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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1920-03-12 · Heft 11 (12.3.1920) · p. Seite 122

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
84 (1920)
Issue
Heft 11 (12.3.1920)
Date
1920-03-12
Page
Seite 122 (sequence 2)
Language
German
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-- 122 -—. ' alltäglichen Gebetes, steht in ihrem. Wortlaut nicht fest; im " Mittelalter aber mar die Lesart in den einzelnen Gemeinden so verschieden, daß ein bekannter mittelalterlicher Gelehrter ohne. Uebertreibung sagen -konnte, es gäbe nicht zjwei Gemeinden auf dem Erdenrund, in denen dieses Gebet Wort für Worb gleichlautend gesprochen werde (stehe Elbogen: „Der jüdische Gottesdienst in seiner gejschichtlichen Entwicklung", Seite 42). trotzdem ist es doch wohl bedauerlich, daß der Fremde, der heute ins Gotteshaus kommt, sich oft nicht heimisch, fühlen kann, weil die Gebetfolge nicht' die gleiche ist wie in seiner Heimat. In der einen Gemeinde läßt man mehr hebräische Gebete fort als in der anderen, hier verzichtet, man 'ganz auf deutsche Gebete, dort kann man sich wieder in der -Einschaltung deiitscher Gebete nicht genug tun, und überall sind es andere Gebete, anders in Form und auch in Inhalt. Fast könnte man einen Prophetenfpruch (Ieremia 2, 28) variieren: „So viel Städte, so viel Gebetbücher hast du, Juda." Ließe sich hierin durchaus keine Einigkeit erzielen? Warum ist's in Württemberg möglich, wo infolge der straffen staatlichen Organisation e i n Gebetbuch -für sämtliche liberalen Gemeinden eingeführt ist? Daß liberale und konservative Gemeinden das gleiche Gebetbuch benutzen, ist natürlich ausgeschlossen. Ein Normalgöbetbuch für orthodoxe Gemeinden braucht indes nicht erst geschaffen zu werden, es ist im alten Siddur vorhanden, der ja mit geringfügigen Aenderungen in allen orthodoren Gemeinden benutzt wird. An unbedeutenden Abweichungen, die durch den Ritus einzelner Gemeinden (Frankfurt, Prag, Posen) historisch begründet sind, zu rütteln, liegt wohl nicht die geringste Veranlassung vor, zumal man befürchten müßte, durch Auszwingen der Vereinheitlichung nlir Unfrieden unter der Orthodoxie zu stiften. In liberalen Gemeinden aber besteht diese Einheitlichkeit leider nicht. Wenn man" im besonderen daran denkt, wie grundverschieden der Gottesdienst an den Feiertagen, namentlich am Versöhmmgstage, in den verschiedenen Städten, sogar in den verschiedenen liberalen Gottesdiensten einer und demselben Gemeinde aussieht, so mich man die Forderung nach Schaffung eines einheitlichen liberalen Gebetbuches erheben, die ja auch bereits in den Beratungen der Berliner Repräsentantenversammlnng ausgetaucht ist. Vielleicht könnte diese Forderung auch ohne Zwangsorganifation erfüllt werden, wenn die liberale Vereinigung für Deutschland sich gemeinsam mit dem liberalen Rabbinerverband der Frage annühme; aber wie viel leichter urtb nachdrücklicher ließe sie sich durchführen, hätten wir eine Organisation, die unter voller Berücksichtigung berechtigter Wünsche jeder einzelnen Gemeinde doch gewisse Normen schafft, die eine unverrückbare Grundlage bilden! Es ist gewiß peinlich, der Freiheit Zügel anzulegen; Reibungen lassen sich bei Einrichtung einer Organisation nie vermeiden. Zwischen Zwang itrtb Freiheit den rechten Mittelweg zu finden, wird immer schwer sein, aber Freiheit ist schließlich nicht gleichbedeutend mit Zügellosigkeit. Und das Gesetz nur kann uns Freiheit geben. Dies gilt für den Siddur, es gilt auch für den Unterricht und für viele andere Gegenwartsfragen des jüdischen Lebens. Es geht nun einmal nicht ohne Formen und Regeln, nicht ohne Ordnung. Darum schafft die Organisation! Zeit ists! Gkssmwrgsnisation des deutschen Judentums). Von Dr. I s m a r F r eund (Berlin). 