Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 70 (1906)
- Issue
- Heft 1 (5.1.1906)
- Date
- 1906-01-05
- Page
- Seite 3 (sequence 15)
- Language
- German
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3 Am KLndürfeste selbst, welches am Sonnabend abend in sämtlichen Räumen des Konventgartens gefeiert wurde, bemerkte man keinen -. Unterschied zwischen den beschenkten und Entree zahlenden Kindern. Der große Saal war von etwa 700 Kindern gefüllt, während die Logen von Erwachsenen dicht besetzt waren. Es war ein erhebender Anblick für jeden Menschenfreund; man sah die Kinder der reichsten Gemeindemitglieder mit den Waisenkindern sich gemeinsam an kindlichen Spielen erfreuen. Tie ganze Veranstaltung nahm einen befriedigenden Verlaufs die -Aufführung eines Märchenspieles fand großen Beifall. Nach einer solennen Bewirtung erhielt jedes der anwesenden Kinder noch ein Geschenk. Der Ueberschüß des Festes, der hoffentlich ein bedeutender sein wird, ist für die russischen Juden bestimmt. i. Köln, 29. Dezember. In ' unserem Gemeindeparlament herrscht wieder reges Leben. Die letzte Rep rasen täntenversammlung hat den Z 83 unseres Gemeindestatuts verändert. Dies konnte aber nur unter heißen Kämpfen vor sich gehen, die leider noch nicht abgeschlossen sind. An Stelle dieses § 88 treten nämlich jetzt die folgenden Bestimmungen: „Aenderungen, welche den beim Gottesdienste zu beobachtenden Ritus betreffen, sind nur zulässig, wenn sie sowohl vom Vorstande als auch von der Repräsentantenversammlung beschlossen sind, und zwar müssen bei dem Beschlüsse des Vorstandes wenigstens sechs Mitglieder desselben anwesend gewesen sein und wenigstens vier Mitglieder desselben für die die Aenderung ausgesprochen haben, bei dem Beschlüsse der Repräsentantenversammlung wenigstens zwölf Mitglieder derselben anwesend gewesen sein und wenigstens acht Mitglieder derselben für die Aenderung gestimmt haben. Außerdem müssen zu der betreffenden Sitzung des Vorstandes die sämtlichen Mitglieder desselben und ihre Stelloertreter, zu der betreffenden Sitzung der Repräsentautenversammlung die sämtlichen Mitglieder derselben und ihre Stellvertreter wenigstens acht Tage vor der Sitzung eingeladen sein. Ist eine Versammlung des Vorstandes oder der Repräsentanten, in welcher über eine Aenderung des beim Gottesdienste zu beobachtenden Ritus beschlossen werden soll, nach vorstehenden Bestimmungen beschlußunfähig geblieben, so wird eine zweite Versammlung anberaumt, in welcher dann bei dem Vorstandskollegium die Anwesenheit von neun Mitgliedern zur Beschlußfähigkeit genügt, und die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt werden." Man kann sich denken, daß die Orthodoxie gegen diese Aenderungen sich energisch wehrte. Am Ende lehnte sie jede'Beteiligung an der Debatte ab. Dafür brachte sie aber in derselben Sitzung einen Antrag auf Einführung des gleichen geheimen und direkten Wahlrechts für die Synagogengemeinde Köln an Stelle des bisherigen Wahlmodus nach Klassen ein. Dieser Trotz- Antrag wurde mit großer Majorität abgelehnt. ' Köln, 29. Dezember. Die Synagogen gemein de zu Neuß hat ein in der Bußgasse in der Gemeinde Neuß belegenes Grundstück seit Jahrzehnten als Begräbnisplatz benutzt. Die letzte Beerdigung fand auf demselben im Marz 1890 statt, worauf der Kirchhof als solcher geschlossen wurde, jedoch blieb sein damaliger Zustand unverändert, und wurde das Grundstück nicht anderweitig verwertet. Bei Anlegung des Grundbuches wurde die Stadtgemeinde Neuß uls Eigentümerin des früheren Friedhofsgrundstücks eingetragen. Die Synagogengemeinde behauptet aber, daß ihr das Eigentumsrecht an demselben zuftehe und beantragte deshalb im Wege der Klage, die Stadtgemeinde Neuß zu verurteilen, in die Berichtigung des Grundbuches dahin einzuwilligen, daß sie. die Synagogengemeinde, als Eigemümerin des in der Gemeinde Neuß an der Bußgasse gelegenen Begräbnisplatzes eingetragen wird. Während das.Landgericht zu Düsseldorf der Klage zugesprochen hatte, wurde durch Entscheidung des 10. Zivilsenats des Kölner Oberlandesgerichts vom 14. Dezember 1905 die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht führt zur Begründung seiner Entscheidung folgendes aus: Den Nachweis, baß sie das Eigentum an dem Begräbnisplatz durch dreißigjährige Ersitzung im Sinne des Art. 2262 in Verbindung mit Art. 2229 code civil erworben habe, hat Klägerin nicht erbracht. Zwar liegt ein fortwährender, ununterbrochener, ruhiger, öffentlicher, unzweideutiger Besitz an dem fraglichen Grundstück von französischer Zeit her bis 1890 in ununterbrochenem