Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 85 (1921)
- Issue
- Heft 4 (18.2.1921)
- Date
- 1921-02-18
- Page
- Seite 40 (sequence 4)
- Language
- German
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—- 40 schast durch Suben, die ihren dauernden Aufenthalt in Palästina nehmen, erleichtern. Artikel 9. Der Mandatar -soll verantwortlich sein, dafür zu sorgen, daß das in Palästina eingerichtete System der Rechtspflege schützt: a) die Interessen von Ausländern; b) das Recht und — in angemessen erscheinendem Umfang — die Rechtsprechung mit Bezug aus die Fragen, die aus den religiösen Ueberzeugungen gewisser Gemeinschaften entstehen (wie die Gesetze über Wakus und Personenstand). Insbesondere stimmt der Mandatar Zu, daß die Aussicht und Verwaltung des Wakus in Uebereinstimmung mit dem religiösen Gesetz und den Verfügungen der Stifter ausgeübt werden sollen. Artikel 11 Absatz 2. Die VerwiMung kann mit der in dem Artikel 4 erwähnten jüdischen Vertretung Vereinbarungen treffen, daß diese, unter billigen und gerechten Bedingungen, irgendwelche öffentlichen Arbeiten und Betriebe errichtet oder betreibt und die Naturschätze des Landes ausbeutet, soweit diese nicht direkt von der Verwaltung unternommen wird. Bei allen derartigen Vereinbarungen soll Vorsorge getroffen werden, daß die von einer solchen Vertretung direkt oder indirekt verteilten Gewinne nicht eine angemessene Verzinsung des Kapitals überschreiten und daß alle weiteren Gewinne durch sie Zum Wohle des Landes in einer von der Verwaltung gebilligten Weise verwendet werden. Artikel 13. Die gesamte Verantwortung in bezug aus die heiligen Stätten und religiösen Gebäude oder Plätze in Palästina, einschließlich jener, für die Aufrechterhaltung bestehender Rechte, für die Sicherung freien Zugangs zu den heiligen Stätten, religiösen Gebäuden und Plätzen und für freie Ausübung des Gottesdienstes — unter Wahrung der Erfordernisse der öffentlichen Ordnung und des Anstands — wird von dem Mandatar übernommen, der ausschließlich dem Völkerbund in allen hiermit verbundenen Angelegenheiten verantwortlich ist. Unter der Voraussetzung, daß nichts in diesem Artikel den Mandatar hindert, eine solche Vereinbarung, als er für angemessen hält, mit der Verwaltung Zu dem Zweck der Ausführung der Bestimmungen dieses Artikels Zu treffen. Und auch unter der Voraussetzung, daß nichts in diesem Mandat so aufgefaßt wird, daß es dem Mandatar die Berechtigung gibt, in das Gefüge oder die Verwaltung der rein muselmanischen geheiligten Stätten einZugreifen, deren Immunität garantiert ist. Artikel 14. In Uebereinstimmung mit Artikel 95 des Friedens- Vertrages mit der Türkei übernimmt der Mandatar die Verpflichtung, sobald als möglich eine besondere Kommission einzusehen, um alle die verschiedenen religiösen Gemeinschaften betreffenden Fragen und Ansprüche Zu studieren und Zn regeln. Bei der Zusammensetzung dieser Kommission wird den in Frage kommenden religiösen Interessen Rechnung getragen werden. Der Vorsitzende der Kommission wird durch den Rat des Völkerbundes, ernannt werden. Es wird die Aufgabe dieser Kommission sein, dafür zu sorgen, daß gewisse heilige Stätten, religiöse Gebäude oder Plätze, die von den Angehörigen einer bestimmten Religion mit besonderer Verehrung angesehen werden, der dauernden Aufsicht geeigneter Körperschaften anvertraut werden, die bte* Angehörigen der betreffenden Religion vertreten. Die Auswahl der heiligen Stätten, religiösen Gebäude oder Plätze, die hiernach übergeben werden, soll durch die Kommission getroffen werden, vorbehaltlich der Zustimmung des Mandatars. Jedoch soll in allen in diesem Artikel behandelten Fällen das Recht und die Pflicht des Mandates, Ordnung und Anstand an dem betreffenden Orte ausrechtzuerhakten, nicht beeinträchtigt werden, und die Gebäude und Plätze werden den Bestimmungen der in Palästina unter Zustimmung des Mandatars zu erlassenden Gesetze betreffs öffentlicher Denkmäler unterworfen sein. Die gemäß diesem Artikel übertragenen Aussichtsrechte werden durch den Völkerbund garantiert sein. Artikel 15. Der Mandatar wird dafür sorgen, daß vollständige Freiheit des Gewissens und freie Ausübung aller Formen des Gottesdienstes jedermann gesichert sind mit der