Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 84 (1920)
- Issue
- Heft 26 (25.6.1920)
- Date
- 1920-06-25
- Page
- Seite 295 (sequence 7)
- Language
- German
- Belongs to
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m gewähren sie eine solche von drei zu drei Jahren. Das Gesetz schreibt zwar eine unkündbare Anstellung vor. Doch gibt es genug Hintertüren, um diese Bestimmung zu umgehen. Oder soll der Rabbiner fortwährend bei der Behörde um Remedur einschreiten und Aufregungen und Chillel haschem verursachen? Nur eine Sozialisierung des Kultusbeamtenstandes könnte solchen Willkürakten den Boden entziehen. Diese soll sich an die bei allen Ständen übliche Vergesellschaftlichung anlehnen und auf derselben Basis ausgebaut werden. — Es ist nicht wahr, daß der Rabbiner überflüssig sei. Als Beweis diene die Tatsache, daß er, wo ein Rabbinat frei, in den Tagesblättern gesucht wird. Nur wo ihm ein zeitgemäßes Gehalt verweigert wird, wird ihm vorgehalten, er sei ja überflüssig, es genüge ein Ersatz, und er möge sich etwas anderes suchen. Dieser erschrickt tatsächlich und tritt beschämt zurück. Würde aber die Ersatzplage aufhören, dann würde der Vorstand nicht den Mut finden, eine solche Bosheit auszusprechen. Ein großes Stück der Rabbineruot würde verschwinden! Nur eine kompakte Körperschaft könnte den Rücken der Kultusangestellten steifen und sie vor solchen Demütigungen bewahren. Man glaube aber nicht, daß die Gemeinden Böhmens sich jemals zu einem Bund vereinigen würden, um etwa die Lage der Beamten zu verbessern. Erst die erfolgte Organisation der Arbeiter, Beamten usw. zwang ihre Dienstgeber, sich ebenfalls zu organisieren, um gegen die Dienstnehmer gerüstet dazustehen. Zuerst müssen die Kultusbeamtcn sich zu einem Verband zusammenschließen, dünn würden die Gemeinden zu einem Bund zusammentreten, und zwar nn eigenen Interesse. Allerdings würde dadurch das Gleichgewicht hergestellt sein. — Mein Entwurf lautet: An der Spitze der Beamtenorganisation steht eine von allen Berufsgenossen freigewählte und mit sämtlichen Rechten ausgestattete R a b b i n e r k a m m e r, ein sogenanntes K o n s i st v r i u m, mit der Aufgabe, den Stand nach außen und innen zu vertreten. K o l l e k t i v v e r t r ä g e bilden ferner das beste Mittel, um das Verhältnis zwischen Beamten und Gemeinden auf eine feste Grundlage zu stellen. Entlassungen müssen von der Kammer genehmigt werden, sonst sind sie ungültig! Die Kammer ernennt, bzw. bestätigt die Rabbiner, legt die Gemeinden den Kommunikationsverhältnissen, der Seelenzahl und Leistungsfähigkeit entsprechend zusammen, weist ihnen Seelsorger an, schlichtet Differenzen zwischen Vorstand und Beamten und setzt die Gehaltsstufen nach Familienzahl, Alters- und Dienstjahren und Ortsverhältnissen usw. fest und arbeitet eine Dienstpragmatik zur Richtschnur für beide Teile aus. Jeder Rabbiner hat Sitz und Stimme im Vorstand als Vertreter der Kammer und sorgt für Erhaltung des Kultus, Religionsunterrichtes und der übrigen religiösen Institutionen. Kein Seelsorger darf eine Stelle ohne Genehmigung des Kuratoriums annehmen oder gar zwei Portionen okkupieren. Die Konkursausschreibungen in den Tagesblättern kommen in Wegfall. Altersgrenze und Altersversorgung richten sich nach denen der Staatsbeamten. Darüber hinaus darf niemand mit Hilfe eines Ersatzes seine Stelle besetzt halten. Entweder er verfügt über eigene Mittel, oder er genießt die Unterstützung wohlbestallter Kinder und kann auf dieses „lechem haklokel" leicht verzichten. Ausnahmen für die erste Zeit wären nur bei wirklich Bedürftigen zulässig, sofern die Kammer ihnen keine Pension zu bieten in der Lage wäre. Aber auch jüngere Herren sollen auf die den Stand bedrohenden Gefahren aufmerksam gemacht werden. Vielleicht finden sie Gelegenheit, noch rechtzeitig einen anderen Beruf zu ergreifen, und werden dereinst uns hierfür Dank wissen. Das Konsistorium