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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1906-01-19 · Heft 3 (19.1.1906) · p. Seite 27

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
70 (1906)
Issue
Heft 3 (19.1.1906)
Date
1906-01-19
Page
Seite 27 (sequence 3)
Language
German
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37 geschlossen. Sie geht bis auf die Gegenwart. In einem Punkte hat der Verfasser des'Artikels aber unbedingt recht. Er schreibt: „Den glaubenstreuen (Juden) weist man zurück, den getauften nimmt man skrupellos aus. Gleiches Recht für alle!" Das ist es ja auch nur, was die deutschen Inden fordern. * „Die Schicksalsstunde der preußischen Volksschule" überschreibt die Monatsschrift der Nationalliberalen Jugend ihren Aufsatz gegen den Volksschulgesetzentwurf, dessen wir bereits gedacht haben, und in dem sie an den Bestimmungen über jüdische Schulen und Lehrer scharfe, aber durchaus zutreffende Kritik in folgenden Ausführungen übt: Der ß 18 des Gesetzentwurfs bestimmt: „Die öffentlichen Volksschulen sind in der Regel so einzurichten, daß der Unterricht evangelischen Kindern durch evangelische Lehrkräfte, katholischen Kindern durch katholische Lehrkräfte erteilt wird." und die Begründung bemerkt dazu auf Seite 51: „Der Entwurf berücksichtigt zunächst nur die Anhänger der christlichen Bekenntnisse, die Evangelischen und die Katholischen." Nun berücksichtigt der Entwurf aber nicht allein zuerst, sondern überhaupt nur die Anhänger der christlichen Bekenntnisse. Wohl nennt die Begründung die Bekenntnisschattierungen, welche den beiden^großen christlichen Bekenntniskathegorien zu unterstellen sind, aber im Gesetzestext findet sich eine Rücksichtnahme auf dieselben nicht an einer einzigen Stelle, und mit den preußischen Staatsbürgern jüdischen Glaubens findet er sich in dem einzigen § 24 in Bestimmungen ab, deren Inhaltsschwere ihre Kürze allerdings bedeutend überragt. Und das ist ein Kapitel ganz für sich: die völlige, fast brutale Rücksichtslosigkeit des Entwurfs gegenüber den Interessen unserer jüdischen Mitbürger an den öffentlichen Volksschulen. Bei der Verteilung der Volksschullasten beschränkt sich der Entwurf in seinen Bestimmungen nicht auf die Anhänger der christlichen Bekenntnisse, sondern erhebt die für Schulzwecke erforderlichen Abgaben zu Kommunallasten, welche auch von den jüdischen Bürgern zu tragen sind. Wo er aber an die Verteilung der Rechte an den Schulanstalten geht, da sind die Anhänger des jüdischen Bekenntnisses nicht mehr für ihn vorhanden. Wir haben schon bei unserer Kritik bei dem Abschnitt, der von der Verwaltung der Volksschulangelegenheiten handelt, darauf hingewiesen, daß der Rabbiner als Mitglied der Schuldeputation einer Bestätigung durch die Schulaufsichtsbehörde bedarf, die der Deputation angehörigen christlichen Kultusdiener dagegen nicht. Eine weitere Ungerechtigkeit liegt nun darin, daß der Rabbiner Mitglied der Schuldeputation nur ist, wenn sich in der Stadt öffentliche jüdische oder jüdisch-christliche Schulen befinden — in einer Landgemeinde tritt der Rabbiner in den Schulvorstand ebenfalls, wenn in der Gemeinde jüdisch-christliche Schulen bestehen, aber — nur zufolge widerruflicher Bestätigung durch die Schulaufsichtsbehörde. Sowohl der Schuldeputation wie dem ländlichen Schulvorstand gehört der Rabbiner aber überhaupt nur an, wenn er an dem betreffenden Ort wohnt. Nun steht es außer allem Zweifel, daß unsere jüdischen Mitbürger an den öffentlichen Volksschulen Interesse auch haben, wenn dieselben nicht jüdisch oder jüdisch-christlich sind. Umsomehr als der § 24 des Entwurfs es den Schulverbänden überläßt, die Auflösung solcher Schulen bei der Schulaufsichtsbehörde zu beantragen, was nur in seltenen Fällen nicht geschehen und nicht genehmigt werden wird. Die jüdischen Kinder werden also immer in vielen Schulanstalten eine Minorität bilden, die vom Standpunkt der Billigkeit aus Rücksichten erwarten dürste, und dieser Rücksicht müßte der Entwurf dadurch Ausdruck geben, daß er — wenn man schon das Institut geborener Mitglieder der Schuldeputation einführt — auch einen Vertreter der Anhänger des jüdischen Bekenntnisses als geborenes Mitglied der Schuldeputation bezw. deS Schulvorstandes anerkennt. Vergrößert wird die Ungerechtigkeit gegenüber den Jüdischgläubigen noch dadurch, daß der Rabbiner nur dann Mitglied der Schulverwaltungsorgane ist, wenn er an dem betreffenden