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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1920-06-04 · Heft 23 (4.6.1920) · p. Seite 259

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
84 (1920)
Issue
Heft 23 (4.6.1920)
Date
1920-06-04
Page
Seite 259 (sequence 7)
Language
German
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hierbei mindestens das Recht der Entsendung von Delegierten mit beratender «Stimme zuerkannt werden. Vor allem aber müßte jetzt die Presse zu einer gründlichen Besprechung dieser dringlichen Frage Anregung geben. Theodor Herzl hat sich im „Judenstaat" dahin ausgesprochen, daß die Landessprache sich nach vorläufiger Beibehaltung verschiedener Sprachen im Lause der Zeit bilden werde, was aber aus naheliegenden Gründen als keine glückliche Lösung betrachtet werden kann. Die Erfahrungen der jüngsten Zeit haben mit aller Deutlichkeit bewiesen, wie wichtig für ein Staatsgebilde eine einheitliche Sprache ist. Wie aus Untersuchungen von Davis Trietsch hervorgeht, verstehen oder sprechen von den als Gesamtzahl anzünehmenden 14 'A Millionen Juden schätzungsweise 12,93 Millionen Deutsch, und für die Mehrzahl von diesen ist es die Muttersprache. Es läge daher nahe, Deutsch aiö Landessprache zu wühlen. Nachdrücklich ist darauf hinzuweifen, daß die Ostjuden, die das größte Kontingent zur Einwanderung stellen werden, meist Deutsch verstehen und sich Deutsch verständlich machen können. Ihr unangenehmer Jargon wird dilrch entsprechende Schul- und Allgemeinbildung schließlich beseitigt werden können. Frühzeitig, schon in den untersten Klassen, wäre daneben die englische Sprache, und zwar (anders als in den deutschen Schulen, in denenvor allem Grammatik gedrillt wird) von vornherein „Konversation" zu lehren. Selbstverftändlich kann auch in Anbetracht der weltpolitischen Lage übcu die Zweckmäßigkeit der Einführung des Englischen als Landessprache diskutiert werden. Das ehrwürdige Hebräisch »oird dann wie bisher die Sprache des Kultes und der Gottesgelehrten lein. Uus dem Gemklndkleben der drutlchrn Juden im Kittelalter. Bon Rabbiner Dr. Siegbert N e u f e t d (Insterburg). ie Geschichte der Inden ist nicht mir eine Kette von Leiden und Verfolgungen, sondern sie zeigt auch ein reiches Innenleben. ''Wohl fließen die Quellen über das kulturelle Leben der Inden, über ihre Leistungen auf literarischem Gebiet, spärlicher, aber sie bieten doch genug Stoff, um uns ein Bild von dem Eigenleben der Inden zu gewähren. Die hier folgenden Darstellungen geben nur einen Ausschnitt aus einem engbegrenzten Gebiet, aus der Gegend der Elbe und Saale, wo das jüdische Leben erheblich schwächer pulsierte als in den jüdischen Zentren am Rhein und am Main, und doch sind auch diese wenigen Mitteilungen typisch für das Geineindeleben der deutschen Inden. Es ist selbstverständlich, daß das innere Leben der Juden ein Zusammenleben an einem Orte, in einer Gemeinde, voraussetzt, und daß dieses Gemeindeleben wiederum einen Mittelpunkt in der Synagoge bedingt. Was wir über Gemeinden und Synagogen in unserem Gebiete wissen, habe ich bereits früher*) dargestellt; im folgenden soll daher von dem jüdischen Leben, das sich in diesen Gemeinden und Synagogen ab'spielt, die Rede-sein. Der Begriff der Zusainmengehörigkeit in einer Gemeinde mit ihrer geregelten Verwaltung ist all diesen Juden selbstverständliche Voraussetzung. Wer sich von der Gesamtheit absondert und eigene Wege gehen will, wird stets auf energischen Widerstand der anderen Juden stoßen, weil alle das Bewußtsein der Zusammengehörigkeit und Verantwortlichkeit für¬ *) „Die Juden im thüringisch-sächsischen Gebiet während des Mittelalters" I (Berlin 