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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1920-12-24 · Heft 39 (24.12.1920) · p. Seite 447

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
84 (1920)
Issue
Heft 39 (24.12.1920)
Date
1920-12-24
Page
Seite 447 (sequence 3)
Language
German
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447 haltlich durch das wahnwitzige Buch „Geheimnisse des christlichen Altertums" von Donner. Bamberg 1847, beeinslußt zu sein." Zum Schluffe dieses Abschnittes weist Strack auf die Vertretung der gemeinsamen Interessen des Judentums hin. Hierbei ist ihm allerdings der Irrtum unterlaufen, auch die Alliance Isra61ite als eine solche Vertretung zu bezeichnen. Neben dieser Vertretung, nennt -er noch den D. I. G. B. Den Verband der deutschen Juden scheint er nicht zu kennen. Er bringt die „Grundsätze der jüdischen Sittenlehre" zum Abdruck, ebenso die „Erklärung der Rabbiner Deutschlands" vom Januar 1893. Er schließt diesen Abschnitt mit den bedeutsamen Worten: „O b alle Juden nach dem Inhalte der „Grundsätze" und der „Erklärung" handeln, ist eine Frage, deren Verneinung nichts gegen das theoretische Anerkanntsein dieses Inhalts beweist. Folgt daraus, daß nicht alle Glieder einer lutheris chen Kirche ge naugemäßdem im ersten Hauptstück Gelehrten handeln, irgendetwas gegen die Gültigkeit des „Kleinen Katechismus" Dr. Martin Luthers sür diese Kirchen. Aehnli che Fragenkann maninbetreff der Angehörigen der römischen Kirche und anderer Religionsgemeinschaften stellen." Im dritten Teile, „Rohling, Ecker und kein Ende", weist Strack nach, daß aus diesen .beiden morschen Säulen das Gebäude der Scheinwiffenschaftlichkeit des Antisemitismus ruht", obwohl unzählige Male die Unwissenheit der judent fresserischen Autoren und die zahllosen Fälschungen in ihren Werken erwiesen sind. Neu ist an dieser Darstellung, daß Ecker gar nicht der Verfasser des unter seinem Namen gedruckten Buches „Gutachten" ist, sondern daß ihm der berüchtigte Dr. Justus, vulgo Ahron Briemann, den gesamten Stoff geliefert hat. Der vierte Abschnitt beschäftigt sich mit Arthur Muters Buch „Die Sünde wider das Blut". Bei der Besprechung kommt Professor Strack auf Grund der Darstellung und des Inhalts dieses „Zeitromans" zu dem Urteil: „Das Buch ist eine Sünde gegen di» K unst, das Buch ist . eine Sünde gegen die Wissenschaft, das Buch ist e i n e S ünd e wider das Vater l a n d." Der fünfte und letzte Abschnitt des Strackschen Buches behandelt „Die Weisen von Zion" und ihre Gläubigen. Dieses Buch hat seit seinem Erscheinen (Ende 1919) nicht durch seinen inneren Wert — denn es unterscheidet sich von den bisher erschienenen antisemitischen Schriften weder durch Form noch Inhalt — wohl aber durch die nie erlebte Kühnheit von Fälschungen und Erfindungen, durch den wahnwitzigen Haß, der in jeder Zeile des Machwerkes offen zutage tritt, mehr aber noch durch die deutliche Absicht des Versaffers und seiner Hintermänner, die Judensrage politisch zum Sturze der Republik und zur Förderung der vornovemberlichen Reaktion auszuschlachten, nicht geringes Aufsehen erregt. Dieser letztere Umstand sollt» unsere Staatsregierung veranlassen, sich daraufhin dieses Machwerk recht genau anzusehen und die nötigen Maßnahmen zu treffen. Von außerordentlicher Wichtigkeit ist die Mitteilung Stracks, daß er durch genaue Einsicht in den russischen Text festgestellt hat: „Die sogenannten Verhandlungsberichte der „Weisen von Zion" sind in ihrer gegenwärtigen Gestalt ein Erzeugnis des altrussischen monarchischen Geistes" (von Strack selbst gesperrt gedruckt!). Der Verfasser ist ein russischer Beamter des kirchlichen Ueberwachungsdieustes, besonders zur Ueberwachung der fremden Religionen. Er heißt Nilus und hat 1901 dem Oberprokurator des