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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1920-12-10 · Heft 38 (10.12.1920) · p. Seite 439

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
84 (1920)
Issue
Heft 38 (10.12.1920)
Date
1920-12-10
Page
Seite 439 (sequence 7)
Language
German
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not gebracht werden'). AuS derartigen Erwägungen heraus ist bereits in dom Allgemeinen Landrecht ausgesprochen, daß kein Kind zur Teilnahme an dem Unterricht in einer anderen Religion angehalten werden darf; aus denselben Erwägungen heraus hat die Anterrichtsverwcvltunq die Forderung aufgestellt, daß in den Schulen auf die religiösen Anschauungen der Glaubensminderheiten Rücksicht zu nehmen, dasjenige zu - betonen sei, was die verschiedenen Glaubensgemeinschaften eint, dasjemge vermieden werden müsse, was.geeignet sei, die religiösen Gegenätze zu verschärfen. Danach ergeben sich zwei Möglichkeiten: . E n t w ed e r es Wird das Prinzip ausgestellt: die Volksschulen sind auf konfessioneller Basis zu errichten, derart, daß der gesamte Unterricht, nicht nur der in der Religion, gleichsam durchtränkt wird von den Anschauungen und Lehren des betreffenden Glauibensbekenntnisses. Dann wird aus der einen Seite allerdings verlangt werden können und wüsten, daß der gesamte Unterricht, und zwar ausnahmslos von Lehrern erteilt wird, die selbst aus dem Boden dieses Bekenntnisses stehen, auf der anderen Seite aber, daß ausschließlich Kinder dieses Bekenntnisses in die Schule ausgenommen werden dürfen. Oder aber: der Zutritt zu den Schulen wird unabhängig gemacht von dem religiösen Bekenntnisse der Schüler. Dann verbietet sich nach dem bisher Gesagten die Konfestionalisierung deS Unterrichts mit Ausnahme des für jede Glaubensgrnppe besonders zu erteileckden religiösen Unterrichts. Dann verbietet sich, weiter die AbhängigkeitserUärung des Lehramtes von dem religiösen Bekenntnisse. Dann folgt die Forderung, daß der Lehrer aus dem Boden einer bestimmten religiösen Anschauung stehen müsse, nicht mehr aus der Natur der Sache; die Verquickung des Religionsbekenntnisses mit dem Lehramte wird vielmehr zur Willkür und widerspricht somit der reichsgesetzlichen Vorschrift des Gesetzes vom 3. Juli 1869. Das Volksschulunterhaltungsgesetz hat sich auf den Standpunkt gestellt, daß lediglich des religiösen Bekenntnisses wegen keinem Kinde der Eintritt in eine öffentliche Volksschule seines Wohnortes versagt werden bürfleh Es hat ferner zugelassen, daß unter Umständen auch ein Lehrer eines anderen Bekenntnisses, als des für die Schule regelmäßig verlangten, nicht nur als Religionslehrer, sondern auch als ordentlicher Lehrer für andere Unterrichtsgegenstände angeftellt werden darff). Es hat damit, wie gezeigt, die grundsätzlichen Voraussetzungen für die konfessionelle Gestaltung des gesamten Unterrichts: die ausnahmslose Zugehörigkeit der Schüler und Lehrer zu einem Bekenntnisse nicht erfüllt. ') Vgl. Schulze, Pr. St.-R. 2. Stuft., II, S. 352: „Auch mutz der übrige Unterricht (so. Nicht-Neligionsrmterricht) m rein wisienschastlich-päda,gpgischem Sinne so erteilt tverden. daß er aus die Kinder anderer Konfession keinen Gewissensdvuck Mt. Nur aus diffe Weise kann der Staat den Familienvätern anderer Konfession zumuten. Beitrage zu einer derartigen Schale' zu, geben, ihre Kinder derselben anzuvertrauen." l>) § 34 BUG.: „Lediglich wegen des Religionsbekenntnisses darf keinem Kinds die Ausnahme in. die öffentliche Volksschule seines Wohnortes versagt werden." : 8 37 Abs. 3: „Wo eine andevweiie Beschaffung dieses Unterrichts (so. des besonderen ReligionAunterrichis für die Kinder lder evangelischen bzw.. katholischen Minorität) mit erheblichen Schwierigkeiten und Kosten verbunden ist, darf zum Zwecke seiner Erteilung ein« evangelische oder katholische Lehrkraft angeftellt werden, welche auch mit der Erteilung anderweiten Unterrichts zn betrauen ist." Vergleiche auch die Ausführungen über die Anstellung jüdischer Lehrkräfte an nichchüdischen Schalen oben S. 300. . 