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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1920-07-09 · Heft 27 (9.7.1920) · p. [Seite]

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
84 (1920)
Issue
Heft 27 (9.7.1920)
Date
1920-07-09
Page
[Seite] (sequence 13)
Language
German
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84. Jahrgang. Nr. 27 Berlin, 9. Juli 192C Der Oemetndeüore. Deilsxr zur „Allgemeinen Leitung des Iudentiimß". SorrrsponLm?m und Nachrichten. SmtWand. %%% Berlin, 6. Juli. Vom Verband d-er Deutschen Juden erhalten wir, mit der Bitte um Veröffentlichung, den Entwurf einer Verfassung des Reichsverbandes jüdischer Genreinden Deutschlands und einen Brief an den Vorstand der Jüdischen Gemeinde* zu Berlin. Leider ist es uns aus Mangel an Raum nicht möglich, den Entwurf, der sich übrigens von dem vor einiger Zeit von uns veröffentlichten Freundschen Entwürfe nur unwesentlich unterscheidet, zum Abdruck zu -bringen. Der Brief an den Vorstand der Berliner Jüdischen Gemeinde lautet wie folgt: Anliegend beehren wir uns, dem Vorstand den Entwurf einer vorläufigen Verfassung für einen Reichsverband jüdischer Gemeinden' Deutschlands zu überreichen. Der Entwurf ist von dem Verband der Deutschen Juden und dem Deutsch-Israelitischen Gemeindebund, zuletzt unter Zuziehung von Vertretern von Gemeinden und anderen jüdischen Vereinigungen, vorberaten worden. Die Grundlage des vorläufigen Entwurfes bilden Entwürfe des frühreren Generalsekretärs des Verbandes der Deutschen Juden, Herrn Rechtsanwalt Dr. Max I. Loewenthal, und des Herrn Dr. Jsmar Freund. lieber diese Entwürfe, die bis zu 8 19 einschließlich gemeinschaftlich beraten worden sind, wurde insoweit eine vollständige Einigung erzielt. Die übrigen Entwurfes bilden Entwürfe des früheren Generalsekretärs des Verbandes allein festge stellt, es dürften aber auch über diesen Teil des Entwurfes erhebliche Meinungsverschiedenheiten zwischen Verband und Gemeindebund nicht bestehen. Der auf die angegebene Weise festgestellte Entwurf ist Ihnen zusammen mit den Abänderungsvorschlägen der Herren Makower und Veit-Simon bereits früher übersandt worden. Auf Grund dieser Abänderungsvorschläge sowie der Anregungen und Anträge auf der Tagung vom 29. Februar d. I. , mit den Vertretern von Gemeinden und Organisationen und der Nürnberger Tagung der baherischen Gemeinden vom 21. April d. I., auf der für diese eine Gesamtorganisation bereits zustande gekommen ist, -wurde unser Entwurf durch einen vom Gesamtansschuß des Verbandes eingesetzten Ausschuß einer Zweiten Lesung unterzogen. Deren Ergebnis ist der in der Anlage überreichte Entwurf. Auch über diesen dürfte sich unschwer eine Einigung erzielen lassen. Geteilt sind die Meinungen jedoch über die Frage, welcher Weg zweckmäßiger einzuschlagen ist, um zu dein von allen ersehnten Reichsverband jüdischer Gemeinden Deutschlands zu gelangen. Während der Gemeindebund glaubt, am leichtesten dadurch zum Ziel zu kommen, daß er auf seinem Gemeindetage die Verfassung zur Annahme bringt und dann die einzelnen Gemeinden zum Beitritt einladet, während die -nicht beitretenden aus dem Gemeindebnnde für die Zukunft ausgeschlossen werden müssen, erachtet der Verband für erfolgversprechender, daß, wie es der Artikel 137 der Reichsverfassung vorsieht, die jüdischen Gemeinden selbst und unmittelbar sich zu einem Verbände zusammenschließen. Die Jüdische Gemeinde zu Berlin, zusammen mit anderen großen, mittleren und kleineren Gemeinden, die sich ihr etwa freiwillig anschließen wollen, möge diejenigen Gemeinden, die einem Zusammenschlüsse geneigt sind, zu einer konstituierenden Versammlung einladen, in welcher die Gemeinden, die endgültig hierzu bereit sind, den Verband auf Grund der vorläufigen Verfassung begründen. Namentlich aus folgenden Erwägungen wird u. E. dem letzteren Wege der Vorzug zu geben sein: 1. Nach Artikel 137 der Reichsverfassung, Absatz 5, ist Bedingung für die Verleihung der Rechte als öffentliche Körperschaft, daß mehrere öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften sich zu einem Verbände zusammenschließen. Die Gemeinden sind es daher, welche die Beitrittserklärungen abgeben müssen, damit ein solcher Verband zustande kommt. Die Beitrittserklärung der Gemeinden kann nicht durch Abstimmung, ihrer Vertreter auf einem Gemeindetage oder durch einen Mehrheitsbschluß des Gemeinöetages ersetzt werden. Nach der Beschlußfassung des Gemeindetages müßte daher noch eine besondere Beitrittserklärung jeder einzelnen Gemeinde erfolgen. Da jedoch nicht voraussehbar ist, welche Beschlüsse im einzelnen der Gemeindetag fassen wird, ist noch nicht voranszusehen, wie viele und welche Gemeinden diesen Beschlüssen durch nachträglichen Beitritt zustimmen würden. Je nach der Zahl und den Einkommensverhältnissen der beigetretenen Gemeinden ändert sich aber unter Umständen sehr erheblich die sachliche Bedeutung des Verbandes. Die einzelnen Gemeinden würden sich daher in der Lage sehen, eine Entschließung über ihren Beitritt fassen zu müssen, deren Tragweite sie nicht voll übersehen können. 