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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1920-06-11 · Heft 24 (11.6.1920) · p. Seite 266

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
84 (1920)
Issue
Heft 24 (11.6.1920)
Date
1920-06-11
Page
Seite 266 (sequence 2)
Language
German
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Das Jugendamt ist danach als Mittelpunkt der gesamten Jugendwohlfahrt einer Stadtgemeinde (oder eines Kreises) gedacht, dem alle in der Arbeit stehenden Kräfte zufließen, nicht um eine neue bureaukratische Zentralisierung zu schaffen, sondern um zu beleben, gegenseitiges Verstehen zu fördern, vorbildliches Wirken kleinerer Gruppen Allgemeingut werden und verständige Kräfteökonomie walten zu lassen. Das wird aber nur möglich sein, wenn die Jugendämter sich das uneingeschränkte Vertrauen aller Bevölkerungsklassen ohne Unterschied des Bekenntnisses oder Standes zu erringen vermögen. ■ Schon der preußische Entwurf brachte diese Gedanken zum Ausdruck, daß er die tunlichste Rücksichtnahme auf das religiöse Bekenntnis des Minderjährigen bei der Auswahl des Amtsvormundes und bei der diesem obliegenden Auswahl der Familie oder Anstalt für die Erziehung vorschrieb. Ließ sich dies nicht durchführen, so war die Bestellung eines Mitvormundes gleichen Bekenntnisses vorgesehen. Endlich sollte auch bei der Auswahl der Waisenpflege und Waisenpflegerinnen, d. h. bei den zur Unterstützung des Jugendamtes für die persönliche Sorge an den Jugendlichen bestellten Personen, die gleiche Rücksichtnahme walten. Manchen, namentlich kommunalen Kreisen, gingen diese Bestimmungen des preußischen Entwurfes zuweit, und es stand zu befürchten, daß bei den bekannten Bestrebungen auf Trennung von Kirche und Staat der religiösen Erziehung im Reichsgesetz nicht der ihr gebührende Platz eingeräumt werden würde. Das ist aber, wenn der Entwurf Gesetz wird, nicht der Fall. Einmal werden im Gegensatz zu Preußen, das einige Mitglieder des Jugendamtes kraft ihres sonstigen Amtes bestimmen wollte — insbesondere einen Geistlichen der evangelischen Landeskirchen und der katholischen Kirche - allgemein als Mitglieder in das Jugendamt „in der Jugendwohlfahrt erfahrene und bewährte Männer aller Bevölkerungskreise berufen". Unter ihnen sollen tunlichst Vertreter der wichtigsten im Bezirk des Jugendamtes wirkenden freien Vereinigungen für Jugendwohlfahrt, ferner unter anderem der im Bezirk vertretenen Religionsgemeinschaften und Weltanschauungen sein. Das schließt endlich einmal jeden Zweifel aus, daß die örtliche Synagogengemeinde einen Anspruch darauf hat, im Jugendamt vertreten zu sein, ferner aber — und das ist für die im Werden begriffene Gesamtvrganisation der deutschen Juden von Bedeutung — finden diese Vorschriften entsprechende Anwendung auf die Landesjugendämter und das Reichsjugendamt, so daß auch in ihnen Vertreter unserer Glaubensgemeinschaft ihren Platz finden werden. Sodann ist in den Bestimmungen über die Stellung des Jugendamtes im Vormundschaftswesen Vorsorge getroffen, daß bei der Unterbringung eines Mündels auf sein oder seiner Familie Bekenntnis tunlichst Rücksicht genommen wird. Hier wie oben ist das Wort „tunlichst" ein aus dem preußischen Entwurf übernommener Schönheitsfehler, der sich mit gutem Willen vermeiden läßt, damit nicht etwa auf dem Wege einer Verwaltungspraxis das beseitigt wird, was gerade als Schutz-, bestimmung ausgenommen worden ist. Dagegen ist nicht mehr davon die Rede, daß der Beamte, der innerhalb des Jugendamtes die Amtsvormundschaft führt - und als solche kommt die für uneheliche Kinder und für dauernd aus öffentlichen Mitteln versorgte Minderjährige in Frage —, das gleiche religiöse Bekenntnis wie sein Mündel haben muß; das bedeutet eine bewußte Aenderung gegenüber dem bisherigen Zustand. Nach 8 1779 BGB. ist bei der Auswahl des Vormundes durch das Vormundschaftsgericht auf das religiöse