1917), Seite 17 ff., besonders Seite 24 bis 32. einander empfinden und den alten Talinudfatz .gewissenhaft beachten: „Sondere dich nicht von der Gemeinde ab."") Darum ist nicht nur für lmsere Gegend der folgende aus Stendal berichtete Fall typisch. Ein Jude, der in die Stadt zieht, will nicht gemeinsam mit den anderen Juden die Stenern an beu Ländesherrn zahlen, sondern zahlt diesem allein eine jährliche Pauschalsumme. Die Gemeinde Stendal, die dadurch geschädigt ist, boykottiert ihn und fragt Rabbi Meir von Rotenburg, ob sie zu ihrem Vorgehen gegen den sich absonderndeu Juden berechtigt seih. Meir von Rotenburg antwortet, daß alle Inden einer Stadt Gemeinbürgen sind, gemeinsam für die Erhaltung der Gemeinde, für die Unterstützung der Armen, aber auch für die an die Obrigkeit zu entrichtende Steuer zu sorgen haben; daher habe kein einzelner dieser Gemeinbürgen das Recht, sich ohne Genehmigung der anderen von ihnen zu trennen. Sv sorgte also, wenn auch -unbeabsichtigt, schon die weltliche Behörde durch die allen Juden insgesamt auferlegte Steuer dafür, daß die' Juden zusammenhielten und sich als zusammengehörig betrachteten. Wir finden diese Einrichtung, daß nicht der einzelne, sondern alle Inden eines Ortes oder einer Landschaft gemeinsam Stenern Al zahlen haben, nicht nur zur Zeit Meirs von Rotenburg, sondern auch srüherh und später'). Noch im 15. Jahrhundert beruft sich Jakob Weil auf -die von Meir von Rotenburg erwähnte Einrichtung, daß die Inden im ganzen Reich gemeinsam Steuern zu zahlen pflegen und daß diese Einrichtung lange Zeit beibehalten wurde"). Als Beispiel sei angeführt, daß die Gemeinde Erfurt 1380 dem Rat 2200 Mark in drei Raten von 400, 1000 und 800 Mart zahlen muß. Dabei wird ausdrücklich erklärt, daß die Juden solidarisch für die pünktliche Entrichtung der Steuer verantwortlich sind, etwa zuziehende Juden müssen sich an der Steuerleistung beteiligen; mul) solleil die Juden niemand unter sich dulden, der „nicht Bürger geworden", das heißt wohl: nicht seine bürgerlichen Pflichten, also vornehmlich- Steuerleistungen, erfüllt hat'). Tie Genieiubürgschast der Inden erstreckt sich aber noch weiter. In Halberstadt z. B. verurteilen der Stiftshauptmann Siegfried von Hoym und der Rat den Juden Isaak wegen etlicher Uebertretnngeu zu einer Geldstrafe von 2000 Mark; für die Bezahlung garantieren die übrigen 'in Halberstadt wohnenden Juden und als ihre Vertretung zehn mit Namen genannte -') Ncischua. Aboth, II 5. In dem unten erwähnten Gutachten bei Meir veil Rotenburg (all. Lemberg 1800, Nr. 108 fol. 5b) wird die Handlungsweise des Außenseiters ausdrücklich gekennzeichnet mit den Worten: no'Xn *p ©Töl h Gbenda. Die Anfrage der Gemeinde größtenteils abgedrnckt in meinen „Thüringischt-sächsischen Anden", Seite 65, Anm. 5. Ja der Antwort erklärt Rabbi Meir: xsnsb'i smtrS in ramü -rrn -oa bs D,DO -]U3 ins 82CTO naij^i 'inr-nvi K3J! -pxn i'rrn sn mrs vamuH ira-i "rrn -\vb mSrnb ■nriK min H s? cx p]«i Yrzn ni?"6 vbw pyn p]nir pbrb vtran v« yamir nvnb niaban vzz unjr Der in der Urkunde mitunter zeichnende Ascher ben Jechiel halevi ist der unter dem Namen Nosch bekannte Dezisor. Der Zusatz halevi ist Irrtum; vgl. Alfred Freimann, „Jahrbuch der Jüdisch-literarischen Gesellschaft" 1918, Seite 268, Anm. 2. h Siehe z. B. in der Arbeit von Rösel („Monatsschrift" 1900, Seite 708 ff.). h Siehe meine „Hallesche Juden" (Berlin 1915, Seite 45 ff. u. cm h Jakob Weil, Rochtsgu lachten, Nr. 81, t'ol. 38a.- -MX n^nnan nawna rrnna 'e -otids a'-na ans “I^an n-oba hon cniTn oan by rb*c a'w naa uni pi -pannra nnb 7) Urkundenbuch der^ Stadt Erfurt II, Seite 617 Nr. 834.

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