Orte wohnt. Nun liegen die Verhältnisse im Judentum so, daß keineswegs jede jüdische Gemeinde einen eigenen Rabbiner hat. vielmehr in den meisten Fällen ein Rabbiner dem Kultusbedürfnis mehrerer jüdischen Gemeinden dient. Von diesen Gemeinden besitzt dann nur diejenige eine Vertretung in der Schuldeputation bezw. im Schulvorstande, in welcher der Rabbiner seinen Wohnsitz hat. Es wäre wahrlich keine zu weit gehende Toleranz, wenn der Entwurf die Bestimmung enthielte, daß jede jüdische Gemeinde einen gewählten Vertreter in die genannten Organe zu senden berechtigt ist. Eine solche Bestimmung ist umsomehr erforderlich, als es den Schulverbänden, in den Städten also gemeinhin den Schuldeputationen, überlassen ist, 1. die Auflösung der vorhandenen öffentlichen jüdischen Volksschulen zu beantragen; 2. öffentliche jüdische Volksschulen neu einzurichten. So wie die Bestimmung im ersten Absatz des § 24 jetzt lautet, ist es im Prinzip möglich, daß öffentliche jüdische Volksschulen aufgelöst werden und über ihr Vermögen von den Schulaufsichtsbehörden verfügt wird, ohne daß die Interessenten dieser Schulanstalten Gelegenheit haben, sich zu diesen Entschließungen zu äußern. Das stünde aber in krassem Gegensatz zu den Bedenken, welche die Begründung zum Gesetzentwurf auf Seite 60 dagegen äußert, daß durch die Kommunalisierung der Schulanstalten konfessionelles Schulvermögen an einen interkonfessionellen, simultanen Eigentumsträger, die politische Gemeinde, überwiesen wird. Hat man Bedenken dagegen, ohne Rücksicht über christliche Schulvermögen zu bestimmen, dann muß man die gleichen Bedenken auch dagegen haben, über jüdisches Schulvermögen zu bestimmen. Noch dreierlei hängt mit der durch den § 24 ermöglichten Auflösung jüdischer Volksschulen zusammen. Wo bleiben die bisher an solchen Schulen beschäftigten Lehrkräfte? Besondere jüdische Schulen einzurichten, können die bürgerlichen Gemeinden nicht gezwungen werden, ja die Schulaufsichtsbehörde bestimmt sogar über die Schulverbände hinweg schließlich über den Fortbestand derjenigen jüdischen Schulen, welche die Verbände erhalten wollen. Ueber das Schicksal der im Falle der Auflösung jüdischer Schulen freigesetzten Lehrer sagt die Begründung auf Seite 67, daß diese bis zu ihrer anderweitigen Unterbringung von den neuen Schulverbänden unterhalten werden müssen. „Anderweite Unterbringung" ist ein vieldeutiger Begriff, umsomehr, als nach den Bestimmungen des Entwurfs im § 24 die Zahl der freiwerdenden Lehrkräfte größer sein wird als die Zahl derjenigen, welche für neu errichtete öffentliche jüdische Schulen in Anspruch genommen werden wird. Aber ganz abgesehen davon hat die Aeußerung der Begründung für die Schulverbände nicht das mindeste verpflichtende Gewicht, da sie sich eben nur in der Begründung und keineswegs im Gesetzestext findet. Wie steht es weiter überhaupt mit der Beschulung jüdischer Kinder? Der zweite Absatz im § 18 des Entwurfs lautet: „Niemanden darf lediglich wegen des Religionsbekenntnisses der Zutritt zu einer öffentlichen Volksschule versagt werden." Was bedeutet dieses „lediglich?" Aus welchen anderen Gründen als wegen des Religionsbekenntnisses soll denn jemandem der Eintritt zu einer öffentlichen Volksschule verwehrt werden können? Begründung wie Gesetzestext geben auf diese Frage keine Antwort, und man kann sich keine andere Situation als eben die folgende denken: Aus irgend welchen Gründen wollen z. B. evangelische oder jüdische Eltern ihr Kind nicht in die am Orte bestehenden evangelischen oder jüdischen, sondern in die öffentliche Simultanschule schicken. Dieser Wunsch darf „lediglich" wegen des Religionsbekenntnisses nicht abgelehnt werden, wohl aber, weil an dem Orte eine evangelische oder jüdische Schulanstalt vorhanden ist. Das wäre doch aber auch ein Gewissenszwang, der auf keine Weise zu rechtfertigen ist. Und nun schließlich: Wie ist es um den Religionsunterricht jüdischer Kinder bestellt? Für evangelische oder katholische Schulkinder legt der 8 21 die Verpflichtung der Schulverbände zur Beschaffung eines Religionsunterrichts für mindestens 12 Kinder eines Bekenntnisses fest. Für Kinder jüdischen Glaubens wird eine solche Bestimmung nicht getroffen, vielmehr ist es den Schulverbänden überlassen, da, wo es bisher geschehen ist, für den Religionsunterricht der jüdischen Kinder nach Maßgabe des 8 21 zu sorgen. Zum mindesten

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