verfaßt apologetische Schriften zur Verteidigung des Judentums in böhmischer und deutscher Sprache, überläßt sie den Gemeinden und weist exkathedra feindliche Angriffe zurück. Sie, die Beamtenorganisation, erhält zweifellos die staatliche Anerkennung und erlangt die Möglichkeit, auf eine staatliche Unterstützung nach Art der Kongrua Anspruch zu machen. Ebenso würden ihr zeitweise Widmungen, Stiftungen und außerordentliche Beiträge von Personen, Gemeinden und Korporationen zufließen zur Unterstützung ärmerer Gemeinden. Was eine Organisation zu erreichen vermag, lehrt die der Nationäljuden, welche z. B. für 1920 den Kultusgemeinden Böhmens viel mehr Abgaben kontingentiert hat, als etwa die Gehälter ihrer Angestellten betragen (eine Million). Dabei handelt es sich doch um Interessen, die in der Ferne verwirklicht werden sollen! Freilich wird dadurch die Leistungsfähigkeit der Gemeinden geschwächt. Deshalb sollte auch diese Korporation an der Sanierung des Rabbinerstandes hervorragenden Anteil nehmen. Schon jetzt an die Errichtung eines Rabbinerseminars zu schreiten, wäre töricht, denn — al horischonim onu miztaarin! Gemeinden, die der Kammer gegenüber eine feindselige Haltung einnehmen, werden wiederholt mit der Androhung verwarnt, daß kein Beamter ihnen je seine Dienste würde gewähren dürfen, falls sie nicht Folge leisten sollten — Ir hamidachas. Statut, Dienstverträge, Dienstpragmatik, Gehaltsstufen, Nebeneinnahmen usw. werden im Schoß der Kammer festgelegt. Die Generalversammlung wählt die Exekutive, die aus zehn Repräsentanten besteht. Diese wählen aus ihrer Mitte den Präsidenten, dessen Stellvertreter, Sekretäre, Kassierer usw. Vorstandsmitglieder sind in der Regel Kollegen, denen ein besonderer wissenschaftlicher Ruf vorangeht. Sie sollen der Genossenschaft zur Zierde gereichen und ihr allseitiges Vertrauen erwerben. Sie verwalten ein unbesoldetes Ehrenamt und haben Anspruch auf Ersatz der Barauslagen. Die Kammer strebt an, daß der Staat die Besoldung der Rabbiner übernimmt. Als Religionslehrer, Matrikensührer usw. leisten sie ihm unentgeltlich wertvolle Dienste und verdienen es, daß der Staat ihre Sache in die Hand nimmt. Selbst die sozialistischen Abgeordneten, welche in der verflossenen Nationalversammlung die Erhöhung der Kongrlia nicht obstruierten, werden ein solches Verlangen gewiß als gerechtfertigt finden. Der Staat möge angegangen werden, die Kultussteuern durch Zuschläge zu den Personaleinkommensteuern einzuheben. Bis dahin zahlen die Gemeinden die Gehälter an die Beamten direkt aus, und zwar unter Aegide der Kammer. Die erste Generalversammlung findet in den ersten Ferientagen 1920 statt. Sie wählt ein Komitee, welches beim Präsidenten der Republik und den Ressortministern Memoranden überreicht, die die Notlage des Standes schildern, und welches diese Desiderien in Audienzen zu vertreten hat. Der Zweck wird sicherlich in Erfüllung gehen. Ebenso werden sofort die nötigen Schritte bei Vereinen, Gemeinden usw. eingeleitet, um einen Unterstützungsfonds anzulegen. Ein etwa zusammentretender Gemeindebund arbeitet mit der Kammer gemeinsam. — Dieser Entwurf läßt sich ohne weiteres verwirklichen und der Stand wird aus seinen Nöten befreit. Etwaige Verbesserungs- bzw. Ergänzungsanträge wird die zu eröffnende Diskussion ergeben. — Wenn ihr also wollet, so ist es kein Märchen! Joel SsoM Lewenlohn Ltralchunlky. Ein Gedenkblatt zu seinem 70 jährigen Todestag. Bon Musikdirektor Aron ft r i ed mann (Berlin), er vor 70 Jahren verstorbene ehemalige Chasan der Wilnaer Gemeinde Joel David StraschunskY, ixt der Kantoren'welt unter dem Namen „Wilnaer Balhabessel"J *) Vom Wilnaer Balchaibessel, der um die Mitte des vorigen Jahrhunderts lebte, veröffentlichte Arno Nadel in „Ost und West" 1905, 2. Heft, eine Komposition und einiges aus seiner Biographie. Siehe auch das vierakti.ge Drama Wer den Wilnaer Balhabessel von Mark Arnstein.