Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 84 (1920)
- Issue
- Heft 38 (10.12.1920)
- Date
- 1920-12-10
- Page
- Seite 438 (sequence 6)
- Language
- German
- Belongs to
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* Indessen scheint es doch, als ob die Juden, von dieser Tatsache mehr überrascht als daraus vorbereitet, es selbst unterlassen Haben, sich eine Vertretung unter den Nationen der Erdezu sichern, obgleich sie doch eben jetzt auf dem dornenvollen Wege sind, ihren Platz inmitten, der Nationen einzunehmen. Vielleicht haben sie, allzusehr in Anspruch genommen von eben diesen Schwierigkeiten und übermächtigen Aufgaben, ihrer eigenen Neueinrichtung, eZ versäumt, dem Zufammentreten der Nationen die gebührende Aufmerksamkeit zu schenken und eine Nichtbeachtung des ganzen großen weltgeschichtlichen Vorganges an den.Tag gelegt, welche man beinahe für eine.Unterschätzung desselben ansehen könnte. Erst jetzt, nachdem die Lücke sichtbar wird, die das Fehlen einer jüdischen Vertretung in der Gesellschaft der Nationen klaffen läßt, wird es allgemein bedauert, daß unter so vielen durch Begabung und Erfahrung Hervorra-Mnden Männern kein jüdischer Kopf austaucht, um mitzuraten und mitzutaten. Gewiß, jüdischer Geist, jüdiMr Friedenswille, jüdische Rechtskenntnis und jüdisches Rechtsempfinden wären sehr wohl am Platze, um in den Fragen des Völkerlebens mitzusprechen und hierfür wieder Mitgefühl für jüdische Angelegenheiten einzutauschen. Erst an dem Tage, an dem das jüdische Volk seinen ebenbürtigen Platz im Verhandlungssaale des Völkerparlaments gesunden haben wird, wird es auch für seine Leiden das Mitgefühl der ganzen Welt erwecken können. Als geinei-nsam.es Leid nmch das jahrh-undert-ea-lte Judenleid an die Herzen der Völker pochen, dann wird es von ihnen nntempfunden und geheilt werden können. Und so wollen wir doch die Hoffnung und die sichere Zuversicht aussprechen, daß das Fehlen der Juden bei der ersten Bölkerbundsversammlnng nur eine der Unvollkommenheiten sei, welche beim Beginne eines so großen Unternehmens trotz vorzüglicher Organisation nicht vermieden werden können, und daß schon in der nächsten Session eine Vertretung des jüdischen Palästina einen Teil der zehn noch unbesetzten Plätze im Delegiertenparterre einnehmen wird! Jedenfalls sollte von jüdischer Seite nichts unversucht gelassen werden, um dieses Ziel zu erreichen. Sollte das wohlwollende Interesse, welches die Initianten des Völkerbundes, die Staatsmänner angelsächsischer Nation, für die jüdischen Angelegenheiten tagtäglich beweisen, nicht noch so weit reichen, um uns mit der Aufnahme in den Völkerbund jene öffentlich»-rechtlich gesicherte Heimstätte zu bereiten, welche höher steht als der materielle Besitz und diesen erst zu einem dauernden und unanfechtbaren, weil im Rechtsgesühle der Meltvölker Eank-erten Besitztum gesta-lten wird? Uus?ug susI. Freund: Dir Hechts ltellung derlj uden im Orrutzilchrn Volkslchulrrchl". urch das Gesetz vom 3.Juli 1869'), betreffend die Gleichberechtigung der .Konfessionen in bürgerlicher und staatsbürgerlicher' Beziehung, ist die Rechtsverschiedenheit zwischen den Angehörigen der verschiedenen Religionsgesellschaften, soweit diese eine Beschränkung der bürgerlichen lind staatsbürgerlichen Rechte darstellt, grundsätzlich aufgehoben. Insbesondere ist die Befähigung zur Bekleidung öffentlicher Aemter vom religiösen Bekenntnisse unabhängig gemacht. Eine Beschränkung dieses Grundsatzes ist im Gesetze nicht ausgesprochen. Doch ergibt sich eine Ausnahme aus der Natur >üer Sache. Diejenigen Aemter, die ihrem Wesen nach bei dem Inhaber die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Glaubensbekenntnisse voraussetzen, so die Aemter der Geistlichen oder sonstigen Religionsdiener, wo diese Aemter Staatsämter sind, das Amt des Religionslehrers, des Dozenten an einer theologischen Bildungsanstalt, des Lehrers für die Dogmatik eines