Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 84 (1920)
- Issue
- Heft 11 (12.3.1920)
- Date
- 1920-03-12
- Page
- Seite 123 (sequence 3)
- Language
- German
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123 3X’r Bund soll d i e Steu er kra-stder ihm a »geschlossenen Gemeiuden nur trxfiolüfCt*t in Anspruch nehmen, qI'§ -ihm andere Einnahmequellen nichtzur Verfügung stehen. Denizuso-lge sind in erster R-eihe die lleberfchüss-e des Vorjahres sowie die Erträgnisse des Bundesvermögens heranzuzi-ehe-n. Soweit dies nicht ausreicht, muß auf -die Einkünfte der einzelnen- Gemeinden zurückgegriffen werden. Dieses Steuerrecht des Bundesgegenüber den einzelnen Gemeinden ist der wesentlichste Ausfluß feines offentkich-rechtilichen Charaklers. Danach kann fein finanzielles Verhältnis zu den Gemeinden nicht auf Freiwilligkeit gestellt werden. Weder die Beitragsleistung an sich noch die Höhe der Beiträge kann dem Belieben der einzelnen Gemeinde über-lassen werden. Vielmehr muß der Bedarf des Bundes als öffentliche Last auf die M-itgliedsgemeinden gleichmäßig umgelegt werden. Aus diesem Grunde ist es auch nicht angängig, eine B e f r e i u ng l e i st u n g s s ch \v a ch -er G e m e i n d e n von dem Beitrage vorzusehen, -da dies dem öffentlich-rechtlichen Charakter des Bundes widersprechen würde. Es erscheint aber auch praktisch unbedenklich, von einer derartigen Befreiung. Abstand zu nehmen. Denn kleine Gemeinden, denen selbst der aus sie entfallende geringfügige Beitrag eine drückende Last bedeuten würde, sind das. gegebene Objekt der Bunidesfürsorge. Ihnen finanziell beiz-u-stchen, ist eine seiner vornehmsten Ausgaben. Sie werden also in jedem Falle von ihm mehr erhalten, als sie zu leisten haben, so daß ihr Beitrag sie nickt drücken wird. Auf der anderen Seite aber muß es für sie und ihre Stellung, als vollberechtigte Glieder des Bundes von erheblichem moralischen Wert sein, die den Buudesge mein den verfassungsmäßig obliegenden Pflichten auch ihrerseits voll zu erfüllen, umnicht zu Gemeinden zweiten Ranges herabgedrückt zu werden. Bei der Unübersehbarkeit der Entwicklung ist es nicht möglich, die Höhe der Beitragsleistung verfassungsmäßig ein für allemal festzulegen. Angesichts der Tatsache, daß auch weiterhin die einzelne Gemeinde die Trägerin des religiösen Lebens bleibt und damit die finanzielle Hauptlast zu tragen haben wird, muß es als wünschenswert angesehen werden, daß die ihr aus der Bundeszugehörigkeit -erwachsende finanzielle Verpflichtung das notwendige Maß nicht übersteigt. Aus diesem Grunde ist vorgesehen, daß die Beiträge über einen bestimmten Prozentsatz der Einkünfte hinaus nur festgesetzt werden dürfen, wenn ein dahingehender Beschluß mit einer Mehrheit von drei Vierteln der auf dem Bundestag anlnes.cnden Abgeordneten! gefaßt wird. Eine derartige Sicherung erscheint notwendig, aber auch ausreichend. Es ist nicht angängig, darüber hinaus etwa die Leistung eines den vorgesehenen Sätzen übersteigenden Beitrages von der Zustimmung jeder einzelnen Gelneinde abhängig zu machen, da eine derartige Regelung mit dem Wesen eines öffentlich-rechtlichen Verbandes unvereinbar loäre. Berücksichtigt man, daß zu dem Beschluß auch die Zustimmung des Rates erforderlich ist und in diesem die Bundesgemeinden unmittelbar vertreten sind, so dürften die gebotenen Garantien gegen eine Ueberbürdung, namentlich der Großgemeinden, ausreichend erscheinen. - Was insbesondere die letzteren betrifft, so darf nicht außer Betracht gelassenwerden, daß ihnen, wie schon oben dargelegt, durch den Fortzug der vermögendsten Mitglieder aus den kleinen Gemeinden beträchtliche Steuerkräfte zugeströmt sind, -eine Tatsache, die den Großgemeinden weitgehende moralische A-erpsl-ichtungen gegenüber den kleinen Gemeinden -anserlegt. Dazu kommj, -daß in der Regel die Steuerquote in den kleinen- Gemeinden eine beträchtlich höhere ist -als in den Großgemeinden, sodaß die von den kleinen Gemeinden nach -der Großgemein-de Verziehenden sie Erliche Vorteile erlangen. Es kann danach nicht als unbillig empfunden werden, wenn eine gewisse finanzielle Belastung der Großstädten fiten, die immer noch besser gestellt bleiben als. die Steuerzahler der kleinen Genre in den, zugunsten der letzteren ein tritt. 