Heiligen Synods in einer Schrift Material zum Vorgehen gegen die Freimaurer (das sind auch Freisinnige verschiedener Art, nach Strack) geliefert. Diese Berichte sind eine wohlüberlegte Polemik gegen den Grafen Witte. Sie enthalten Gedanken monarchisch gesinnter Russen, die ein solches Regiment, wie das in den Verhandlungsberichten geschilderte, nach Niederwerfung der Revolution aufrichten wollen. Aber auch Nilus ist nicht der eigentliche Verfasser der in den Verhandlungsberichten vorgeschlagenen Rogierungsform, sondern ein ganz anderer, was in kurzer Zeit, sobald die Untersuchungen beendet sind, urkundlich nachgewiesen werden wird, wie denn überhaupt die Enthüllung aller anderen Geheimnisse der „Weisen von Zion" auf dem Marsche ist. Ein großer Teil der in denr Machwerke mitgeteilten „Geheimnisse" ist aus dem Roman von Sir I. Retcliffe alias Hermann Goedsche: „Biarritz— Rom" (Berlin 1866—1870. ,2. Auflage, besorgt von C. Goetz, 1905) besonders aus dem Kapitel „Auf dem Judenkirchhof in .Prag" häufig von den Antisemiten unter dem Titel „Das Geheimnis der jüdischen Weltherrschast" abgedruckt worden. Der Verfasser dieses berüchtigten Machwerkes „Die Weisen von Zion" nennt sich Gottfried zur Bcek, in Wirklichkeit ist es der Herausgeber der antisemitischen Zeitschrift „Auf Vorposten", in deren Verlag das Buch erschienen ist: es ist der Hauptmann a. D. Müller v. Hansen. Auch hier können wir es uns nicht versagen, die Schlußworte des wackeren Kämpen zu diesem Abschnitt hierher zu setzen. Sie lauten: „Für deutsche Leser sind di» Verhandlungsberichte der „Weisen von Zion" völlig wertlos. Daß man dem Geschreibsel bei uns Bedeutung zugeschrieben hat, verdankt es geschickter Reklame und der weitverbreiteten Abneigung gegen die Juden. Die Zukunft gehört der Wahrheit." (Schluß folgt.) SAachmlchau. Berlin, 21. Dezember. ns neue Gesetz über den Austritt aus der Landeskirche und aus den Synagogengemeinden hat nunmehr -die Zustimmung der Preußischen Landesversammlung gefunden. Nach diesem Gesetz ist, wie in Nr. 33 d. I. von uns bereits ausführlich mitgeteilt, der Austritt aus einer Religionsgemeinschaft öffentlichen Rechts beim Amtsgericht des Wohnsitzes zu Protokoll des Gerichtsschreibers zu erklären oder als Einzelerklärung in öffentlich beglaubigter Form einzureichen. Die rechtlichen Wirkungen des Austritts beginnen einen Monat danach; bis dahin kann er zurückgenommen werden. Ehegatten sowie Eltern und Kinder können den Austritt in derselben Urkunde erklären. Das Amtsgericht hat den Vorstand der Religionsgesellschaft über die Austrittserklärung zu benachrichtigen und den Austritt zu bescheinigen. Der Austritt befreit von allen persönlichen Leistungen sür die Religionsgemeinschaft mit dem Ende des laufenden Steuerjahres, jedoch nicht vor Ablauf von drei Monaten nach der Erklärung des Austritts. Leistungen, die Kraft besonderer Rechtstitel auf bestimmten Grundlagen haften, bleiben jedoch bestehen. Das Verfahren ist kosten- und stempelfrei. Ein aus einer Synagogengemeinde austretender Jude kann nur durch schrifliche Erklärung einer anderen Shnagogengemeinde beitreten. Mögen auch gewisse Kreise über das nun in Kraft tretende neue Austrittsgesetz jubeln, ein wesentlicher Grund zur Beunruhigung liegt für das Gros der jüdischen Gemeinden deshalb nicht vor. Das jahrtausendealte Wort: Sondere dich nicht ab von der Gemeinde, wird, -wie wir zuversichtlich hoffen dürfen, der überwiegenden Mehrzahl der deutschen Judenheit auch ferner zur Richtschnur dienen; und eine Massenf lucht aus der Synagoge wie etwa aus der Kirche der anderen Bekenntnisse brauchen wir auch nicht zu befürchten. * Auf dem Demokratischen Parteitag in Nürnberg sprach Professor Dr. Baumg arten (Kiel) über „Kirche und Schule im

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