Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 84 (1920)
- Issue
- Heft 11 (12.3.1920)
- Date
- 1920-03-12
- Page
- Seite 124 (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
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124 Zu Ziffer 1. Nachdem aus den oben dargelegten Gründen der >. Bundestag aus Urwahlen hervor gehen mutz, andererseits aber die! eigentlichen Glieder des Bundes die einzelnen Gemeinden sind, ergibt | sich die Notwendigkeit, für diese eine unmittelbare Vertretung an! anderer Stelle vorzusehen. Dieser Forderung entspricht die Bei stimmung in Ziffer 1. Aus dem ihr zugrunde liegenden Prinzip j ergibt sich zwingend, daß nicht etwa nur die großen Gemeinden in j dem Rat eine Vertretung finden können. Vielmehr folgt in gleicher! Weise aus dem Aufbau -des Bundes, wie aus Gründen der Gerechtig- ' feit, daß sämtlichen Gemeinden ein derartiges Recht eingeräumt j werden muß. Wenngleich der Fall in der Praxis nicht allzuhäufig j eintreten wird, daß die einzelne kleine Gemeinde besondere Interessen j im Bunde geltend zu machen hat, so muß doch mit der Möglichkeit dieses Falles gerechnet und dafür Vorsorge getroffen werden. Jede, auch die k l e i n st e B u n d e s g e m e i n d e m u ß . w i f s e n, daß sie im Rat einen Vertreter sitzen hat, der gegebenenfalls verp s -l i ch t -e t i st, ihre Interesse n w a h r z u n e h m e n. Es ist nicht zu verkennen, daß das vorgesehene Verfahren umständlicher ist als etwa die Wahl der Ratsmitglieder durch den Bundestag. Aber einmal sind die Schwierigkeiten, da es sich nicht um Urwahlen handelt, sondern um Abordnungen seitens der beteiligten Gemeindevertretungen, da ferner die Abstimmung auch auf schriftlichem Wege erfolgen kann, nicht so hoch zu veranschlagen, wie es im ersten Augenblick scheinen könnte. Sodann sind die Gründe, die für das vorgeschlagene Verfahren sprechen, so zwingend, daß auch gewisse Umständlichkeiten mit in den Kauf genommen werden müßten. Alles Nähere bleibt der Wahlordnung Vorbehalten. Es wird zweckmäßig sein, dort auch dafür zu sorgen, daß die Wahlen gleichzeitig auf einen oder mehrere Vertreter ausgedehnt werden, um im Fall des Fortfalls eines Natsmitgliedes die Notwendigkeit einer Neuwahl zu vermeiden. Zn Ziffer 2. Die Schätzung -der Wissenschaft im Judentum und ihre Bedeutung für das gesamte religiöse Leben ist zu allen Zeiten so bedeutsam gewesen, daß es notwendig erscheint, durch Hinzuziehung von Vertretern der jüdisch-wissenschaftlichen Anstalten dieser Tatsache Rechnung zutragen. Zu Ziffer 3. Der Charakter des Bundes, als eines Religionsverbandes, nniß in der Zusammensetzung des Rates seinen Ausdruck finden. Dieser Forderung entspricht die Bestimmung in Ziffer 3. Tie Rabbiner sollen nicht als Vertreter eines bestimmten Standes, sondern als die ober st c n Fachvertret e r des religiösen Prinzips in den Rat berufen werden. Ihre Einberufung bedeutet daher auch nicht etwa eine Uebergehung anderer Berufe tote der Lehrer und Kantoren. Denn auch sie kämen in diesem Zusammenhang nicht als Standesvertreter, sondern lediglich als Vertreter des religiösen Prinzips in Betracht und tv-erden insoweit durch den Rabbiner, als den obersten Vertreter dieses Prinzips, gleichzeitig mitvertreten. Ihre S t -a n d e s v c r t r e t u n g a b e r sin -d e n f i e, c b e n s o w ie d t e R a bb i n e r, in d c n K u l t u s^ - unb .H nt e r r i ch t s - ausschüssen (8 25). Da es sich nicht um. den Rabbiner! als Berufsvertreter handelt, ist -auch nicht erforderlich, daß die Betreffenden als Rabbiner amtieren müssen. Dielnwhr können auch solche Personen gewählt werden, die lediglich die Qualifikation für das Rabbineramt besitzen. Mangels einer alle Richtungen umfassenden Organisation der Rabbiner erscheint es angezeigt, die Walch dem Bundestage zuzuweisen. Zu Ziffer 4. In bezug auf die Auswahl der nach.Ziffer 4 zu wählenden Mitglieder bestehen für den Bundestag keine Beschränkungen. Es können alle Personen, die zum Bundestag wählbar sind, auf Grund der Ziffer 4 auch in den Rat gewählt werden. Zu Z 21. Die Amtsdauer der Ratsmitglieder entspricht der der Abgeordneten für den Bundestag. Die Fortdauer der Amtszeit der Aus-geschiedenen bis zur Konstituierung der neu Gewählten ist notwendig, um in der Geschäftsführung keine Unterbrechung eintreten zu lassen. Zu Z 22. Im Interesse der Geschäfte ist es notwendig, daß der Präsident des Rates und einer seiner Stellvertreter, ebenso der Schriftführer und der Schatzmeister oder ihre Stellvertreter in Groß-Berlin ihren Wohnsitz haben. 