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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1920-08-20 · Heft 30 (20.8.1920) · p. Seite 338

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
84 (1920)
Issue
Heft 30 (20.8.1920)
Date
1920-08-20
Page
Seite 338 (sequence 2)
Language
German
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gewöhnlich . . . den Juden übel nehmen. Man kann es unseren Antisemiten niemals recht machen. Bald ist ihnen das Judentum kapitalistisch, bald sozialistisch: wie's trifft. Jedenfalls: „der Jude wird verbrannt". Wie man in den großen Prinzipien, so lange wir nicht die sozialistische Gesellschafts- und Wirtschaftsordnung haben, das Recht der Schuldverhältnisse anders regeln kann, als es im II. Buch des Bürgerlichen Gesetzbuch geschehen ist, sagt Professor Lehmann nicht und kann es auch gar nicht sagen. Denn er käme zu dem Ergebnis, daß auch der Germanismus keine anderen Wirkungen zeitigen würde. Bei jedem Schuldverhältnis gibt es einen Gläubiger und einen Schuldner, einen Jnteressenwiderstreit, den es zu einem billigen Ausgleich zu bringen gilt. Unser Recht ist keineswegs „barbarisch" und „unsittlich", sondern im allgemeinen sozial und gerecht. Dies im einzelnen zu belegen, würde als Fachauslassung hier viel zu weit führen. Professor Lehmann wird auch Nüssen, daß diese Rechtsmaterie in allen .Kulturländern der.Erde grundsätzlich kaum anders behandelt ist. Er schreibt: „Die Gegenwart belehrt uns zudem, daß die Römer und die romanisierten Völker, zu denen auch Franzosen und Engländer gehören, unter ihrer Justitia Gerechtigkeit in unserem deutschen Sinne gar nicht verstehen. Ihr Jus bedeutet lediglich Gesetz und sie halten es mit dem: Wehe den Besiegten! In Rom, das bei feiner Gründung ein Asyl für zusammengelaufenes Raubgesindel war, galt als Recht, „was das Volk befiehlt und verordnet". . . Es ist doch sehr bezeichnend, daß von unseren Soziologen stets dem Gelde, dem Mammonismus, sowie vom Volke den Juden die Schuld an allem Unheil aufgebürdet wird." Sehr „bezeichnend" ist dies angesichts der antisemitischen Agitation wirklich, noch „bezeichnender", daß Professor Lehmann in diesem Zusammenhang so unverdächtige Kronzeugen anzurufen weiß, wie den alldeutschen Führer Justizrat Claß, den famosen Professor Adolf Bartels, den „deutschvölkischen Schutz- und Trutzbund", die Wochenschrift „Deutschlands Erneuerung" und ähnliche' Gebilde. Quod erat demonstrandum . . . Wir wollen mit Professor Lehmann nicht über den Gerechtigskeitsbegrisf der Römer und der Germanen streiten. Aber nie und nimmermehr sehen wir in einem von Haß und ungerechten Vorurteilen gegen die Juden erfüllten Mann wie Professor Lehmann d e n Gerechtigskeitsapostel, der andere über Gerechtigkeit zu belehren berufen wäre. Einem Satze aus seiner Feder vermögen allerdings auch wir von ganzem Herzen zuzustimmen: „Deutsches Recht fordert, daß niemand Unrecht tue, aber auch niemand Unrecht dulde." Niemand, also auch nicht die Juden. Spottet seiner selbst und merkt nicht wie. Daß der weiter von ihm und für ihn in Anspruch genommene Karlsruher Rechtsanwalt Ernst Fuchs Jude ist, weiß er sicher nicht, da er sonst ihn zu verdammen verpflichtet gewesen wäre. Ein jüdisches Prophetenwort mag dem antisemitischen Professor verraten sein, das da lautet: „Gerechtigkeit erhöht ein Volk." Was soll man aber vollends dazu sagen, wenn der Herr Professor folgenden Schnitzer in die Welt setzt: „Ein Mann mit so großen Mitteln wie der frühere Staatssekretär Dr. Helfferich durfte es wagen, im Interesse der Gemeinsamkeit gegen einen Erzberger vorzugehen, die Arbeitsbelastung durch einen solchen Prozeß und die hohen Gerichtskosten auf sich zu nehmen. Und doch wurde ihm nach der bestehenden römisch-rechtlichen Auffassung das „berechtigte Interesse" abgesprochen, so daß