2. Zur Erreichung wichtiger Zwecke des Reichsverbandes, namentlich der ausgiebigen Unterstützung der kleinen Gemeinden, gehören vor allem große Mittel. Wählt man den Weg, daß zunächst die Mi tglieder Vers amrnlung eines Vereins beschließt und erst dann die Zustimmung der Gemeinden erbeten wird, so besteht die Möglichkeit, daß gerade die leistungsfähigsten Gemeinden diesen Beschlüssen nicht beitreten. Dann aber hat inan zwar einen Reichsverband, aber er ist nicht arbeitsfähig. Darum ist der Weg vorzuziehen, daß zunächst gerade .die leistungsfähigsten Gemeinden sich zusammenschließen und unter Zuziehung anderer, deren Zustimmung sicher ist, die übrigen zum Beitritt auffordern. Dann ist von vornherein die Arbeitsfähigkeit für den Reichsverband gewährleistet. Der Anschluß der überwiegenden Mehrzahl aller Gemeinden wird sicher in kurzer Zeit erfolgen. 3. Würde man den vom Gemeindebund vorgeschlagenen Weg gehen, so würden künftig . im Gemeindebund nur diejenigen Gemeinden verbleiben können, die sich anschließen, während alle anderen ausgeschlossen würden. Der Gemeindebund hat bisher segensreich für die kleinen Gemeinden gewirkt. Es wäre unzweckmäßig und voreilig, dies gemeinsame Band zu lösen und den Gemeindebund zu sprengen, bevor man mit Sicherheit weiß, daß die sich nicht'anschließenden Gemeinden nur ganz vereinzelte Ausnahmen bleiben würden. 4. Bei der Umwandlung des Gemeindebundes bestehen erhebliche Schwierigkeiten, wenn irgendeine jetzt dem Gemeindebund angehörende Gemeinde oder eine ihm jetzt als Mitglied angehörende Einzelperson die beabsichtigte Ausschließung nicht dulden will. Die bisherige Satzung des Gemeindebundes sieht den Fall der Ausschließung vor und kennt für die Ausschließung nur ganz bestimmte Voraussetzungen, die nicht vorliegen. Das ganze Vorgehen kann daher an dem Widerspruch eines einzelnen scheitern, denn gegen willkürliche Ausschließung geben die Gerichte Schutz, und andererseits würde bei Nichtausschließung derjenigen, welche der neuen Verfassung nicht zustimmen, die Voraussetzung des Artikels 137, Absatz 5, für Verleihung der Rechte als öffentlich-rechtliche Körperschaft nicht vorliegen, Hierzu kommen die tatsächlichen Schwierigkeiten, mit denen man erfahrungsgemäß ans dem Gemeindetage rechnen lnitfs, der über die neue Verfassung beschließen soll. Die Schaffung der Gesamtorganisation ist die eigenste Angelegenheit der jüdischen Gemeinden, nicht der Verbände. Nur die Gemeinden können un£> sollen sich zusammenschliehen. Sie müssen sich letzten Endes über die Art des Vorgehens schlüssig machen. Der Verband der Deutschen Juden hat deshalb beschlossen, unter Darlegung der bisherigen Vorgänge und des Standpunktes des Verbandes, dem Vorstand der Jüdischen Gemeinde zu Berlin, als der größten deutschen Gemeinde anheimzustellen, nunmehr nach Fühlungnahme mit anderen Gemeinden selbst darüber Entscheidung zu treffen, ob die Gemeinden die Gesamtorganisation selbst in die Wege leiten oder den weiteren Betrieb der Angelegenheit dem Gemeindebunde überlassen wollen. In vorzüglicher Hochachtung Verband der Deutschen Juden, gez. Cassel, -Geheimer Justizrat, Vorsitzender. ### Berlin, 6. Juli. Der D e u t s ch - I s r a c l i t i s ch e Gemeindebund schreibt uns: „Nach Ausweis des Protokolls der letzten Ausschnßsitznug des Verbandes der Deutschen Juden hat dieser beschlossen, ein von ihm an den Vorstand der ^züdifchen Gemeinde zu Berlin gerichtetes, den D. I. G. B. und die Gesamtoraanisation betreffendes Schreiben der Oesfendlichkeit zu übergeben. Da uns jede überflüssige Polemik der Größe des Gegenstandes wenig zu entsprechen scheint, eine Förderung der Sache auch kaum erwarten läßt, so beschränken wir uns daraus, Ihnen Abschrift eines von uns in gleicher Angelegenheit an den Vorstand der Jüdischen Gemeinde

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