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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1920-06-11 · Heft 24 (11.6.1920) · p. [Seite]

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
84 (1920)
Issue
Heft 24 (11.6.1920)
Date
1920-06-11
Page
[Seite] (sequence 1)
Language
German
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84. Jahrgang. Nr. 24 Berlin, 11. Juni 1920 Ein unparteiisches Organ für alles jüdische Interesse Diese Zeitung erscheint «Schentlich. Abonnements-Preis: durch den Buchhandel oder die Post (in Berlin und Vororten durch unsere Vertriebsstellen) bezogen vierteljährlich 3DI- Postscheckkonto 324. Begründet von Nsdbiner Dr. Ludwig Pbilippfon Verlag: Rudolf Mosse, Berlin, Jerusalemer Strasse 46-49 Alle Zusendungen für Redaktion und Expedition sind an die Adresie: Verlag der „Allgem. Zeitung des Judentums", Berlin SW, Jerusalemer Straße 46-49, zu richten. Verlag von Rudolf Mosse, Berlin. Ulthftlt* Reichs-Jugendwohlfahrtsgesetz. Von Rechtsanw. Dr. Lamm (Berlin). — Die Woche. — Die Feststellung des Wahlergebnisses für die Wah'len zur Repräsentantenversammlung der Breslauer Gemeinde. Von Dr. N. M. Nathan (Hamburg). — Beiträge zur Judenfrage in der Freimaurerei. Von Dr. Otto Philipp Neumann (Naumburg). —Die jüdische Katakombe von Montverde zu Rom. Von Prof. S. K r a u p (Wien). — Feuilleton: Esther. Roman von C l e m e n t i n e Krame r. sSchluß.^ — Büchereinla u f. Der Gemeindevote (Beilage zur „Allgemeinen Zeitung des Judentums"): Berlin, Posen, Hamburg, Kassel, Nürnberg, Bad Kreuzburg, Worms, Jerusalem. — Von Nah und Fern. Vkichs-Iugendwohlkahrtsgesetz. Bon Rechtsanwalt Dr. L a m m (Berlin), ßte, Israel! ... Die Ansangsworte unseres heiligsten Bekenntnisses müßten diesen Zeilen vorausgesetzt werden, um zum Ausdruck zu bringen, daß es sich um eine Angelegenheit handelt, die alle Kreide des Judentums trifft. Es geht um unsere Jugend, soweit sie öffentlicher Pflege und Fürsorge bedarf. Wir haben die Tage der Erinnerung an die Gesetzgebung am Sinai festlich begangen, die das Gebot erschallen ließ: Ehre Vater und Mutter! Es ist in unserer Gemeinschaft alle Zeit besonders hoch gehalten worden, und es ist das schönste Zeugnis für uns, daß die Heilighaltung und Innigkeit des jüdischen Familienlebens auch von außenstehenden, verständnisvollen Beobachtern immerdar anerkannt worden ist. Aber die vergangenen Jahre haben, wie anderwärts, auch in unseren Reihen verh.eerend gewirkt. Die Zahl der Jugendlichen, die sich gegen jenes Gebot vergangen haben, hat erheblich zugenomimen, und die Fälle haben sich vermehrt, in denen Jugendliche aus dem Kreis ihrer Familie herausgenommen werden mußten, weil sie infolge mangelnder Erziehung zu verwahrlosen drohten oder weil die elterliche Lebensführung für sie durch die zwischen Bater und Mitten bestehenden Zwistigkeiten gefährlich wurde. Mehr wie je sind wir deshalb an der allgemeinen, staatlichen Jugendfürsorge interessiert, die wir für die bezeichneten Gruppen in Anspruch zu nehmen genötigt sind, und deshalb müssen wir uns eingehend mit dem Entwurf eines Jugendwohlsahrtsgesetzes befassen, der zurzeit dem Reichsrat vorliegt. Dieses Gesetz soll für die Zukunft den Rahmen bilden^ innerhalb dessen sich Jugendpflege und -fürsorge entwickeln und «usgestalten