Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 84 (1920)
- Issue
- Heft 9 (27.2.1920)
- Date
- 1920-02-27
- Page
- Seite 99 (sequence 3)
- Language
- German
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99 solcher Grundlage kqnn dem Bundestage das Vertrauen und die Autorität gesichert werden,, ohne die au eine gedeihliche Lösung seiner Aufgaben nicht zu denken ist. 6. Im Interesse des Zustandekommens des Verfassungs- Werkes muß es ratsam erscheinen, sich in der Verfassung auf die wichtigsten Grundsätze zu beschränken und die weitere Ausgestaltung so weit als möglich der Zukunft zu überlassen. Damit werden unnötige Auseinandersetzungen vermieden; auf der andern Seite erhält die Gesamtheit die Möglichkeit; ihre : gewählten Vertreter an dem inneren Ausbau des Verfassungswerkes zu beteiligen. Aus diesen Erwägungen heraus ist im Entwurf nicht nur von einer Ausgestaltung der Organisation über das im Augenblick Erreichbare hinaus (Schaffung von Landesverbänden usw.), sondern auch von jeder Belastung desselben mit Einzelheiten nach Möglichkeit Abstand genommen. So ist in bezug aus die Wahlen lediglich das Prinzip in dem Entwurf verankert, die Bildung der Wahlbezirke und das Wahlversahren jedoch einer durch Bundesbeschluß festzusetzenden künftigen Wahlordnung Vorbehalten. Das gleiche gilt für die Ausschüsse und die Geschäftsordnung der Bundesorgane. * VerMungsentwurf für rine Grssmtorgsnilation des deutschen Judentums. Der im Jahre 1869 gegründete, bisher nach Maßgabe der Satzungen vom 16. Mai 1912 verwaltete Dsrutsch-Js-racklii tische Gemeindebund bildet fortab im Sinne des Artikels 137 der Reichsverfassung vorn 11. August 1919 einen öffentlich-rechtlichen Verband der ihm angeschlossenen jüdischen Gemeinden und gibt sich die nachstehende Verfassung: Zweck. 8 1. Ter Deutsch-Israelitische Gemeindebund bezweckt die Zusammenf-assung aller Kräfte im deutschen Juden tu ln zur Pflege seiner gesamten Interessen, insbesondere a) zur Hebung des religiösen Lebens unter Wahrung der Selbstbestimmung der Gemeinden (§ 6i), b) zur finanziellen Unterstützung leistungsschlvacher Gemeinden, e) zur Schaffung, und Unterhaltung oder Unterstützung gemeinsamer Einrichtungen un.d Anstalten, ä) zur Vertretung aller der jüdischen R etigicnsgenreinfchaft im Deutschen Reich gemeinsamen Angelegenheiten nach außen und e) zur Förderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Stellung der jüdischen Gemeindebeamten, insbesondere durch Einrichtungen zur Versorgung dieser Beamten und zur Fürsorge für deren Hinterbliebene. Mitgliedschaft. 8 2. Mitglieder des Tcutsch-Jsraelitischen Gemeindebundes sind jüdische Gemeinden mit dem Rechte öffentlich-rechtlicher Körperschaften, und zwar a) solche, die bisher Mitglieder des Deutsch-Israelitischen Gemeindebundes waren, sobald sie ihre Zustimmung zu dieser Verfassung erklären, b) andere Gemeinden, sobald sie dein Bunde nach Maßgabe dieser Verfassung neu beitreten. Beitritt und Austritt. 8 3. Der Beitritt einer'Gemeinde zum Deutsch-Israelitischen Gemeindebund gilt vom Beginn des Geschäftsjahres ab, in dem er erklärt wird. . Der Austritt eines Mitgliedes kann nur von drei zu drei Geschäftsjahren erfolgen und muH mindestens ein Jahr vorher dem Rat (§ 20) schriftlich an gezeigt werden. Finanzen. 