bestimmten Bekenntnisses, kurz, alle diejenigen Aemter, die entweder mit der Religionsübung Zusammenhängen oder ') Siehe in der „Wochenschau" dieser Nummer die Petition des D. I. G. B. an die Preutziselp Landesversamm-lumg. Die Redaktion. ") Bundesgesetzblatt S. 292. sonst der Natur der Sache nach von dem Inhaber des Amtes verlangen, daß er auf dem religiösen Standpunkt steht,/den zu vertreten das Amt von ihm heischt, werden solchen Personen Vorbehalten bleiben müssen, die dem betreffenden Bekenntnisse angehörer?). . Diese Ausnahme von dem Grundsätze, ''tzes'. Heftes' W jedoch, wie jede Ausnahme, strikt zu interpretieren. M würde dem Gesetz widersprechen, wenn irgendeinem Amte, dem von Natur aus dieser Charakter nicht innewohnt, willkürlich ein religiöser Charakter beigelegt würde. Wenn beispielsweise mit gewissen Aemtern ein konfessioneller Amtseid verbunden und daraufhin erklärt würde: nur diejenigen sind als für diese Aemter qualifiziert zu erachten, die den erforderlichen Eid abzulegen ihrem Bekenntnisse nach in der Lage sind. Auf das Amt des Volksschullehres angewandt, ergaben die vorausgeschickten Erörterungen das Folgende: Es kann zweifelhaft sein und soll dahingestellt bleiben, ob die preußische Verfassungsurkunde die Berechtigung bietet, die Schulen „konfessionell" zu gestalten: ob die in Artikel 24 geforderte Rücksichtnahme ans die konfessionellen Verhältnisse nur den konfessionellen Religionsunterricht sicherstellen, im übrigen aber das religiöse Moment aus dem Unterricht ausgeschaltet lassen will, oder ob sie die Möglichkeit bietet, über den Religionsunterricht hinaus die Volksschule in ihrer Ganzheit zu einer konfessionellen zu machen. Rechtlich sind beide Anschauungen möglich, und auch vom Standpunkt der Pädagogik sowohl als vom Standpunkt der Politik lassen sich für das Prinzip der Konfessionalität wie für das der Simultanität gewichtige Gründe anführen. Aber auch für denjenigen, der sich für die Konfessionalität der Schule entscheidet, kann der Begriff der „Konfessionalität" nur aus dem Wesen und der Aufgabe der Schule gewonnen werden. Die „Konfessionalität" der Schule darf in nichts Aeußerlichem, Willkürlichem bestehen, sondern die Forderung des konfessionellen Charakters der Schule kann nur die Bedeutung haben: der ganze Unterricht soll Erziehung sein, und Mar Erziehung auf der Grundlage eines bestimmten religiösen Bekenntnisses: nicht nur in oem Religionsunterricht sollen die Kinder religiös im Sinne jenes Bekenntnisses beeinflußt werden, sondern nicht minder in jedem anderen Unterricht, bei jeder Gelegenheit, die sich dazu bietet. Eine derartige Erziehung in der Schule setzt aber -unbedingt ein Zwiefaches voraus: erstens, daß sämtliche Lehrkräfte dem betreffenden Bekenntnisse angehören: sodann, daß die Schule ausschließlich von Kindern des betreffenden Bekenntnisses besucht wird. Sämtliche Lehrer müssen demselben Bekenntnisse angehören; denn nur, wer auf dem Boden des betreffenden Bekenntnisses steht, kann der Aufgabe, die Schüler auf dem religiösen Grund dieses Bekenntnisses zu -erziehen, wirklich gerecht werden. Jeder andere ist unfähig, an der Ausgabe der Schule mitzuwirken. Es dürfen ausschließlich Kinder des betreffenden Bekenntnisses in die Schule ausgenommen werden; denn sobald ein Kind eines anderen Bekenntnisses ausgenommen wird, verbietet sich die Konfessionalifierung des Gesamtuntervichts von selbst. Unter keinen Umständen dürfen Kinder, die in einer Schule ausgenommen werden, durch den Unterricht verletzt und in ihrem religiösen Empfinden beeinträchtigt werden. Das Gegenteil verstieße gegen die verfassungsmäßig gewährleistete Glaubensfreiheit und führe zu -dem unerträglichen Zustande, daß Kinder in einer Schule. die sie auf Grund der gesetzlichen Schulpflicht besuchen müssen, zu deren Unterhaltung ihre Väter beizusteuern verpflichtet sind, in Gewissens- 3) Vgl. auch seyd-el, Bayerisches Staatsre-cht, Bd. I, S. 579.