3 u r Einheit n n g, ie Eingangsformel bringt die geschichtliche und die rechtliche Kontinuität der neuen Organisation mit dem D. I. G. B. zum Ausdruck. Insbesondere wird der Uebergang des Eigentums ' M Vgl. Nr. 8 und 9 dieser Zeitschrift. - des D. J.G. B., feiner Anstalten, seines Bar vermöge ns und seiner Vermögens rechtlichen Ansprüche an die muf Organisation dadurch klärgestellt. n ’ . §i-: . Ueber die Zwecke der neuen Organisation chn' 'ä>lltzeirl.e1NkN--fft oben unter VI Zt-ffer 3 -und .4 das - Erforderliche. gefäigt. ^-Deö Zlpeik - des Bundes istdanach ein doppelter: einmal die Zufammen-fasiung aller I.nteressen des deutschen Judentums undzweitens did^-Züsammenfaffung.aller Krä'ffe zu möglickcht wirkustgs'v.ciller Erfüllung dieser Ausgaben. ' Wie das deutsche Judentum die religiöse G.e s a m-t.h e i t der denk- \ schen Juden darstellt, \o sind unter. „Interessen des deutschen Judenl tnms" lediglich, die Interessen der jüdischen Gesamtheit' nicht solche l von lokaler oder' -individueller Bedeutung..zu verstehen. \ Eine erschöpfende Ausführung aller Zwecke des Bundes -im ein- * zelnen ist unmöglich. Oie ist aber auch überflüssig. Es« genügt fest-- zu stellen, d>aß alles, w.as sich als zum Interessen kreis der jüdischen Gesamtheit gehörig au Zwei st, -unter die Ari-fgaben des -Bundes fällt l N.n-r d-ie wichtigsten Zwecke des Bundes sind um dieser ihrer Wichtigkeit lvillen besonders hervorgehoben. Zu a vgl. oben VI Ziffer 4. Zu I), c und e: Diese Gegenstände find schon in der bisherigen Berfassung des D. I. G. B. als Bundeszwecke ausgeführt. Zu d. Die Vertretung des Judentums nach außen gehörte ursprünglich gleichfalls zu den Zwecken des D. I. G. B. . Erst später, als es sich um die Erlangung der Korporationsrechte handelte, wurde, lveil inan für die Erreichung dieses Zieles Schwierigkeiten befürchtete, dieser Tätigtei.tszweig - aus dem Aufgabenbereich des Bu n d es a u sgeschie den. Irgendein Zwangseingrifs des Bundes in die Berhättnifse bestehender Vereine -oder Verbände, die Zwecke verfolgen, welche zum Aufgaben kreis des Bundes gehören, kvw.n natürlich nicht in Frage kommen. Doch muß die Alögltchkeit vorgesehen werden, daß sie sich unter dem Dache der neuen Organisation zusammenfinden, sobald die Entwicklung in diese Richtung drängen tollte. (Vgl. im übrigen die Ausführungen unter VI Ziffer 3.) Zu 8 2. Die Tatsache, daß der Bund an den. bereits bestehenden, etwa 1290 Gemeinden -umfa.ssenden D. I. G. B. anknüpft, bedingt die Notwendigkeit, zwischen denjenigen Gemeinden, die dem D. I. G. B. bereits angehören, und d-enjeniigen, für welche diese Voraussetzung nicht zutrifft, zu unterscheiden.. DOtit Rücksicht auf diegrundsätzliche und -weitgehende Umgestaltung, die der D. I. G. B. erführt, erscheint es notivendig, a-uch von. den bisherigen Mitgliedsgemeinden eine ausdrückliche Erklärung ihrer Zustimmung zu der' neuen Berfa ss.u-ng zu verlangen. Für die dem T. I. G. B. noch nicht a-ngehvrenden Gemeinden gelten die in 8 3 vorgesehenen Beitritksbedingnngen. § 3 regelt die Bedingungen des'Eintritts und Austritts. Der Eintritt in den Bund kann jederzeit erfolgen. Jur Interesse möglichster Klarheit der Berhättnifse, insbesondere der finanziellen Beziehungen, erscheint es jedoch angezeig.t, die Beitrittserklärung nicht erst vom Tage ihrer Abgabe, sondern rückwirkend vom Beginn, des laufenden Gle'chäftsjahres ab wirksam werden zu lassen. Die dl.us.trittsmö-gl-ichkeit rnnf; im Interesse der Stetigkeit der Verhältnisse und um einer plötzlichen Erschütterung der finanziellen Grundlagen des Bundes vorzubengen, gewissen zeitlichen Beschränkungen unterworfen werden. Es muh Vorsorge getroffen werden, daß jede Gemeinde, die einmal -dem Bunde beigetreten ist, eine bestimmte Zeit in ihm verbleibt, damit dieser weiß, woran er ist und wenigstens für einen gewissen Zeitrau nr seine Dispositionen lre'sfen kann. Ein Ncindestzei träum von drei Jahren erscheint angemessen. 8 4 handelt von dem Etat und dem Steuerrecht des Blindes. Um die Möglichkeit zu schaffen,.sich den wechselnden Bedürfnissen anzupassen, erscheint es zweckmäßig, den Etat nicht für die Dauer der für den Bundestag vorgesehenenvierjährigen Periode (8 14), sondern immer nur für 1 Jahr sestzusetzen. Es entspricht dies auch den Verhältnissen in Kommune, Staat und Reich.

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