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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1906-01-19 · Heft 3 (19.1.1906) · p. Seite 33

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
70 (1906)
Issue
Heft 3 (19.1.1906)
Date
1906-01-19
Page
Seite 33 (sequence 9)
Language
German
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Zusammenschlusses aller Gemeinden zu gemeinsamer Arbeit gelten. Darin liegt ihre Bedeutung^ Nicht so sehr in der positiven Leistung; was konnte denn das erste Mal geschaffen werden, sondern in der Tatsache der Zusammenkunst, in der Willensäußerung der Vereinigung und in den Anregungen, die die Aufgabe der zukünftigen Tätigkeit vorgezeichnet haben. Zuerst galt es den Standpunkt des kroatischen Judentums gegenüber den beiden Gesetzesnovellen festzustellen. Bezüglich des interkonfessionellen Gesetzes kam die obenerwähnte opportunistische Anschauung zum Ausdrucke. Die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes, soweit sie sich auch auf die jüdische Konfession beziehen, z. B. freie Ausübung der Religion, Schutz gottesdienstlicher Funktionen vor Störungen usw., wurde mit Freude begrüßt. Einschneidender sind die Bestimmungen der zweiten Novelle über die Regelung der Gemeindeverhältnisse Hier galt es eingeriffene Uebelstände zu beseitigen und zukünftigen Reibungen und Spaltungen das Terrain zu entziehen. Bisher hatte jede Gemeinde ihre Statuten, die auch in Hauptsachen sehr verschieden von einander waren. Ohne die Autonomie der Gemeinde zu tangieren, bezweckt das Gesetz eine Einmütigkeit und Kongruenz zu schaffen. Das Gesetz ist übrigens kein Originalprodukt, sondern ein Abklatsch des österreichischen Gesetzes vom Jahre 1890. Es bestimmt die territoriale Zugehörigkeit eines jeden zu einer Gemeinde, die Modalitäten der'Bildung neuer Gemeinden, statuiert die Notwendigkeit eines Rabbiners in jeder Gemeinde, den Wirkungskreis der Gemeindefunktionäre, die Art der Besteuerung und ihre Eintreibung durch die Verwaltungsbehörden, den Inhalt der Gemeindestatuten und die Grenzen der staatlichen Kontrolle. Dieses Gesetz wurde ohne die Interessenten zu befragen geschaffen; wie ersichtlich, enthält es kein Gravamen gegen das Judentum, sanktioniert meistens bestehende Zustände, hatte aber deren Konformität zum Zwecke. Es bleibt ein dauerndes Verdienst des kroatischen Judentums, das Gesetz so umgeändert zu haben, daß es weit über alle ähnlichen Gesetze anderer Länder hinausgeht, und der Regierung sei die Anerkennung nicht verschwiegen, daß sie diesen Aenderungen zustimmte. Welche waren diese bedeutenden Aenderungen? Zuerst sollte die Einheit des Judentums gewahrt werden. Eine Bestimmung der Gesetzesnovelle ließ nämlich die Möglichkeit zweier Gemeinden auf einen und demselben Territorium zu. Damit sollte der weitere Bestand der unansehnlichen Agramer orthodoxen Gemeinde gewährleistet werden. Seit 35 Jahren besteht diese autonome orthodoxe Gemeinde, die sich jedoch unwillkürlich zu einer Konkurrenz- Gemeinde entwickelte, zu einem Asyl gegen die Besteuerung reicher, jedoch indifferenter Juden. Alle Versuche, eine Einigung zwischen der Kultusgemeinde und der Orthodoxie herbeizuführen, scheiterten an dem starren, aus Ungarn importierten Standpunkt: Orthodoxe können nicht Mitglieder einer fortschrittlichen Gemeinde sein. Es wurden alle Mittel und Wege benutzt, um diesem Prinzip zum Siege zu verhelfen — sogar ein wenig Koketterie mit den Klerikalen — und in letzter Stunde der Versuch zur Einigung — um die sich besonders der genannte Abgeordnete Dr. L. Schwarz