Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 84 (1920)
- Issue
- Heft 10 (5.3.1920)
- Date
- 1920-03-05
- Page
- Seite 113 (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
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—- 'J13 Napoleon I. über die Arbeit der Juden am Sonntage. Angesichts der geradezu verhängnisvollen Folgen, welche das Gesetz über die Sonntagsruhe für die Juden in Polen mit sich bringt, welche dadurch zwei Tage in der Woche in ihrem Erwerb gestört sind, erinnern wir an einen Erlaß des Kaisers Napoleon I. an Minister Portalis vom Jahre 1807, der folgendermaßen lautete: „Es ist dem göttlichen Recht zuwider, dem Juden, der Sonntags sowohl wie an «den gewöhnlichen Wochentagen Bedürfnisse Hot, zu verbieten, am Sonntage zu arbeiten, um sein Brot zu verdienen. Das Gouvernement könnte ein solches Gesetz nur dann erlassen, wenn es denen umsonst Brot gibt, welche kein's haben; Polizei und Regierung haben daher hierüber nichts zu bestimmen. Selbst die heiligen Väter schrieben am Sonntage nur den Menschen Ruhe vor, welche im Wohlstände leben oder die so viel von ihrer Wochenarbeit erübrigen, daß sie' den Sonntag müßig zubringen können. Daher auch der Brauch ln allen christlichen Ländern, daß man mit der Erlaubnis des Bischofs oder Pfarrers am Sonntage arbeiten durfte. Warum sollten dies die Juden nicht dürfen? Gehört etwa dem Bischof, der die Juden haßt, oder dem Magistrat, der die Juden nicht liebt, das Recht, diese Erlaubnis zu geben? Man hüte sich wohl, in die Notwendigkeit zu geraten, eines guten Tages Gendarmen zu gebrauchen,, um den Juden, d'ie zur Sicherung ihres Unterhaltes der Arbeit bedürfen., an der Sonntagsarbeit zu hindern. In beiden Fällen zeigt die Behörde Aberglauben, sei er politisch, sei er religiös. Gott hat den Juden die Verpflichtung zur Arbeit auferlegt., weil er nicht zugegeben hat, daß sie auch nur eine Frucht der Erde ohne Arbeit genießen. Die Vorschriften des Klerus sind zu trennen: in wahrhaft religiöse Gesetze und in Pflichten, welche nur auferlegt wurdenl, die Herrschaft der Geistlichkeit zu erweitern. Herr Portalis aber sehe sich ja vor; wenn diese Konzession einmal zu gestanden wäre, so würde man sehr bald neue verlangen. Ist das Gouvernement, erst einmal in Angelegenheiten interveniert, die außer seinem Wirkungskreise liegen, so wird man uns bald zu der unglückseligen Zeit der Ablaßbriefe und der elenden Epoche zurückführen, wo der Pfaffe das Recht zu haben glaubte, den Juden verbrennen zu lassen, — den Bürger zu mißhandeln, der nicht zur Messe kommt. Die Macht der Geistlichen beruht in der Predigt, — sie sollen endlich einmal Friede über die hart verfolgten.' Juden bringen. Solange ich aber lebe, sollen in Frankreich Polizei und Gefängnis niemals die Mittel sein, Andersgläubige zu tyrannisieren, — es gibt in der Mitte der christlichen Kirche genug der Verirrten; die suche der Geistliche zur Ausübung der Religion zurückzuführen. Die ohnehin geschmälerten Rechte der Juden noch mehr zu schmälern, ist Pfaffenbosheit und dies ist in Frankreich zu Ende. Ostende, 26. Dezember 1807. Napoleon." * Bon geschätzter Seite erhalten wir eine Abschrift des Vertrags der Entente mit Rumänien, aus dem wir folgende die jüdische Oefsentlichkeit interessierende Artikel wiedergeben: Artikel 3. Rumänien erkennt als rumänischen Bürger mir vollen Rechten und ohne weitere Formalität jede am Tage des Inkrafttretens des gegenwärtigen Vertrages im Gesamtgebiete Rumäniens unter Einschluß der ihm durch den Friedensvertrag mit Oesterreich, Ungarn und Bulgarien zage teilten oder ihm nachträglich eventuell zugeteilten Gebiete wohnende Person an, die an jenem Tage nicht Angehörige eines anderen Staates ausschließlich Oesterreichs, Ungarns und Bulgariens ist. A r t i k e l 7. Rumänien verpflichtet sich, als rumänische Staatsangehörige mit vollen Rechten und ohne jedwede Formalität die Juden anzuerkennen, die in allen Gebieten Rumäniens wohnen und keine andere Staatsangehörigkeit beanspruchen. Artikel 8. Alle rumänischen Untertanen sind vor dem Gesetz gleich und erfreuen sich der gleichen bürgerlichen und politischen Rechte ohne Unterschied der Rasse, Sprache oder Religion. Der Unterschied der Religion, des Glaubens oder der Konfession wird keinem Rumänen nachteilig sein in der Ausübung seiner bürgerlichen oder