seine Verurteilung erfolgte. Ein Schlag in' das Gesicht für germanisches Rechtsempfinden!" Dazu ist in tatsächlicher Beziehung zu sagen, daß die Verurteilung Helfferichs nicht wegen eines mangelnden berechtigten Interesses, sondern wegen erwiesener formaler Beleidigungen erfolgte, und in rechtlicher, daß das Absprechen eines berechtigten Interesses «im Sinne des 8193 RStGW. nicht „römisch-rechtlicher Auffassung" entsprungen ist. Wie denn diese Materie doch dem nicht römisch-rechtlichen Strafrecht zugehört. Für einen Professor immerhin eine erkleckliche Leistung, „ein Schlag ins Gesicht" nicht allein für , „germanisches Rechtsempfinden", sondern für die juristische Wissenschaft überhaupt. Bei solcher Offenbarung hätten nicht allein die Examinatoren des Kandidaten Jobses den Kopf geschüttelt. „Solange jemand noch römisch-rechtlich denkt und handelt, ist «er undeutsch", dekretiert der Herr Professor. Will er wirklich den juridischen Heroen v. Savignh. Puchta, Vangerow, v. Jhering, Windschei'd, Mommsen u. a. Undeutschtnrn vorwerfen? Uns Juden tut er es: nun, wir sind da in sehr guter Gesellschaft. Denen aber, welchen Professor Lehmann etwa mit dem römischen Recht graulich gemacht hat, sei gesagt, daß dieses Recht außer seinem vechtshistorischen einen 'immensen rechtsdogmatischen Wert auch heute noch hat. Es geht nicht um Pro oder Contra dieses Rechts an sich, sondern es handelt sich darum, daß dem römischen Recht eine so hervorragende rechtserzieherische Kraft beikommt wie keinem anderen Recht in der Geschichte. Die Wissenschaft kann daran nicht rütteln lassen, selbst dann nicht, wenn einer den originellen Einfall bekam, den Kampf gegen das römische Recht zugleich zum Kampf gegen das.Judentum zu machen. Schon aus beträchtlicher Entfernung hält das Lehmannsche Elaborat der wissenschaftlichen Kritik nicht stand. Bestenfalls erfüllt es den auch noch hinreichend bedauerlichen Zweck, auf Viertelsgebildete zu wirken. Was tut's den Antisemiten? Die akzeptieren, auch soweit sie Gegner des römischen Rechts sind, das römische Wort: Calumniare audacter, semper a 1 i q u i d h a e r e t. Wochenschau. Berlin, 16. August 1920. in wesentliches Argument der deutschen reaktionären und antisemitischen Kreise ist bekanntlich die Behauptung, daß die steigende Einwanderung der Juden aus den Ostgebieten eine schwere materielle und physische Gefahr für die Entwicklung des deutschen Volkes darstelle. Zu den eifrigsten Propagatoren dieser Behauptung gehört das Mitglied der deutschnationalen Reichstagsfraktion D. Mumm, der, wie neulich im Reichstag bei der Beratung des deutschnationalen Antrages betreffend die ostjüdische Einwanderung, so kurz vorher in der „Braunschweiger Landeszeitung" die Ostjudenfrage erörterte und die bekannten Lügen und Entstellungen, auf denen die sogenannte Ostjudensrage beruht, den naiven Lesern mundgerecht zu machen suchte. Doch diesmal stieß ec mit seinen Ausführungen auf kräftigen Widerspruch und erhielt, die ihm gebührende Abfertigung erfreulicherweise von einem gelehrten Juden, der auch bei der christlichen Bevölkerung Braunschweigs in hohem Ansehen steht. In demselben Blatte wendet sich nämlich gegen ihn Landesrabbiner Dr. Ri eg er mit folgender sachlicher Erwiderung: Ich beabsichtige keine Widerlegung des völlig irreführenden Artikels des Herrn D. Mumm in Nr. 189 der „Landeszeitung", sondern nur eine sachliche Richtigstellung seiner irrigen Behauptungen. Jeder einsichtige Leser kann sich dann aus diesen Berichtigungen leicht selbst ein Urteil über den Wert des Artikels des Herrn Mumm bilden. 1. Zuerst die Zahlen der „unerträglichen Einwanderung galizischer und russischer Inden"! Die Zahl der feit Kriegsschluß eingewanderten Ostjuden beträgt für Berlin 25 000 bis 30 000, für Bayern 3000 bis

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