einzigen Einschränkung der Aufrechterhaltung öffentlicher Ordnung und Moral. Keine Unterscheidung irgendwelcher Art soll Zwischen den Einwohnern Palästinas auf Grund ihrer Rasse, Religion oder Sprache gemacht werden. Niemand soll aus dem bloßen Grunde seines religiösen Glaubens aus Palästina ausgeschlossen werden. Das Recht jeder Gemeinschaft, ihre eigenen Schulen Zur Erziehung ihrer eigenen Mitglieder, in ihrer eigenen Sprache (sofern sie mit den Unterrichtsbestimmungen allgemeiner Natur, welche die Verwaltung erläßt, in Einklang stehen) zu erhalten, soll weder bestritten noch beeinträchtigt werden. Artikel 18. Der Mandatar muß dafür sorgen, daß in Palästina kein Unterschied zuungunsten der Staatsangehörigen irgendeines, dem Völkerbund als Mitglied angehörenden Staates (untrer Einschluß der nach den Gesetzen' dieser Staaten eingetragenen Gesellschaften) im Vergleich zu den Angehörigen des Mandatars oder irgendeines auswärtigen Staates gemacht wird, soweit es sich um Besteuerung, Handel oder Schiffahrt, Ausübung von Industrie und Gewerbe pder Behandlung von Schissen und Luftfahrzeugen handelt. Ebenso soll in Palästina kein Unterschied zuungunsten von Waren, die aus irgendeinem der genannten Staaten kommen oder für ihn bestimmt sind, gemacht werden, und es soll Freiheit der Durchfuhr durch das Mandatgebiet unter billigen Bedingungen bestehen. Vorbehaltlich des Vorerwähnten und der anderen Bedingungen dieses Mandats kann die Verwaltung von Palästina 'auf Rat des Mandatars solche Steuern und Zölle auferlegen, als sie für notwendig hält, und solche Schritte unternehmen;, -die ihr' am besten scheinen zur Beförderung der Entwicklung der Naturschätze des Landes und zur Wahrung der Interessen der Bevölkerung. Nichts in diesem Vertrag schließt die Möglichkeit aus, daß die Regierung von Palästina auf Anraten des Mandatars besondere Zollvertrüge mit irgendeinem Staate schließt, dessen Territorium im Jahre 1914 zur Gänze in der astatischen Türkei oder Arabien eim geschlossen war. Artikel 22. Englisch, Arabisch und Hebräisch sollen die offiziellen Sprachen Palästinas sein. Alle Erklärungen oder Inschriften in arabischer Sprache auf Marken und Geld in Palästina sollen in hebräischer Sprache wiederholt werden und alle Erklärungen oder Aufschriften in hebräischer Sprache sollen in arabischer Sprache wiederholt werden. Artikel 23. Die Verwaltung von Palästina soll die Feiertage der verschiedenen Religionsgesellschaften in Palästina als gesetzliche Ruhetage für die Mitglieder dieser Gemeinschaften anerkennen. Inden und Araber in OaMins. Von Margarete Marrasfe (Rom). s gibt nicht geringe Schwierigkeiten zu überwinden, um den Juden staatliche Rechte in dem Lande ihrer Väter zu beiden Seiten des Jordans, in jenen Regionen, in welche David einst die Bundeslade getragen und wohin es so viele in den Zeiten des Elends treibt, zu sichern. Zur Gründung einer politischen Macht, im Kamps gegen englische Eigenliebe und französische Habsucht, machen sie oft gemeinsame Sache mit den arabischen Scheiks, welche sich veranlaßt gesehen, Hilferufe auszustoßen. Die Entente war eifrig genug am Werk, die von semitischen Stämmen bewohnten Gegenden ihrer einstigen Stärke zu berauben. Ein historischer Ueberblick aber lehrt, daß es noch niemals möglich gewesen, die Kultur der Hebräer zu ignorieren, und auch die Herrschaft der Araber mit den mündlich überlieferten Aussprüchen ihres Propheten bildet einen Faktor, mit dem Europa zu rechnen hat. Das ist denn wenigstens der Form wegen in genügender Weise geschehen. England und Frankreich sind die bevollmächtigten Staaten, welche sich — in aller Stille — der Verhältnisse in der Levante angenommen haben, aus dem selbstlosen Grunde, sich hier eine Basis für ihre kolonialen Ambitionen zu bilden. Durch Verträge, welche die beiden Mandatarmächte unter sich abgeschlossen haben, sind die Grenzen Palästinas in der Weise festgesetzt, daß es im Norden von dem Territorium von Thrus, im Süden von jenem von Gaza abgeschlossen wird. Durch den Fall Syriens mit Damaskus gerät das lybische Hinterland mit Galiläa unter autonome, von den okkupierenden Mächten kontrollierte Verwaltung. Das Protektorat über die autonome Regierung von Aleppo-Messandrette bis zum