8 6 sichert' die Selbständigkeit der Gemeinden in der Ordnung un-d Verwaltung ihrer Angelegenheiten. Die Zugehörigkeit zu dein Bunde soll für sie ein Segen, nicht ein Hemmnis fein. Sie sollen in der Anlehnung. an- Organismen von gleichen Interessen un-d gleichem Streben und durch die Zusammenfassung aller Kräfte Anregung, Förderung und Belehrung empfangen. Sie sollen aber in ihren Entschließungen frei sein und selbst entscheiden dürfen, was sie von den dargebotenen Möglichkeiten für sich fruchtbar machen wollen. Es versteht sich danach von selbst, daß das Vermögen der Gemeinden unangetastet bleibt. Um -aber jede Besorgnis in dieser Hinsicht von -vornherein auszuschließen, erscheint -es zweckmäßig, eine entsprechende Destimimn-ng in die Verfassung aufzunehmen un-d ausdrücklich zu erklären, daß die Genwinden durch ihren Beitritt zu -dem Bunde im Besitz -und Genuß ihrer Anstalten, Stiftungen und Fonds in keiner Weise beeinträchtigt werden. 8 7 handelt von den Organen -des Bundes im allgemeinen. Das Nähere ergibt sich aus den folgenden Sonderbestimmungen. 8 8 regelt die Bundesgesetzg.eb>ung. Zu einem Bundesbeschl-uß bedarf -es. der Uebereinsti-m-mung des Rates und des Bundestages. Ein solcher Beschluß ist erforderlich a) für den jährlichen Etat (§ 4), insbesondere für die Festsetzung der jährlichen Steuerquote, b) für die Wahlordnung zum Bundestag (8 12) und zum Note (8 20), e) für die Festsetzung -der näheren Bestimmungen über die Zusammensetzung, die Wirksamkeit unddie Geschäftsordnung der Ausschüsse (8 25), d) für bk Aufstellung von Grundsätzen über die Anstellung besoldeter Beamter (8 26), e) für Verfassungsänderungen (§ 29), f) für die Auflösung des Bundes (8 30). 88 9 bis- 19 enthalten die Bestimmungen über das Repräscntativorgan des Bundes, den Bundestag. 8 9 stellt fest, daß die Abgeordneten zum Bundestag nicht von einzelnen Bundesgemeinden delegiert, sondern von ben Mitgliedern der Bundesgemeinden gewählt werden. Die Begründung dieser Regelung ergibt sich aus dem oben, VI, Ziffer 5, Gesagten. 8 10 regelt das aktive und passive Wahlrecht. Die Zuerkennung desselben auch an die F r a n e n entspricht einer zwingenden Forderung der Zeit. 8 11 enthält die Grundsätze des Wahlverfahrens. Die B e r h ä ltni s w a h l ist 'darunter nicht ausgeführt. Sie ist nicht ausgeschlossen, aber auch nicht gefordert. Dies empfiehlt sich aus praktischen Gründen. Für diej.nigen Wahlbezirke, in denen nur ein Abgeordneter zu wählen ist, kommt das Verfahren nicht in Betracht. Dagegen wird in Gemeinden, in denen mehrere Abgeordnete zu wählen sind, nach diesem Verfahren zu wählen sein. Die näheren Bestimmungen sind in der Wahlordnung zu treffen. Zu § 12. Es empfiehlt sich, den Bundestag nicht durch eine allzu große Anzahl von Mitgliedern zu schwerfällig zu machen und in seiner Bewegungsfreiheit zu hemmen. Bei der Wahl eines Abgeordneten aus je 2000 Seelen kommen etwa 250 Abgeordnete in Frage. Diese Zahl dürfte angemessen erscheinen. Zu 8 vgl. oben VI Ziffer 5. 8 14. Mit Rücksicht auf die Umstündlichleit und die Kosten der Urwahlen empfiehlt es sich, die Wahlperiode nicht zu kurz zu bemessen. Bier Jahre, entsprechend dem Grundsatz in Artikel 23 der Reichsverfassuug. dürften angemessen erscheinen. 88 15 bis 19 enthalten die Grundsätze für die Einberufung, die Berhandlungsart und die Beschlußfassung des Bundestages. .Alle weiteren Einzelheiten gehören in die Geschäftsordnung, die der Bundestag sich selbst zu geben hat. 88 20 ss. handeln von dem Exetutivorgan des Bundes, dem Rat. § 20 enthält die Grundsätze für die Zusammensetzung des Rates. Hierzu ist das Folgende zu bemerken: '