Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 2 (1838)
- Issue
- Heft 1 (2.1.1838)
- Date
- 1838-01-02
- Page
- Seite 2 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 96% known words query
- IRI
…/3224737-3224856-3224858--00732-3288427- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
2 dürfen. Dem Religions-Unterrichte aber mangelt zu seiner Vollständigkeit nur ein Vortrag über das Ceremonial-Gesetz und die wichtigsten Gebräuche der Synagoge; ein Vortrag, den man, ohne unbillig zu sein, nicht ebenfalls von der Anstalt verlangen kann. — Bedenkt man das eben Erwähnte, ferner, daß nicht sammttiche Knaben unserer Gemeinde die königl. Wilhelms-Schule besuchen, wie endlich, daß?.uch noch die Mädchen zu berücksichtigen sind, so ergibt sich das Bedürfniß einer Einrichtung eines Unterrichts, der allen angeführten Mangeln abhilft, und wir haben es für eine heilige Pflicht gehalten, in dieser Hinsicht für unsere Gemeinde zu sorgen. — Zuerst haben wir nun in Beachtung der erwähnten Beschwerden des Herrn Dr. Francolm die Anstellung eines Lehrers beschlossen, bei welchem diejenigen Schüler der königl. Wilhelms-Schule, die noch nicht ebräisch lesen können, hierin eingeübt werden und zugleich eine Anweisung über die.Ritualgebete erhalten sollen, und gestatten allen'Knaben unserer Gemeinde, wenn sie wenigstens 6 Jahr , alt sind, an diesem Unterrichte Antheil zu nehmen. Wenn dieser Unterricht sich nun für die Wilhelms-Schule nicht weiter erstreckt, indem sie übrigens in ihrer Anstatt selbst hinlänglich die nöthigm Uebersetzungen erlernen, so dehnt er sich für die andern Knaben weiter aus und umfaßt noch die Übersetzung der wichtigsten Gebete. Für die Wilhelms- Schüler wird der Unterricht unentgeldlich ertheilt, andere Knaben zahlen 10 Sgr. monatlich zur Gemeinde-Casse; doch wird dieser Ertrag allen Unbemittelten gänzlich erlassen. Die Lehrstunden sind Montag, Dienstag, Mittwoch und Donnerstag von 4 bis 5 Uhr. — Sodann haben wir für den Religionsunterricht folgende Anstalt getroffen: 1) Für die Mädchen. — Herr Dr. Munk ist als Lehrer angestellt. — Der erste Eursus umfaßt die biblische Geschichte. Die Lehrstunden sind Montag und Mittwoch von 11 bis 12 Uhr/— Der zweite Eursus umfaßt die mosaische Sittenlehre und die wichtigsten biblischen Ceremonialgesetze. Die Lehrstunden sind Dienstag und Donnerstag von 11 bis 12 Uhr. 2) Für die Knaben. — Herr Miro ist als Lehrer angestellt. — Der Unterricht hat einen zwiefachen Eursus, wie der für die Mädchen, und unterscheidet sich von diesem nur durch eine ausführlichere Lehre von den Ceremonialgesetzen, welche auch die rabbinischen Erläuterungen enthalt. (Nach dem — Die Lehrstunden des ersten Eursus sind Sonnabend von 3 bis 4, und Sonntag von 2 bis 3, die des zweiten Mittwoch und Sonnabend von 2 bis 3 Uhr. 3) Allgemeines. — Der Inhalt des Unterrichts konnte hier nur der Hauptsache nach angegeben werden, uno es versteht sich von selbst, daß die Zöglinge auch mit der heiligen Schrift bekannt gemacht werden und Bibelverse lernen sollen, wie auch die Sprüche der Vater (msa -p-,3) zu benutzen sind. — Jeder Eursus dauert ein Jahr und wird mit einer öffentlichen Prüfung beschlossen. —. Die Kinder können von ihrem zurückgelegten zehnten Jahre an eintreten. Dieser Eintritt muß jedoch immer bei Eröffnung des Eursus stattfinden, und ist außer dieser Zeit nicht zulässig. Nur die Schüler der zweiten Elasse der königl. Wilhelms- Schule dürfen auch in der Mitte des zweiten Eursus eintreten, da sie hinlänglich vorbereitet sind, und nur noch der Lehre vom Ceremoniatgesetze bedürfen. — Jedes teilnehmende Kino zahlt monatlich 10 Sgr. zur Gemeindecafft. Unbemittelten wird dieser Beitrag gänzlich erlassen. — Jedes Kind, das im zweiten Eursus die nöthige Reife erlangt, wird von uns ein Zeugniß über seinen vollständig genossenen Religionsunterricht erhalten. — Wir haben den Unterricht geprüften und bewährten Lehrern anvertraut, und um der Gemeinde in dieser Hinsicht die größte Sicherheit zu verschaffen, die Leitung und specielle Aufsicht einer Direction übertragen, zu welcher Herr Oberrabbiner Tiktin, Herr Oberlehrer Dr. g t a rt c o l m und unser Mitunterzeichneter College, Herr Gemeinde-Vorsteher Pappenheim, erwählt sind. — Der Unterricht für alle Abtheilungen wird mit dem Januar 1838 beginnen. Alle, die Theit nehmen wollen, werden aufgefordert, sich bis dahin bei Herrn Dr. Francolm zu melden, der zu diesem Zwecke täglich in den Morgenstunden von 8 bis 9 Uhr in seiner Behausung bereit sein und die fernem Anweisungen geben wird. — Künftig wird die Eröffnung jedes neuen Eursus immer im Voraus bekannt gemacht werden, damit die Anmeldungen zu rechter Zeit erfolgen können. — Indem wir uns nun bewußt sind, hiermit nach reiflicher Erwägung für die Einrichtung eines Unterrichts, der den Vorschriften unseres Glaubens entspricht, gesorgt zu haben, hegen wir zu unserer Gemeinde die Hoffnung, daß sie unsere getroffene Anstalt mit Eifer benutzen werde, und sehen zahlreichen Anmeldungen entgegen. Breslau, den 4. December 1837. Das Ober-Vorsteher-Collegium der Zsraeliten-Gemeinde. Lazarus Kroh. M. S. Pappenheim. R. Dyhrenfurtli. Heymann Lassal. Jonas Lewy. Das Jahr 1837 Das verflossene Jahr wird in der Geschichte der Juden eine eigenthümliche Stellung einnehmen. Es wird in derselben bezeichnet sein, als das Jahr der erfolglosen Kammerverhandlungen. Denn wenn in keinem Jahre die Sache der Juden so vielen, verschiedenen Kammern vorgelegt wurde, so waren nie und werden auch nie — das hoffen wir wenigstens — die Verhandlungen so resultatlos sein für die Juden, als in dem Jahre, das jetzt sich abspinnt. Beide Beobachtungen sind so gegründet, daß sie fast Lächeln erregen, wenn bei dem Mißgeschicke von so vielen Tausenden das Lachen möglich wäre. Denn nachdem die Stellung und Verhältnisse der Juden in den hannöver'schen und sächsischen Kammern, in den baden'schen und baier'schen Kammern, in dett siegmaringischen und hechingen'schen Landständen verhandelt worden, kann noch jetzt am Abschlüsse des Jahres das englische Unterhaus und wollen endlich die meiningen'schen Stände unsere Frage als ein Erbtheit von 1837 in das kommende mit hinübernehmen. Ebenso