8 23 regelt die Obliegenheiten des Rates. Im Interesse der ordnungsmäßigen Führung der Geschäfte liegt es, nicht ein vielköpfiges Kollegium, dessen Mitglieder zudem über das ganze Reich zerstreut sind und das daher nicht in jedem Augenblick zusammentreten kann, mit den laufenden Arbeiten zu befassen. Vielmehr erscheint es angezeigt, einen kleinen Kreis von Personen, den „engeren Rat", damit zu betrauen, der leichter und schneller zu arbeiten in der Lage ist. Die Verteilung der Kompetenzen zwischen dem Präsidenten, dem engeren und dem weiteren Rat sowie den mit besonderen Ausgaben betrauten Ratsmitgliedern liegt der Geschäftsordnung ob. Zu § 25. Bei dem Umfang der Geschäfte erscheint esnotwendig, den Rat nur mit der allgemeinen Leitung des Bundes zu betrauen, die fachliche Einzelarbeit auf den verschiedenen Gebieten der Bundestätigkeit jedoch besonderen Stellen zur dauernden Bearbeitung zu überweisen. Diesem Zwecke dienert die Ausschüsse. Entsprechend den wichtigsten Aufgaben des Bundes sind solche einzusetzen für Kultus und Unterricht, für die Wissenschaft les Judentums, für die Wohlfahrtspflege, für politische Angelegenheiten und für Rechtssachen. Daneben können solche für andere Angelegenheiten nach Maßgabe des Bedarfs eingerichtet werden. Ueber die Ausschüsse zu 1 und 2 (Kultus und Unterricht) ist oben unter VI, Ziffer 4 das Erforderliche gesagt. Daraus ergibt sich daß für diese beiden Ausschüsse die Bestimmung in 8 25 eine zwingende sein muß, da nur so die Minderheiten von vornherein gegen jede Majorisierung gesichert sind. Wollte man sich etwa auf die Bestimmung beschränken, daß derartige Ausschüsse' eingesetzt werden k ö n n c n, so würde eswieder die Ma-jortität sein, die gegebenenfalls darüber befindet, ob die Einrichtung erfolgt oder nicht, und es würde, was gerade von vornherein ausgeschlossen werden soll, das Schicksal der Minderheit in die Hände der Mehrheit gelegt werden. Zu Ziffer 3, 4 und« 6 bedarf es keiner näheren Begründung. Zu Ziffer 5. Wie die Vertretung aller der jüdischen Religionsgemeinschaft gemeinsamen Angelegenheiten nach außen als eine der wichtigsten'Aufgaben des Bundes unter den Zwecken besonders hervorgehoben ist (8 l,d), so erscheint es notwendig, auch die Bildung eines besonderen Ausschusses für die politischen Angelegenheiten vorzusehen. Unter „politische Angelegenheiten" in diesem Sinne sind insbesondere alle Fragen zu verstehen, die das Verhältnis des Judentums zum Staate, seine Stellung in der Gesetzgebung, in der Verwaltung und zu den übrigen Religionsgesellschaften betreffen. Die Bedeutung der Ausschüsse, insbesondere der für Kultus und Unterricht, und ihr praktischer Wert werden in erster Reihe davon abhängeu, wie sie zusammengesetzt sind und welche Kompetenzen ihnen zugewiesen werden. Es empfiehlt sich deshalb, mit Rücksicht auf -die Wichtigkeit dies.r Fragen ihre Entscheidung einem Bundesbeschlusse vorzubehalten. D a ß i n d i ,e s e n A u s 's ch ir s, s e n d -i e R a b b v n e r, d t e L e h r c r, die K -a n -t o r e n a l s d i e g e - g c b e n e n F a ch l e u t e i hti e V e r tretun g z u finden haben, ist oben (vgl. zu 8 20) bereits ausgeführt -worden. Zu 8 26. In welchem Umfange die Anstellung besoldeter Beamter sich als notwendig erweisen wird, wird von der Entwicklung des Bundes abhängen. Tie Anstellung selbst muß dem Rat überlassen bleiben. Doch werden die allgemeinen Grundsätze des Beamtenrechtes, insbesondere auch die Gehalts-, Pensions- und Reliktenverhältnisse durch Bundesbeschluß zu regeln sein. ' § 27 regelt den Lauf des Geschäftsjahres. 8 28 handelt von dem Bundesblatt. Zu § 29. Das Erfordernis einer qualifizierten Mehrheit für Satzungsänderungen entspricht der Wichtigkeit der Beschlüsse. 8 30 behandelt die Auflösung des Bundes. Auch hier sind mit Rücksicht auf die Wichtigkeit der Frage besondere Erfordernisse für die Beschlußfassung am Platze Es muß eine Sicherheit dagegen geschaffen werden, daß leichtfertig die Frage überhaupt zur Beratung gestellt wird, und es muß, wenn sie zur Beratung kommt, durch die Forderung einer qualifizierten Atehrheit der Bedeutung des Beschlusses Rechnung getragen werden.