Besitz, aber die gesetzliche Vermutung des Art. 2280 code civil, daß jemand im eigenen Namen Lraft Eigentums besitze, solange, nicht erwiesen wird, daß man im Anfang für einen Anderen besessen habe, fehlt. Nach der Entstehungsgeschichte des hier fraglichen Friedhofes ist derselbe gegen Ende des 18. Jahrhunderts von der Beklagten den wenigen damals in Neuß zngezogenen Juden als Begräbnisplatz zugewiesen worden. Im früheren Kurfürstentum Cöln, zu dem Neuß vor der Okkupation durch die französische Republik gehörte, waren die Juden nur in beschränktesten Massen rechtsfähig. Insbesondere war ihnen durch kurfürstliche Verordnung verboten, ohne Spezialerlaubnis des Landesherrn unbewegliches Gut zu erwerben. Im Jahre 1792 wurden die Inden in Frankreich durch Proklamation Mirabeaus in der Nationalversammlung den anderen Bürgern gleichgestellt. Durch den Einfluß der französischen. Revolution auf die angrenzenden Staaten und durch' die infolge der Kriege mit der Republik hervorgerufene Okkupation des linken Rheinusers, die bereits 1795 erfolgte, kam es, daß auch hier freiere Anschauungen Platz griffen und die Juden als gleichberechtigt angesehen wurd.n. Nachdem durch arrete vom 27. Fructidor des Jahres 8 die vier rheinischen Departements — Neuß gehörte zum Departement Roer — der französischen Republik assimiliert und nach Abschluß des Luneviller Friedens durch Gesetz vom 18. Ventöse des Jahres 9 dauernd Frankreich einverleibt worden waren, wurden - die religiösen Verhältnisse der in Frankreich und damit in den vier rheinischen Departements wohnenden Juden durch das Dekret vom 18. März 1808 geordnet und Synagogengemeinden gebildet. Diesen kamen aber die Rechte einer juristischen Person nicht zu. Die Beschaffung von Begräbnisplätzen war aber nach Anschauung und Gesetzgebung der damaligen Zeit keine Kultusangelegenheit, sondern eine Angelegenheit der Zivilgemeiuden, und spricht deshalb das Dekret vom 18. März 1808 überhaupt nicht von Kirchhöfen. - Erst das preußische Gesetz betreffend die Rechtsverhältnisse der Juden vom 23. Juli 1847 bestimmte, daß die Juden in bezug auf ihre Rechtsverhältnisse die Rechte einer juristischen Person erhalten sollten, und rechnete im § 58 zu den Kosten des Kultus und der übrigen die Synagogeugemeinde betreffenden Bedürfnisse auch diejenigen der Errichtung und Unterhaltung der Begräbnisplätze. In Neuß selbst wurde auf Grund dieses Gesetzes die Synagogengemeinde gebildet. Nachdem im vorstehenden die Rechtsverhältnisse der Juden zu der hier in Betracht kommenden Zeit klar gelegt worden find, bedarf es noch einer Erörterung darüber, wie sich zu jener Zeit die Rechtsanschauungen und die Gesetzgebung betreffs der Kirchhöfe gestattete. Während vorher zweifellos das Begräbnis als Kultusangelegenheit behandelt worden war und die Kirchhöfe in Frankreich und aus dem linken Rheinuser der Kirchengemeinde angehört hatten, bildeten sich zur Zeit der französischen Revolution sowie späterhin die Rechtsanschauungen aus. daß wie die Sorgen für die Gesundheit und Reinlichkeit und die Feststellung des Personenstandes auch das gesamte Begräbnisweseu Sache der Zivilgemeinden sei, und daß mit dem Begräbniswesen auch das Eigentum an den säkularisierenden Kirchhöfen den Zivilgemeinden zugefallen sei. Anlangeud besonders die vier rheinischen Departements, so wurden dort die alten Kirchhöfe durch arrete vom 20. Prairial des Jahres 10 säkularisiert, und selbst wenn sie auch Zubehör der Kirche bildeten, den Kirchengemeinden nicht zurückgegeben, vielmehr den Zivilgemeinden zugewiesen. Daß der Uebergang des Eigentums an den Kirchhöfen auf die Zivilgemeinde die Billigung des Staates gefunden hat, tritt auch klar zutage, da auch in den vier rheinischen Departements das Dekret vom 23. Prairial des Jahres 12, in welchem ausdrücklich das gesamte Begräbniswesen den Zivilgemeinden übertragen wurde, in Kraft gewesen ist. Will aber Klägerin bei diesem Sachverhalt mit ihrer Klage durchdringen, dann mußte sie gemäß Artikel 2231 code civil, der besagt, daß, wenn man anfänglich für einen anderen besessen hat, stets solange nicht das Gegenteil erwiesen zu vermuten sei, daß man noch unter dem nämlichen Titel besitze, den Nachweis erbringen, daß eine Aenderung ihres Besitztitels im Laufe der Zeit eingetreten sei. Das hat sie aber jedoch nicht vermocht. o. Frankfurt a. M., 31. Dezember. Aus Anregung des Russo- Jewish Gomitd in London hat das Frankfurter „Hilfskomitee für die notleidenden osteuropäischen Juden" eine K o n f.ere n z zur Besprechung dringender Fragen, die sich aus Anlaß der traurigen Verhältnisse