werden. Der Notwendigkeit,-ein Jugendgesetz zu schaffen, hatte sich schon die preußische Regierung nicht verschließen können. Sie hatte im Mai 1918 den Entwurf eines Gesetzes, betreffend Jugendämter und Berufsvormundschaften, veröffentlicht, der aber nicht mehr zur Verabschiedung kam. Die Reichsregierung hat den Gedanken — wie nicht anders zu erwarten wirr — wieder ausgenommen, da die Gesetzgebung über Bevölkerungspolitik, Säuglingslinder und Jugendfürsorge gemäß Artikel 7 der Reichsverfassung jetzt dem Reich zusteht. Es kommt noch hinzu, daß Artikel 120 der Verfassung als oberste Pflicht und natürliches Recht der Eltern die Erziehung des Nachwuchses zur leiblichen, seelischen und gesellschaftlichen Tätigkeit -hinstellt und hierüber der staatlichen Gemeinschaft ein Wächteramt anvertraut, daß den unehelichen Kindern durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche, feelifche und gesellschaftliche Entwicklung zu schaffen sind wie den ehelichen (Artikel 121) und daß die Jugend allgemein gegen Ausbeutung sowie gegen sittliche, geistige und körperliche Verwahrlosung geschützt werden soll (Artikel 122). Alle diese programmatischen Bestimmungen, wie die in reicher Fülle hinzugekommenen Anregungen und Wünsche aus der praktischen Jugendpflege und -fürsorge sind in dem vorläufigen Entwurf eines „Reichs-Jugendwohlfahrtsgesetzes" verarbeitet worden. Demnach hat „jedes deutsche Kind ein Recht auf körperliche, geistige und sittliche Erziehung". Das Recht und die Pflicht der Eltern zur Erziehung werden durch das Gesetz nicht berührt. Aber insoweit der Anspruch des Kindes aus Erziehung durch die Familie nicht erfüllt wird, tritt öffentliche Jugendhilfe ein. Diese wird alle Maßnahmen zur Förderung der Jugendwohlfahrt umfassen, Jugendpflege, d. h. Veranstaltungen für die normale Jugend und Jugendfürsorge: Schutzbestimmungen für gefährdete und verwahrloste Jugendliche. Träger dieser Aufgaben sind die Jugendwohlfahrrsbehörden: Jugendämter (im Bezirk jeder unteren Verwaltungsbehörde), Landesjugendämter und Reichsjugendamt, deren Zuständigkeit im Entwurf im einzelnen dargetan wird. Es ist ohne weiteres klar, daß hierunter ein großer Kreis solcher Wohlsahrtsarbeit fallen muß, wie sie bisher von den Vereinen und Einrichtungenfreier Liebestätigkeit, also auch unseren Shnagogengemeinden und jüdischen Vereinen geleistet worden ist, und ferner, daß bei den Erörterungen, die dem Entwurf im Kreise der großen Wohlsahrtsvereinigungen, wie dem Deutschen Verein für öffentliche und private Fürsorge, der Zentralstelle für VolkSwohlsahrt und anderen mehr, voraufgegangen sind, der Befürchtung Ausdruck gegeben wurde, es möchte bei „restloser Erfassung" der Jugendwohlfahrt durch die Jugendämter für die freie Liebesavbeit kaum noch Raum übrig bleiben. Deshalb ist für die sinnvolle Durchführung des Gesetzes die Bestimmung des § 7 ausschlaggebend, daß „das Jugendamt die freiwillige Tätigkeit zur Förderung der Jugendwohlfahrt unter Wahrung ihrer Selbständigkeit und ihres satzungsmäßigen Charakters anzuvegen und tunlichst zu unterstützen -hat und mit ihr zum Zwecke eines planvollen Jneinandergreifens aller Veranstaltungen und Einrichtungen der öffentlichen und privaten Jugendhilse zusammen wirken soll."

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