politischen Rechte, insbesondere in der Zulassung zu öffentlichen Stellen, Remtern und Würden oder in der Ausübung der verschiedenen Professionen oder Industrien. Es wird für jedweden rumänischen Staatsbürger keinerlei Einschränkung irgendeiner Sprache erlassen werden, sei es im Prrvatverkehr oder in Veröffentlichungen jeder Art, sei. es in öffentlichen Versammlungen. Ungeachtet dessen wird die rumänische Regierung bei der Bestimmung einer offiziellen Sprache bestrebt sein, rationelle Erleichterungen für alle rumänischen Untertanen anderer Sprache als der rumänischen zu schaffen, um vor Gericht, sei es in Wort oder in Schrift, von ihrer eigenen Sprache Gebrauch machen zu können. A r t i k e l 9. Die zu den ethnischen Minoritäten der Sprache oder Religion gehörenden rumänischen Staatsangehörigen erfreuen sich der gleichen Behandlung und der gleichen rech,tlichen und tatsächlichen Garantien wie die übrigen rumänischen Untertanen. Sie werden gleichberechtigt sein, auf eigene Kosten Wohltätigkeits-, religiöse oder soziale Institutionen, Schulen und andere Bildungsanstalten zu errichten, zu leiten und zu kontrollieren, mit dem Recht, ihre eigene Sprache zu gebrauchen und ihre Religion frei auszuüben. Artikel 10. In Sachen des öffentlichen Unterrichts gewährt die rumänische Regierung in den Städten und Distrikten, wo sich eine beträchtliche Proportion rumänischer Untertanen nichtrumänischer Sprache befindet, entsprechende Erleichterungen, damit der Unterricht in den Elementarschulen den Kindern dieser rumänischen Untertanen in ihrer eigenen Sprache erteilt werde. Diese Bestimmung hindert die rumänische Regierung keineswegs, den Unterricht der rumänischen Sprache an den genannten Schulen obligatorisch zu machen. In Städten und Distrikten, wo sich eine beträchtliche Proportion rumänischer Untertanen befindet, die einer ethnischen Minorität der Religion oder Sprache an gehören-, wird diesen Minderheften ein rechtmäßiger Anteil an den? Beträgen zugesichert, die aus öffentlichen Fonds, aus dem Staatsbudget aus Gemeinde- oder anderen Budgets für Unterrichts-, Religions- oder Wohlfahrtszwecke ansgenendet werden sollten. Artikel 12. Rumänien stimmt zu, daß, insoweit die Bestimmungen der vorstehenden Artikel Personen betreffen, die den Minoritäten der Rasse, der Religion oder der Sprache angehören, diese Bestimmungen Verpflichtungen von internationalem Interesse darstellen und unter die Garantie des Völkerbundes gestellt werden. Sie können nicht ohne Zustimmung der Mehrheit des Rates des Völkerbundes abgeändert werden. Die Vereinigten Staaten, das Britische Reich, Frankreich, Italien und Japan verpflichten sich, ihre Zustimmung zu Abänderungen der besagten Artikel, die von dieser Mehrheit des Rates des Völkerbundes .angenommen werden' würden, nicht zu verweigern. Rumänien stimmt zu, daß jedwedes Mitglied des Rates des Völkerbundes das Recht habe, die Aufmerksamkeit des Rates aus jedwede Befürchtung einer Jnfraktion irgendeiner dieser Verpflichtungen , zu lenken, und daß der Rat derart Vorgehen und solche Maßnahmen treffen kann, wie es nach'Sachlage geeignet und zweckentsprechend erscheint. Rumänien stimnit ferner zu, daß im Falle voll Meinungsverschiedenheiten in den ans diese Artikel bezüglichen Rechts- oder Sachfragen zwischen der rumänischen Regierung und irgendeiner der hauptsächlichsten alliierten und assoziierten Mächte oder irgendeiner anderen Macht, die Mitglied des Rates des Völkerbundes ist, diese Meinungsverschiedenheit als ein Differend mit internationalem Charakter gemäß den Bestimmungen des Artikels 14 des Völkerbundvertrages angesehen wird. Die rumänische Regierung ftimmt zu, daß jedes Differend solcher Art dem zuständigen Gerichtshof zu gewiesen wird, falls die andere Partei es beantragt. Der Beschluß des ständigen Gerichtshofes ist ohne Appell und hat die gleiche .Kraft und Gültigkeit wie eine aus Grund des Artikels 13 des Vertrages getroffene Entscheidung. Es bleibt abzuwarten, ob Rumänien die von ihm in diesem Vertrag eingegangenen Verpflichtungen auch zur Ausführung bringen'wird. Im Interesse unserer rumänischen Glaubensgenossen wollen wir das Beste hoffen. * Ukraine. Petljuraüber die Pogrome. In den „Jewish Times" veröffentlicht d?r Direktor der Associated Jelvish News Papers, William Z u ck e r m a n n , eine Unterredung, die