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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1920-08-06 · Heft 29 (6.8.1920) · p. Seite 331

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
84 (1920)
Issue
Heft 29 (6.8.1920)
Date
1920-08-06
Page
Seite 331 (sequence 7)
Language
German
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erteilt worden sind, kann man den Frauen auch in der Gemeinde das Wahlrecht unmöglich mehr vorenthalten. Dabei darf man aber selbstverständlich nicht bei der -Erteilung des aktiven Wahlrechts stehenbleiben. Es würde eine kaum zu verstehende Rückständigkeit sein, ihnen das Passive Wahlrecht vorzuenthalten. Wenn eine Frau Mitglied des Reichstages sein kann, wird sie auch wohl Repräsentantin sein dürfen. Dabei ist daraus hinzuweisen, daß ihre Mitwirkung in Kommissionen heute schon in weitgehendem Umfange in Anspruch genommen wird. (Anmerkung: Der von der Kölner Repräsentantenversammlung angenommene neue Statutcnentwurf für die Synagogengemeinde Köln schließt das Passive Wahlrecht der Frauen aus, gewährt ihnen aber das aktive, sobald das Gesetz es gestattet.) Die alten Gemeindestatuten enthalten noch vielfach Bestimmungen über die Nichtwählbarkeit von Kultusbeamten. Solche würden, da die Gemeinde ihre Angelegenheiten selbständig zu ordnen hat, auch heute noch zulässig sein. Sie sind aber als veraltet abzulehnen. Der Kultusbeamte ist nicht minderen Rechts gegenüber anderen Gemeindemitgliedern. Im Gegenteil ist seine Mitwirkung bei allen Angelegenheiten, die unmittelbar oder mittelbar den Kultus betreffen, erwünscht und notwendig. Deshalb ist ihm durch das Statut ein Rechtsanspruch darauf einzuräumen, bei der Beratung und Beschlußfassung über Gemeindeangelegenheiten, die unmittelbar oder mittelbar mit denr Kultus zusammenhängen, hinzugezogen zu werden. Da die jüdische Gemeinde eine Religionsgemeinde ist und kaum Angelegenheiten auszudenken sind, die nicht wenigstens mittelbar den Kultus betreffen, so ist es am Platze, dem ersten Kultusbeamten der Gemeinde das Recht aus einen Sitz im Vorstande zuzugestehen. Es kann dabei darauf hingewiesen werden, daß der Geistliche sowohl in der katholischen wie in der evangelischen Kirchengemeinde der Vorsitzende des Vorstandes ist. Die bisherigen Statuten der Gemeinden enthielten auch vielfach Verbote, gleichzeitig Vater und Sohn oder Mann und Frau oder mehrere Brüder zugleich in die Repräsentantenversammlung zu wählen. Solche Bestimmungen, die ihre Begründung vorwiegend in dem plutokratischen Charakter des Gemeindewahlrechts hatten und darauf hinzielten, den Einfluß derselben Familie in der ersten oder zweiten Klasse nicht zu stark werden zu lassen, sind naturgemäß in demselben Augenblicke veraltet und überflüssig, wo das Klassenwahlrecht beseitigt -ist. Dagegen erscheint es angemessen, das aktive Wahlrecht von der einjährigen Zugehörigkeit zur Gemeinde und das passive - Wahlrecht von der mehrjährigen, etwa dreijährigen Zugehörigkeit sowie von der Zurücklegung eines über das zwanzigste Lebensjahr hinausgrejsenden Lebensalters, etwa der Erreichung des 25. Lebensjahres, abhängig zu machen. Die Religionsgesellschast hat nach der Verfassung nur die gleiche Stellung wie irgendein bürgerlicher Verein Sie kann wie dieser durch Eintragung in das Vereinsregister die Rechtsfähigkeit erlangen, erwirbt aber damit natürlich keine öffentlich-rechtlichen Befugnisse, insbesondere nicht das Recht einer mit staatlichem Beitreibungszwang ausgestatteten Steuererhebung. Nun braucht zwar die Synagogengemeinde sich nicht ins Vereinsregister eintragen zu lassen, um das Recht juristischer Persönlichkeit zu erwerben. Sie besitzt nach § 37 des Gesetzes von 1847 in bezug auf ihre Vermögensverhältnisse die Rechte einer juristischen Person. Sie hatte auch kraft ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung wenigstens eine öffentlichrechtliche und sehr wichtige