8 4. Alle Einnahmen und Ausgaben des Bundes müssen für jedes Jahr veranschlagt und auf den Haushaltsetat gebracht lverden. Dieser ist vor Beginn jedes Etatjahres durch einen Bundesbeschluß (§ 8) nach folgenden Grundsätzen festzustellen: a) Zur Bestreitung, aller Ausgaben dienen zunächst die etwaigen Ueberschüsse der Vorjahre sowie die Erträgnisse des Bundesvermögens; b) insoweit die Ausgaben dadurch nicht gedeckt werden, sind sie durch Beiträge der einzelnen Bundesgemeinden nach Maßgabe ihrer Einkünfte in der Weise aufzubringen, daß die Gemeinden verpflichtet sind, einen durch Bundesbefchluß für jedes Etatsjahr festzusetzenden bestimmten Prozentsatz ihrer Einnahmen an den Bund abzuführen, lieber steigt dieser Satz die Höhe von 2 Prozent, so bedarf der Beschluß irn Bundestage (§ 9) einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Abgeordneten. 8 5. lieber die Verwendung aller Einnahmen ist dem Bundestage durch den Rat (8 20) zur Entlastung jährlich Rechnung zu legen. Bund und Gemeinden. 8 6. Die Selbständigkeit der Gemeinden in der Ordnung und Verwaltung ihrer Angelegenheiten, insbesondere des Kultus und Unterrichts, wird durch die Zugehörigkeit zum Bunde nicht berührt. Auch bleiben die Gemeinden irn Besitz und Genuß ihrer für Kultus-, Unterrichts- und Wohllätigkeitszlvecke bestimmten Anstalten, Stiftungen und Fonds. Organe des Bundes. 8 7. Die Organe des Bundes sind: 1. der Bundestag: 2. der Rat: 3. die Ausschüsse. Buudesbeschlüfle. 8 8. Zu einem Bunde sbeschlusse ist ein übereinstinnnender Beschluß des Rates (8 20) und des Bundestages^ erforderlich und ausreichend. Dev Bundestag. 8 9. Der Bundestag besteht aus Abgeordneten, welche von den Mitgliedern der Bundesgemeinden gewählt lverden. 8 10. - Wahlberechtigt und wählbar zum Bundestage sind alle volljährigen Gemeindemitglieder beiderlei Geschlechts. Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist: a) wer entmündigt ist oder unter vorläufiger Vormundschaft steht und Ir) wer sich nicht im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte befindet. 8 11. . Die Abgeordneten lverden in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer und geheimer Wahl gewählt. 8 12. Die Wahl erfolgt in der Weise, daß uns je 2000 Seelen ein Abgeord neter entfä ll t. Gemeinden mit weniger als 2000 Seelen lverden mit benachbarten Gemeinden zu einem Wahlbezirk verbunden. Maßgebend sind die letzten amtlich bekanntgegebenen statistischen Feststellungen. Das Nähere über die Bildung der Wahlbezirke und das Wahl- Verfahren bestimmt die durch Bundesbeschluß (8 8) festzusetzellde W ä l) l o r d n u n g. 8 13. Die Abgeordneten sind Vertreter der Gesmntinteressen des Bundes. Sie sind nur ihrem Gewissen unterworfen und an Aufträge nicht gebunden. 8 14. Die Abgeordneten werden aus die Dauer von vier Jahren gewählt. Die Wahlperiode läuft vom 1. Oktober bis 30. September. Spätestens sechs Wochen nach Ablauf der Wahlperiode muß die Neu'wahl sta ttiinden. 8 15. Der Bundestag tritt in der Regel einmal im Jahre zusammen. Seine Berufung erfolgt durch den Rat. Sie muß erfolgen, wenn Bundesgemeinden, die zusammen mindestens den zehnten Teil der Gesamtseelenzahl aller Bundesgemeinden umfassen oder ein Zehntel