von dieser Befugnis Gebrauch zu machen. Wenn aber der Staat nur die materielle Seite der Frage berücksichtigt, so kann er sich dem Verlangen der Gemeinde nicht einmal widersetzen, da er beim Eingehen einer Lehrerstelle die Zuschüsse zum Gehalt, zu den Alterszulagen und Pensionen, erspart. Nur eine hohe und weite Auffassung seiner Pflichten könnte ihn bewegen, den Wünschen der politischen Gemeinde entgegenzutreten. Was aber wird aus den Lehrern, denen man ihr Amt ohne ihr Verschulden genommen hat? Bis zu ihrer anderweitigen „Unterbringung" sollen sie von der neuen Schulgemeinde „unterhalten" werden. Schon die Wahl der Worte klingt merkwürdig an Zwangsanstalten des Staates an. deren unfreiwillige Insassen der Staat unterbringt und unterhält. Staats-oder richtigerKemeindepensionäre, ohne Anspruch auf eine ihrer Ausbildung entsprechende Beschäftigung und soziale Stellung, sollen also die abgedankten jüdischen Lehrer werden. Von den ihnen im Amte zuwachsenden Alterszulagen erfährt man nichts; auf sie hätte der abgedankre Lehrer wohl keinen Anspruch. Wo sie der Staat unterbringen könnte, ist schwer ersichtlich. Wird in irgend einer entlegenen Stadt eine Stelle frei, so ist allerdings zu erwarten, daß der Staat den aus dem Amte entsetzten Lehrer, mag er sich dorthin wünschen oder nicht, mag ihn die dortige Gemeinde und das Lehrerkollegium immerhin als unbequemen Eindringling mit Mißtrauen empfaygen, mit der starken Hand in ein neues Amt hineinzwingen wird, dem er in manchen Fällen wohl gar nicht gewachsen ist. Indessen, wo gäbe es künftig wohl überhaupt noch öffentliche jüdische Volksschulen und Stellen an solchen? Der junge Nachwuchs, der heute unsere Seminare bevölkert, hat leider nur schwache Aussichten, eine angemessene Stellung in der Zukunst zu erringen. Die Einrichtung jüdischer Konfessionsschulen auf Eemeindekosten wird überall zu den Ausnahmen gehören, schon weil der Schulverband in den meisten Fällen eine wohlgegliederte und zahlreich besuchte allgemeine Schule einer kleinen und schwachgegliederten Konfessionsschule, wenn irgend möglich, vorziehen wird. Rur die sogenannten jüdisch-christlichen Volksschulen,' deren Zahl in den für das Gesetz in Betracht kommenden preußischen Provinzen von den Motiven des Gesetzes im ganzen auf sechs angegeben wird (Seite 68), haben wohl einen festen Rechtsboden und werden sich ihren Fortbestand hoffentlich ohne große Mühe erkämpfen können.