Befugnis, nämlich das der Steuererhebung. Dennoch war sie bisher, anders als die christlichen Kirchen, nicht als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannt. Nach der Reichsverfassung kann sie über dieses Recht durch einen darauf gerichtetem Antrag erwirken. Denn dem Anträge ist stattzugeben, wenn die Zahl der Mitglieder der Synagogengemeinde nicht allzu winzig ist. Sobald die Synagogengemeinde das Recht der Körperschaft des öffentlichen Rechts erlangt hat, so gilt für sie auch die Verordnung der Volksbeaustragten vom 9. November 1918, welche besagt: Alle Wahlen zu öffentlichen Körperschaften sind fortan nach dem gleichen, geheimen, direkten allgemeinen Wahlrecht auf Grund des proportionalen Wahlsystems von allen, mindestens 20 Jahre alten männlichen und weiblichen Personen zu vollziehen. Das proportionale Wahlsystem, das bisher schon nicht verboten gewesen ist, wird daher in Zukunst Platz greifen müssen. Für seine Allsgestaltung können die Bestimmungen des Reichswahlgesetzes ohne weiteres übernommen werden. (Siehe „Reichsgesetzblatt" 1918, S. 1345.) Die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden Stimmzahlen werden nacheinander durch 1, 2, 3, 4 und so weiter geteilt, bis von den sich hierbei ergebenden Teilzahlen so viele Hochstzahlen der Größe nach ausgesondert werden können, wie Abgeordnete zu wählen sind. Jeder Wahlvorschlag enthält so viele Sitze, wie auf ihn Höchstzahlen entfallen. Wenn die an letzter Stelle entstehende Höchstzahl auf mehrere Wahlvorschläge entfällt, entscheidet das Los. Durch Artikel 137 Absatz 5 Satz 2 der Reichsverfafsung ist auch der Zusammenschluß mehrerer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften über die Sphäre des bürgerlichen Vereinsrechts hinausgehoben, indem auch der Verband als öffentlichrechtliche Körperschaft anerkannt wird. Dies ist für den Zusammenschluß der Synagogengemeinden von großer Bedeutung, zumal auch das durch Artikel 137 Absatz 6 der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschast zuerkannte Recht der Steuererhebung dem Verband zustehen dürfte. Gegenüber öffentlich-rechtlichen Korporationen hat nun aber bisher der Staat stets ein Aufsichtsrecht beansprucht und wird wahrscheinlich hierauf auch in Zukunft nicht verzichten. Der Umfang dieser Aussichtsbefugnisse wird voraussichtlich durch ein besonderes Landesgesetz seine Regelung finden. Es ist aber anzunehmen, daß der Staat gegenüber der Synagogengemeinde auch jetzt schon, d? h. vor Erteilung der Korporationsfähigkeit, ein Auffichtsrecht mit Rücksicht darauf beansprucht, daß die Synagogengemeinde wegen ihres Steuererhebungsrechtes öffentlich-rechtliche Befugnisse wenigstens in gewissem Umfange ausübt. Deshalb erscheint es angebracht, neue Statuten und Statutenänderungen bis auf weiteres dem Oberpräsidenten zur Genehmigung vorzulegen. M. tzenlk-hsmburg. Eine Ehrung zu seinem 70. Geburtstag. Von Ed. B i r n b a u m (Königsberg i. Pr.). fVtf m 7. August feiert der Vorsitzende des Deutschen ^[| Kantorenverbandes, Herr M. H e n l e in Hamburg, seinen 70. Geburtstag. Unter den vielen Kantoren unserer Großgemeinden, die hier und da an die Oeffentlichkeit getreten sind, verdiente Henle, den seine Amtsgenossen von Ehren wegen an die Spitze ihrer Vereinigung berufen haben, es längst, dem zeitgenössischen Lesepublikum gegenüber in einer ausführlichen Charakteristik gewürdigt zu werden, wenn dieses Publikum ein besseres Interesse an unserem Synagogenwesen und an seinen Vertretern zu nehmen willenskräftig genug wäre. Das Synagogenwesen im Sinne eines Kirchenwesens ist aber dem Bewußtsein der Gegenwart so ziemlich entrückt. Geht man der Ursache nach, warum selbst in Großgemeinden, wo doch die allgemeine Bildung und Kultur in höchster Blüte -steht, wo Kunst und Wissenschaft die größte Pflege finden, wo Kunstgen uß in Akademien, in Musik-

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