7) Vgl. §§, 35 ff., insbesondere § 38 oder S. 301. i Sind aber die Schulen, ihrem W e se n na^ keiche konfessionellen, so kann die , Forderung, daß die) Lehrämter an bestimmten Schulen regelmäßig nur Angehörigen eines bestimmten Bekenntnisses zugänglich sein sollen^, ^als chus-der Natur der Sachefließend.und deshalb unter die-mätürliche Ausnahme von dem Gesetze vom 3. IM 1869 fallend, nicht angesehen, sondern muß vielmehr als dem'Relchs^esetze widersprechend bezeichnet werden. Rach Art. 2 d e t RV^ ^Hen die Reichsgesetze den Landchgeietzen vor, utsd Kbhr ist ihre Wirkung eine unmittelbare, d. h. jedes Roschsgesetz' setzt alle entgegenstehenden landesgesetzlichen, 'Bestimmungen.,sofort und unmittelbar außer Kraft'). Die in Rede stehenden Bestinrmunge-n desVUG. müssen demnach als u n g ü l t i g angesehen werden"). Lpilog?u den Orsger AnrMM ie Bevölkerung der tschechoslowakischen Republik hat eine sehr bewegte Woche hinter sich. Von langer Hand vorbereitete Unruhen haben sich über der Metropole entladen, um dann in andere Provinzstädte überzugreifey. Alle Unruhen bewegten sich in ziemlich gerader Linie und verraten eine gemeinsame Tendenz, die Ohnmacht der gegenwärtigen Regierungsform darzutun und die Notwendigkeit anderer Volksführer ad oculos zu demonstrieren. Freilich, die Urheber dieser traurigen Erscheinungen hielten sich hübsch fern vom Schuß, weit hinter den Kulissen, um im geeigneten Augenblick aus dem Versteck hervorzulreten und irr das Räderwerk einzugreifen. Die Arrangeure begnügten sich damit, daß sie ihre Anordnungen im geheimen trafen und zündende Schlagworte ausspien. Die verhetzten Massen zogen aus, um, wie ihr Losungswort laute, „die Republik von den unverläßlichen Elementen zu befreien", ohne zu' ahnen, daß dadurch die Stellung des Philosophen in der Burg untergraben und dem Gesamtvolke der größte Schaden zugefügt werde. Nicht Deutsche und Juden sind die Gegner der bestehenden Ordnung, sondern gerade jene unversöhnlichen Chauvinisten aller Nationen, welchen die Friedensverträge zum stärksten Einfluß verhelfen. Es sind jene Elemente, welche „noch zu wenig gesiegt" und „Nachtragssiege" feiern möchten, jeden Mitbürger anderer Anschauung von der „Tafelrunde der Sieger" ausschließen möchten, um am Feuer des nationalen Hasses ihre Suppe kochen zu können. Änd so fanden sie die alten, in so vielen deutschen Städten prangenden Denkmäler des Kaisers Joses II. zur Zielscheibe, ihrer Angriffe , und verschrieben sich die dort garnisonierenden Legionäre, als Vollstrecker ihres Willens. Es ist selbstverständlich, daß die aniochthone Bovölkernng, die diese Denkmäler erbaute, und Jahrzehnte hindurch hegte und pflegte, dieses Ansinnen als gewaltsamen Eingriff in ihre . Rechte betrachtete. Nun trat ein Ereignis ein, dem schon; die Bibel, einen .Präzedenzfall an oie Seite stellt. Männer des Schwertes stürzen des Nachts das steinerne Bild, welches aber" des Morgens vonder erbitterten Menge wieder anfgestellt wivd. Genau derselbe Vorgang, wie Gideon (Buch der Richter 6, Vers 27 bis 32) den Sturz der Baal-Denkmäler. Herbeiführte, welche aber: des Tages, von der :Bevölkerung wieder: rbstavriert, wurden. FrMich:; guch. -dort wäre es zum Blutvergießen gekommen (vgl. Teplitz,: Asch usw.), wenn nicht der. Vater des: Mstetäters sich ins Mittel gelegt und die: aufgeregte Menge, durch eine kluge Wendung beschwichtigt hätte. — Nur die sozialistischen Führer beider 8) Vgl. auch Seydel a. ä. L. °) Zn demselben Ergebnis kommt auch Makower in der „Juristischen Wochenschrift", Jahrg. 1907, S.. 228.

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