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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1838-01-13 · Heft 6 (13.1.1838) · p. Seite 23

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
2 (1838)
Issue
Heft 6 (13.1.1838)
Date
1838-01-13
Page
Seite 23 (sequence 3)
Language
German
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23 zu spenden. Es sielen 4 Thlr., die bei größerem Anwachs besonders enumerirt werden sollen. Es wäre zu wünschen, daß dies auch Ln anderen Synagogen nachgeahmt werde. (Fortsetzung folgt.) Haben die Inden Glaubensartikel oder nicht? Vom Rabbiner H. (Fortsetzung.) Daß aber die Gesetzgebung gewisse Glaubenswahrheiten und Lehren involvire, von ihnen durchdrungen sei und sie mit Nothwendigkeit voraussetze, ist eben so unbestreitbar gewiß, als jede andere weltliche, positive Gesetzgebung die nothwendige Anerkenntniß der Verbindlichkeit des Gesetzes überhaupt, von Seiten derer, an welche das Gesetz seine Forderung stellt, voraussetzt. So wie dort dasSittengesetz, oder die Achtung vor demselben der letzte und höchste Verpflichtungsgrund und der letzte Ursprung alles dessen ist, was in besondern concreten Fallen zu besonderen Verpflichtungen und verschiedenen Bestimmungen sich gestaltet, so ist hier Gott und sein heiliger, geoffenbarter Wille, oder der Glaube an denselben, der böchste und letzte Grund aller Verbindlichkeit. Nur in einer Rechtsphilosophie laßt man sich auf die Untersuchung ein, ob es ein höheres Gesetz gebe, welches uns die Verpflichtung zur Befolgung positiver Gesetze überhaupt auftegt, so wie in der Religionsphilosophie dies in Bezug auf religiöse Pflichten geschieht, oder geschehen kann. Von einer solchen Religionsphilosophie kann aber in einer geoffenbarten Religions-Gesetzgebung nicht die Rede sein, weil sie dadurch den Charakter der Offenbarung und der strengen Positivität verlöre. Der Mangel an Uebereinstimmung bei den jüdischen Religionslehrern hinsichtlich der Zahl der Glaubensartikel, den Mendelsohn beiläufig als Beleg seiner Behauptung, daß die jüdische Gesetzgebung gar keine Glaubenssätze als solche ausdrücklich lehre, anführt, weil sich sonst über ihre Zahl nicht streiten ließe, hat zugleich den Zweifel in ihm hervorgerufen, ob es in der jüdischen Religion Glaubensartikel überhaupt gebe, welcher Gedanke von den spateren Theologen festgehatten und ausführlicher behandelt wurde. Die erste mendelsohn'sche Ansicht, die auch von einigen christlichen Theologen aufgestellt, mißverstanden und mißbraucht worden ist, ist gewiß eine Frage, die weder vom Standpunkte des kantischen Kriticismus, noch irgend einer andern Specutation überhaupt, sondern vom Standpunkt einer gesunden, unbefangenen Bibelkritik aus sich beantworten läßt. Wer irgend das Judenthum an irgend ein philosophisches System bindet, der hat sein Wesen von Grund aus verkannt; der will es gewaltsam aus dem Boden der Geschichte, an dem es mit tausend Wurzelkeimen festhalt, Herausreißen und dem unsi'chern stets beweglichen Elemente des Meeres der Speculation übergeben, wo Systeme, wie Welten immer auftauchen, einander jagen und sich verschlingen. Das Beispiel der ewig stralenden Koriphäen unserer Nation, der großen Geister der hellenistischen Juden in Alexandrien wie der des elften und zwölften Jahrhunderts in Spanien, welche die Lehre des Judenthums an die Aeste der jedesmal herrschend gewesenen platonischen und aristotelischen Philosophien künstlich pfropfen wollten, sollte jeden denkenden Israeliten warnen. Die jedesmaligen Früchte dieser verschiedenen religiösen Experimente waren — kabbalistischer Mysticismus und unerquicklicher Rationalismus : beide dem Boden des Judenthums gleich unnatürliche und fremde Producte. Was dem Boden der Geschichte erblüht, ist ihr natürliches, ausschließliches Eigenthum, und ihr Recht soll auch der Philosophie, dieser Königin der Wissenschaften, heilig sein. So viel über die von Herrn F. angedeutete Nothwendigkeit: die Frage/ob das Wesen der jüdischen Religion-HLs-. Annahme von bestimmten Glaubensartikeln zuläßt, von dem Standpunkte der Speculation zu beantworten, überhaupt. Bevor wir aber diese einer genauem Untersuchung unterziehen, wollen wir nur noch die Frage an Herrn F. richten, ob denn Kants Postulate der practischen Vernunft, oder die subjectiven Glaubenssätze mehr Recht und Anspruch haben in der jüdischen Religionslehre Aufnahme zu finden, als die wölfischen Demonstrationen der theoretischen Vernunft? Sind sie dadurch, weil sie subjektiv wahr, weil sie nothwendige Folgen des kategorischen Imperativs sind, weil ihre unlaugbare Wahrheit, nach Kant, eine über alle Möglichkeit des Zweifels hinausreichende, Gewißheit und feste Verbindung mit dem Sittengesetz selber hat, berechtigter geworden, dem Wesen einer bestimmten Religion einverleibt zu werden, als wenn sie objective Allgemeingiltigkeit hätten? Ist dieser Unterschied, der in der Wissenschaft allerdings von großer Wichtigkeit ist, indem er uns die Verschiedenheit der Erkenntnißquellen kennen lehrt, auch von gleicher Wichtigkeit fürs Leben oder für den Bekenner einer Religion? Wodurch ist, nach Hr. F., die Annahme von dreizehn Glaubensartikeln gerechtfertigt, da der subjectiven Glaubenssätze nur drei sind? — (Fortsetzung folgt.)

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