Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 84 (1920)
- Issue
- Heft 24 (11.6.1920)
- Date
- 1920-06-11
- Page
- Seite 272 (sequence 8)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 95% known words query
- IRI
…/3224737-3229443-3229466--75814-3288343- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
Mentioned entities
OCR text
Bit Mtttrlluns dks Wshlersebniktrs kür dir Wahlen?ur Keprslent^ntenorrlsmmlung der Lreslauer Gemeinde). Bvn Dr. R. M. Nathan (Hamburg). ie von dem Regierungspräsidenten in Breslau hinsichtlich der Verteilung der Mandate in der Breslauer Repräsentantenversammlung getroffene Entscheidung kann man nur billigen, und zwar nicht nur, weil ein Widerspruch Mischen dem § 9 und dem § 13 der Wahlordnung besteht. Denn die Auslassung der Zahl 1 in § 13 ist mehr als ein redqktioneller Fehler wie es in der Entscheidung des Regierungspräsidenten heißt —, er ist ein wirklicher, sachlicher Fehler. Das ergibt sich ohne weiteres, wenn man die Verteilung der 21 Mandate des Kollegiums nach der größtmöglichen Verteilungsziffer vornimmt. Bei den Breslauer Wahien am 7. März d. I. erhielten die Liberale Partei 1998 Stimmen, die Vereinigten jüdischen Parteien 818 „ es wurden mithin abgegeben 2816 Stimmen. Dividiert man nun die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen durch die Zahl der zu vergebenden Mandate 2816 : 21 134 21 ' 71 63 ‘ ~86 ■ 84 2 so ergibt sich, daß 1 Mandat auf je 134 Stimmen entfällt. Verteilt man auf Grund dieser Feststellung die Mandate: Liberale Partei Vereinigte jüdische Parteien 1998 : 134 — 14 818 : 134 6 134 804 658 ~W 536_ 122“ so würden, die Liberale Partei 14 Sitze und die Vereinigten jüdischen Parteien 6 Sitze erhalten, während 1 Sitz nicht besetzt werden kann, da keine der beiden Parteien die für diesen Sitz erforderliche Stimmenzahl aufgebracht hat. Da nun aber der 15. Sitz auch einer der beiden Parteien zugewiesen werden muß, so muß (man vergleiche hierzu meine Ausführungen in Nummer 13 des vorigen Jahrgangs dieser Zeitschrift) als sogenannte Verteilungsziffer eine kleinere Zahl als 134 gesucht werden, aus Grund deren eine restlose Austeilung der Mandate erfolgen kann. Diese Zahl ist 133. Dividiert man die Zahl der abgegebenen Stimmen durch 133 Liberale Partei Vereinigte jüdische Parteien 1998:133 15 818:133 6 133 798 "668 Ä 665 3 ' . , io erhalten die Liberale Partei 15 und die ,Vereinigten jüdischen ' Parteien 6 Sitze, und das Kollegium wird vollzählig. Zu dem gleichen Ergebnis muß natürlich auch die Ermitte-: tung des Wahlergebnisses führen, bei welcher man die Stimmenzahlen der.einzelnen Parteien der Reche nach durch 1, 2, 3 usw. dividiert; denn auch dieses Verfahren hat zunächst die Aufgabe, zu ermitteln, auf wieviel Stimmen je ein Mandat entfällt. Und hierbei kann es allerdings häufig gleichgültig sein, ob man formell zuerst auch die Division durch 1 vornimmt, wie z. B. in der nachstehenden, Divisionstabelle der *) Vgl. Nr. 21, „Gemeiiidebote" S. 2 iimter Breslau. Breslauer Wcchlziffern ((in welcher die Brüche als unwesentlich unbeachtet gMieben sind). I Sitz 11 Sitz durch 1 1998 1 818 3 „ 2 999 ’2 409 6 „ 3 666 4 272 10 4 499 . 5 204 13 5 399 7 163 17 6 333 8 136 20 7 285 9 8 249 11 9 222 12 10 199 14 11 181 15 12 166 16 13 153 18 ,, 14 142 19 ,, 15 133 21 Gesamtzahl der Sitze 15 6 Denn diese Tabelle erweist jedenfalls, daß man, wenn ans je 133 Stimmen der Liste der Liberalen Partei ein Mandat, also insgesamt 15 Mandate entfallen, den Vereinigten jüdischen Parteien auf je 136 Stimmen auch ein Mandat, also insgesamt 6 Mandate, zuweisen muß — so daß dadurch die 21 Mandate rechtmäßig vergeben werden. Die formelle Division durch 1 hat also in unserem Falle nur den Wert, daß sie für die Verteilung der 21 Mandate nach der Reihenfolge der Höchstzahlen 'die Divisionsergebnisse zur Verfügung stellt. Welch ein schwerer Fehler aber dennoch in der Unterlassung der Division durch 1 liegen und welche Entstellung des Wahlergebnisses diese Unterlassung zeitigen kann, ergibt sich, wenn wir eine Wahl ins Auge fassen, bei welcher nur 3 Kandidaten zu wählen wären — bei einer im übrigen gleichen Stimmenabgabe für die beiden kandidierenden Listen. Bei dem Fortfall der Division durch 1 nach der irrigen Vorschrift des 8 13 wären auf Grund der Divisionsergebnisse 999, 666, 499 sämtliche drei Sitze der Liberalen Partei zugefallen, das heißt, sie hätte für je 666 Stimmen ein Mandat erhalten, während die Vereinigten jüdischen Parteien mit 818 Stimmen leer ausgegangen wären. — Daraus erhellt am besten die Wichtigkeit der Division der für die einzelnen Parteien abgegebenen Stimmenzahlen durch die Zahl 1. Leiträge?ur Iudenkrsgr in der Freimaurerei. Von Dr. Otto Philipp Nenmann (Naumburg), ie Rolle, welche die Juden in der Freimaurerei spielen, ist bezeichnend für den Geist, der in einer Loge herrscht. Dieser Satz, den ich 'neulich las, ist bezeichnend für den, der ihn schrieb. Die Judenfrage in der Freimaurerei könnte erst eine Rolle spielen, als die Juden anfingen, gleichberechtigt zu werden^ und als das christliche System anfing, sich auszubreiten. Das ist um 1750 geschehen. Erst mit der Einführung dieser Systemmaurerei gab es eine Judenfrage. Nun entsteht die Frage, ob die Juden überhaupt eine Rolle in der Freimaurerei, spielen. Wenn man sich einseitig auf Wichtt und Genossen stützt, dann ist die ganze Freimaurerei ohne weiteres verjudet. Es kann nicht geleugnet werden, daß in eine Loge eine jüdische oder eine antisemitische Strömung eindringen kann. Die Sachlage wird nur mit dem Moment kritisch, wo eine dieser Strömungen dominiert, denn jedes Doniinieren ist nichtfveimaurerisch. Freimaurerisch ist allein die Parität, die Duldsamkeit, die Toleranz. Wenn die Bnai-Brith-LoKn nur Juden aufnehmen, so ist das ebenso nnsreimaNrerisch, als wenn christliche Logen nur