Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 2 (1838)
- Issue
- Heft 9 (20.1.1838)
- Date
- 1838-01-20
- Page
- Seite 34 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 95% known words query
- IRI
…/3224737-3224856-3224866--00772-3289229- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
34 steriums des Innern) im Wege stand, der in den Jahren 1830 — 1832 im Verein mit dem Finayzminister Bökh die feste Säule einer volksthümlichen Regierung wurde, auf dem jetzt bei der immer lauter werdenden Reaction die Hoffnungen der-badischen Patrioten beruhen, dessen in Aussicht gestelltes Abwegen ein allgemeines Schmerzgeschrei in den badischen Landen Hervorrufen würde? Das-Zeugniß dieses Ministers wird hoffentlich in Deutschland für vollgiltig anerkannt werden. Ein anderer Theil seiner Rede ist für das Inland von dem höchsten Interesse. Er sagt nämlich: Die Juden können alle Staats-Anstellungen erhalten, ohne daß sie jedoch einen Anspruch darauf haben. Diese Ansicht ist zwar nicht ganz neu, denn der Deputirte Gerbet hat sie stets verteidigt, aber sie war bisher nicht von der Regierung anerkannt. Dieser Ausspruch beruht auf den Constitutions-Edicten vom Jahre 1808, in welchen klar und unumwunden den Juden die Ansprache aus Staatsdienste zugestanden wird. Doch hat man stets den H 9 der Verfassungs-Urkunde, lautend Alle Staatsbürger der drei christlichen Eonfessionen haben gleiche Ansprüche auf alle Civil- und Militär- Stellen — gegen die Zulassung der Juden zum Staatsdienste angeführt. Auch der Minister des Innern bezieht sich auf diese Stelle, wenn er sagt, die Juden haben keinen Anspruch aus Staatsdienste, aber der Großherzog darf sie gleichwol zum Staatsoienst berufen. Ich muß gestehen, daß die Unterscheidung, welche hier gemacht wird, weder von praktischer Bedeutung noch gesetzlich begründet ist. Es ist nämlich anerkannt, daß die Regierung das unbeschränkte Recht der Vergebung aller Staatsämter hat/ Ein Anspruch auf ein ein Staatsamt existirt nur so weit,'als Jeder der sich zuvor zu einem Amt befähigt hat, bei dessen Vergebung concurriren darf. Wer bei dieser Concurrenz nicht berücksichtigt wird,^hat kein wirksames Klagrecht wider die Regierung. Sogar die Landstände dürfen eine solche Klage nicht berücksichtigen. Dagegen ist es freilich Psiicht der Regierung, bei der Vergebung von Anstellungen nicht willkürlich, nicht, nach Laune und Gunst zu verfahren, vielmehr soll Verdienst, persönliche Befähigung, häufig auch Dienstalter unter den Eoncurrenten entscheiden. Existirt daher überhaupt kein Anspruch im eigentlichen Sinne des Worts, so haben natürlich auch die Juden keinen zu machen. Aber auch kein anderer Unterschied ist in den Gesetzen begründet. Denn die obige - Stelle der Verfassungs-Urkunde, welche die drei chrichstlichen Eonfessionen unter sich gteichstellt — zur Entfernung mancher vorher existirender Ungleichheiten — verfügt nichts in Bezug auf die Juden. Sie sind dort nicht von den Ansprüchen auf Staatsdienste ausgeschlossen, sondern sie sind dort gar nicht erwähnt. (Schluß folgt.) The o l o g t e. Haben die Juden Glaubensartikel/ oder nicht? Vom Rabbiner H. (Schluß.) Es ist überhaupt ein merkwürdiger, nicht genug hervorzuhebender charakteristischer Erundzug der jüdischen Religion, daß sie unerbittlich strenge Gerechtigkeit in Bezug auf die Sünden gegen den Nebmmenschen, hingegen Liebe, Milde, Nachsicht und Barmherzigkeit in Bezug auf die Vergehungen gegen Gott lehrt. In die Reihe der (etztern gehören alle Uebertretungen positiver Rcligionsgebote:. alle Versöhnungsmittel, die durch ihre geheime religiöse Kraft irgend ein Vergehen auf eine den Menschen unbegreifliche, unnatürliche Weise sühnen, als: Opfers, Versöhnungstag,' Buße, Reue, bewähren ihre himmlische Kraft nur an Sünden, die gegen Gott allein begangen worden sind. (S. Maimon. ibid. 2, 9.) Mögen sich immerhin andere Religionen einer alleDamme erbrechenden und alle natürliche Grenzen niederreißenden und überschwemmenden Liebe rühmen: in keiner erscheint die Verschmelzung der Gnade mit der strengen Gerechtigkeit in Gott so natürlich, als in der jüdischen; in keiner ist der scheinbare' Widerstreit der Liebe mit dem Rechte in so harmonischen Einklang gebracht, als in der jüdischen, und in keiner findet der Verstand so viel Befriedigung und das Herz so viel Beruhigung als eben in der jüdischen. Und diese Religion, die den Leidenschaften so furchtbar, der Tugend so hold und süß lächelnd erscheint, die dem Verbrecher gegen menschliches Recht mit dem Verluste seiner Seligkeit so schrecklich drohend in den Weg tritt, dem Sünder gegen göttliches Gesetz huldvoll Gnade winkt, eben diese Religion sollte weniger geeignet sein, moralische Menschen, rechtliche Bürger zu erziehen? — Welch ein Widerspruch sinnlos Und grausam! Der Wahrheit der israelitischen Religkonslehre thut die Nichtannahme von bestimmten Glaubensartikeln gewiß kei- *V, Der durch Opfer zu bewirkenden Sühne für eine gegen Menschen begangene Schuld muß nach Levit. 5. 23, 24. die den Menschen versöhnende Handlung der Wiedererstattung des Geraubten u. d. g. als nothwendige Vedingniß vorangehen.