Bekenntnis des Mündels Rücksicht zu nehmen, und das Kammergericht hat in dauernder Rechtsprechung den Standpunkt vertreten, daß diese Vorschrift auch für städtische Berufsvormünder gelte. Daher sind in Berlin und Frankfurt a. M. für jüdische uneheliche und sonst einer gerichtlichen Pflegschaft oder Beistandschaft bedürftige Kinder die Sammelvormundschaft der Jüdischen Gemeinde bzw. des Pflegeamtes des Almosenkastens der Israelitischen Gemeinde als Vormund an Stelle der städtischen Vormünder ungleichen Bekenntnisses bestellt worden. Soweit also eine Amtsvormundschaft des Jugendamtes kraft Gesetzes eintritt, gewinnt die ersterwähnte Bestimmung über die Vertretung der Religionsgemeinschaften im Jugendamt offensichtlich um so erhöhtere Bedeutung. Die Bestallung des Mitvormundes oder Pfle^rs zur Sorge für die religiöse Erziehung wird daneben zulässig sein. Anderseits bieten die weiteren Vorschriften über die Möglichkeit der Bestallung eines Einzelvormundes an Stelle des Jugendamtes — wenn dies im Interesse des Mündels erforderlich erscheint — und die über Anstalts- und Vereins- Vormundschaft die Gewähr, daß erprobte Einrichtungen, wie die in Berlin und Frankfurt a. M. (eine jüdische Sammelvormundschast in Breslau ist geplant), bestehen bleiben und jüdische Waisenhäuser und- Waisenvereine auf Wen Antrag zur Uebernahme von Vormundschaften zugelasseu werden dürfen, soweit sie vom Landesjugendamt dafür geeignet erklärt werden. Hier erschließt sich manchem Verein ein neues Arbeitsfeld, für dessen Bearbeitung aufklärend zu wirken eine vornehmste Aufgabe der Zentralwohlfahrtsstelle der deutschen Juden sein wird. — Endlich sieht der Gesetzentwurf eine Regelung des Schutzes der Pflegekinder vor. Wer frernde, noch nicht 14 Jahre alte Kinder in Pflege nehmen will, bedarf dazu der vorherigen Erlaubnis des Jugendamtes, das die Aufsicht über diese Kinder und auch über uneheliche, die sich bei der Mutter befinden, führt. Hierüber fehlte es bisher an einheitlichen Bestimmungen. Soweit nicht die Aufnahme eines Kindes in einer Erzichungsanstalt oder in einem Waisenhaus erfolgt, ist die richtige Auswahl der geeigneten Familie die wichtigste Frage für die Erziehung. Und diese Frage ist gerade für uns Juden von noch erheblicherer Bedeutung als für andere Bevölkerungsgruppen. Es fehlt uns an jenen weiten Kreisen des Mittelstandes (Beamten und höheren Arbeitern), die oft unentgeltlich, oft nur gegen geringen Zuschuß Kinder bei sich aufnehmen, um sie mit der Zeit für immer bei sich an Kindesstatt zu behalten. Unsere eigenen Waisen- und Fürsorgeverwaltungen müssen für entgeltliche Unterbringung in Pflegestellen je länger je mehr erhebliche Blittel aufbringen, deren Steigerung nicht abzusehen ist, ohne daß eine besondere Güte der Pflegestellen gewährleistet erscheint. Rechtfertigt schon dieser Umstand einen Aufruf an unsere Glaubensgenossen, pflege- und elterlicher Liebe bedürftigen Kindern viel mehr als bisher bei sich Aufnahme zu gewähren, so kommt namentlich in den Großstädten noch ein anderes Moment hinzu. Uneheliche jüdische Kinder werden häufig bald nach der Geburt in andersgläubige Familien in Pflege gegeben, die sich an die Kinder gewöhnen, und diese an sie. Es wird mitunter unendlich schwer,, hier mit trennender Hand einzugreifen, um die religiöse Erziehung sicherzustellen. Denn es müssen dadurch höchst persönliche Werte gegenseitiger Liebe zerstört werden. Auch ihnen müssen sich Mische Herzen und Häuser öffnen! Der ganze Fragenkomplex, der mit dem Gesetzentwurf in Zusammenhang steht, ist nach alledem auch für das Judentirm von größter Wichtigkeit, und diese Ausführungen sollen dazu dienen, alle, die es angeht, eindringlich auf ihn aufmerksam zu machen. Noch ist der Entwurf nicht Gesetz. Es steht aber zu erwarten, daß er einer der ersten sein wird, die dem neuen Reichstag zur Entscheidung vorgelegt werden.

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