und Schreiber dieser Zeilen redlich bemüht hatten — zurückgewiesen, jedoch ohne Erfolg. Der Landtag akzeptierte den Grundsatz des einheitlichen Judentums und fügte einen neuen Paragraph in das Gesetz ein, in dem ausdrücklich der weitere Bestand der orthodoxen Institutionen — wie es auch die Kultusgemeinde wünschte — und deren autonome Verwaltung durch Orthodoxe innerhalb der einheitlichen Gemeinde gesichertwird. Weiters bestimmt ein neuer Paragraph: „Den Angehörigen der israelitischen Religion wird auf Grund der Gleichberechtigung ein entsprechender Beitrag für kulturelle Zwecke aus Landesmitteln garantiert." Die im interkonfessionellen Gesetz verletzte Gleichberechtigung wurde damit gutgemacht. und ein hochwichtiges Prinzip gewonnen, daß dem Judentum als anerkannter und gleichberechtigter Religion auch eine Landessubvention gebühre. Nicht minder wichtig sind die Verfügungen über Rabbiner und Gemeindebeamten. Die Regierung postulierte in jeder Gemeinde einen Rabbiner und für diese als Beweis ihrer weltlichen Bildung — da sie auch die Matrikel führen — ein Reifezeugnis, ferner eine Anstellung auf zumindest drei Jahre. Der Gemeindetag fordert auch „theologische Bildung", ferner definitive Anstellung des Rabbiners nach drei, der übrigen Gemeindebeamten nach fünf Jahren, für alle die Entlassung nur ans Grund eines Disziplinarurteils, endlich in den Gemeindestatuten Bestimmungen über die Pension der Gemeindebeamten, und über die Versorgung ihrer Witwen und Kinder. Der Landtag hatte keinen Grund, diese Forderung abzulehnen, die für die hohe jüdische Auffassung unserer Vorstände zeugt. Daß nicht nur der Rabbiner, snndern aller Gemeindebeamten gedacht wurde, daß diese letzten nicht mehr der Willkür einzelner Vorsteher und Mitglieder ausgesetzt werden sein, daß sie in jeder Hinsicht den Staatsbeamten gleichgestellt sind, das wird ihr Ehrgefühl, die Liebe zum Amte, den Eifer für ihren, oft von ihnen selber geringgeschätzten Beruf in großem Maße erhöhen. Im Zusammenhänge damit wird auch dem Unfug der „Rabbinatsverweser" gesteuert werden. Unsere kleinen Gemeinden konnten nämlich keine Rabbiner erhalten und stellen statt ihrer Rabbinatsverweser an, meistens Leute, bar aller jüdischer Kenntnisse und jeglicher Bildung. Daß sich diese Leute den Titel „Oberrabbiner" anmaßten, wäre höchstens komisch gewesen, hätten sie sonst die Fähigkeit und Autorität beseffen, als Seelsorger und Religionslehrer zum Heile der Gemeinde zu wirken. Daran jedoch mangelte es ihnen, deshalb konnten sie auch meistens zur Hebung und Pflege des religiösen Bewußtseins nichts leisten. Diese Rabbinatsverweser verlieren nunmehr— so die Gemeinden nicht lieber diplomierte Rabbiner anstellen werden wollen — ihre Alleinherrschaft und gelangen unter Kontrolle der nachbarlichen Rabbiner, die besonders ihre Aufsicht über den Religionsunterricht werden ausdehnen müssen. Alle diese die Kräftigung des Judentums bezweckenden neuen Verfügungen wurden auf Vorschlag des Gemeindetages in das Gesetz ausgenommen, der auf der Höhe seiner Aufgaben stand. Er hat auch die einheitliche Organisation des ganzen kroatischen Judentums auf seine Fahne geschrieben. Und es ist zu hoffen, daß er, so wie er diesmal bei der Regelung der Gemeinden sein Ziel erreichte, Gutes und Nützliches geschaffen hat, in baldiger Zukunft auch die Organisation unter Dach bringen wird. Das Interesse für das Judentum ist in unserem Lande wach geworden; es wird nicht mehr erlahmen, das schwache Reis wird zum starken Baume werden.

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