Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 84 (1920)
- Issue
- Heft 8 (20.2.1920)
- Date
- 1920-02-20
- Page
- Seite 87 (sequence 3)
- Language
- German
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87 nach ihrem Vorbild die Schaffung eines mit KorporatwnsrechtM und: Selbstverwaltung ausgestatteten, der staatlichen Aussicht unterworfenen -und. das Gebiet der gesamten Monarchie Mnsaffenden einheitlichen Religi onsverkundes vor. Dieuntersten korporativen-Verbände sollten die Shnägogengemeinden bilden, zwischen ihnen und dem Landesverband als mittlere Zusammenfassungen, Provinzialverbände stehen. Aus allen drei Stufen sollten exekutive und repräsentative Verbandsorgane vorhanden sein: in der Gemeinde der Synagogenrat und der Synagogenausschüß, in der Synagogenprovinz der Provinzialsynagogenrat und die Provinzialsynagoge, in der Landesgemeinde der Oberrat und die Landessynagoge: Dem geistlichen Elemente war eine weitgehende Mitwirkung innerhalb der verschiedenen Organe zugedacht. Der Rosinsche Entwurf mit seinem Synodalprinzip und seiner hierarchischen Gliederung begegnete bei den Vertretungen der altpreußischen Gemeinden lebhaftem Widerspruch Insbesondere nahm man auch Anstoß an der im Gegensatz zu dem Gesetz von 1847 dem Rabbiner zugedachten Stellung. Der Entwurf mußte deshalb fallengelassen werden. Gin neuer Entwurf wurde von Machol ausgeavbeitet. Im Gegensatz zu dem Rosinschen Plane lehnte sich Machols Entwurf an die bisherigen Verhältnisse des Gesetzes von 1847 an, indem er davon ausging, daß die altpreußischen Gemeinden derartig an Selbständigkeit gewöhnt seien, daß sie eine über ihnen stehende weltlich-geistliche Gewalt kaum anerkennen würden. Das Gesetz von 1847 habe sich auch bewährt und zeichne sich durch >die Leichtigkeit ans, mit der die Gemeindeorganifation sich den verschiedenartigsten tatsächlichen Verhältnissen anpasse, durch die Autonomie, die es den Gemeinden verleihe und die verhältnismäßig weitgehende Enthaltsamkeit' des Staates in bezug auf die Einmischung in die inneren Gemeinde- Verhältnisse. Der Entwurf entfernte sich deshalb von der Grundlage des Gesetzes von 1847 nur insoweit, als es notwendig erschien, um der Lerstungsunfähigkeit der kleineren Gemeinden abzuhelfen. Zu diesem Behufe schloß er sämtliche Gemeinden einer Provinz zu einer Provinzialgemeinde zusammen, der ldie Aufgabe zugewiesen wurde, die Interessen der Provinzialgemeinden nach außen zu vertreten und nicht genügend leistungsfähigen Gemeinden Beihilfen für den Gottesdienst und Religionsunterricht zu gewähren. Um eine einheitliche Vertretung der jüdischen Gesamtheit zu ermöglichen, sollten sämtliche Provinzialgemeinden zu einer Landesgemeinde zusammengeschlossen werden. i Der Entwurf wurde als geeignete Grundlage befunden und i einer gemeinsamen Kommission des D. I. G. B. und des Verbandes der deutschen Juden zur weiteren Bearbeitung überwiesen. Dem XI. Gemeindetag, der 1909 zusammentrat, wurde; die von der Kommission fertiggestellte Arbeit vorgelegt. Sie! schied das kulturelle Leben aus dem Ausgabenkreise des Gesamtverbandes von vornherein aus und hielt sich an die folgenden; Grundsätze: Selbständigkeit der einzelnen Gemeinden in Veri waltung, Kultus und religiösem Leben, Zusammenfassung dieser! einzelnen Gemeinden nur zur Einrichtung allgemeiner Wohl- - fahrtsinstitute, zur Unterstützung der kleinen leistungsunfähigen Gemeinden sowie zur Wahrung der allgemeinen Interessen des jüdischen Gemeindelebens und der jüdischen Religionsgemeinschaft Preußens nach ailßen hin. An der Gliederung der Macholschen Vorlage: örtliche Gemeinden, Provinzialgemeinden, Landesgemeinden wurde festgehalten. Auch dieser Entwurf vermochte auf dem XI. Gemeindetage, der am 16. Mai-1909 in Berlin zusammentrat, nicht durchzudringen. Nach stürmischen Verhandlungen-brachten die Gegner, die sich aus den verschiedensten Lagernzusammenfanden, die Vorlage zu Fach Die Orthodoxie befürchtete eine Majoristerung durch die liberale Mehrheit in den höheren Verwaltungskörpern-, die Gemeinden in den neu erworbenen Gebietsteilen vielfach eine Verschlechterung ihrer Verhältnisse. Von zionistischer Seite wurde das für die -höheren Verwaltungskörper vorgesehene indirekte Wahlverfahren bekämpft. - Den Rabbinern genügte die ihnen zugedachte Stellung nicht, sie wollten in Kultussragen nicht nur gehört werden, sondern auch mitbestimmen, zumindest wünschtensie ein Vetorecht gegen Neuerungen auf religiösem Gebiete. Auch andere Opposition Machte sich geltend. So kam der Entwurf zum Scheitern. Die Arbeiten wurden zwar im Ausschuß weiter fortgesetzt, indem Gutachten der Gemeindeverbände und der größeren Gemeinden eingeholt -wurden, und auf der 4. Tagung des Verbandes -der Deutschen Juden, am 11. Dezember 1910, wurde dem Wunsche nach.Miederausnahme der Arbeiten Ausdruck gegeben. Es ist aber dazu nicht gekommen. V. Durch die neue Reichsverfassung vom 11. August 1919 sind mit der allgemeinen Veränderung der staatsrechtlichen Verhältnisse auch neue Grundlagen für die Stellung des Judentums geschaffen. Im Gegensatz zu der alten Reichsverfassung hat die neue auch die Verhältnisse der Religionsgesellschaften in -ihren Bereich gezogen. Im Artikel 10 ist allgemein bestimmt, daß das Reich im Wege -der Gesetzgebung Grundsätze für die Rechte und Pflichten der Religionsgesellschaften ausstellen kann, und im 3. Abschnitt, der die Ueberschrift trägt „Religion und Religionsg-esellschaften", hat die Verfassung von dieser Befugnis Gebrauch gemacht. Für die Stellung des Judentums, ist insbesondere der Artikel 137 von Bedeutung, welcher besagt: „Es besteht keine Staatskirche. Die Freiheit -der Vereinigung zu Religionsgesellschaften wird gewährleistet. Der Zusammenschluß von Religionsgesellschaften innerhalb des Reichsgebiets unterliegt keinen Beschränkungen. Jede Religiö'nsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Aemter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinden. Religionsgesellschasten erwerben die Rechtsfähigkeit nach den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechtes. Die Religionsgesellschaften bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechts, soweit sie -solche bisher waren. Anderen Religionsgesellschaften sind auf ihren Antrag gleiche Rechte zu gewähren, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder /die Gewähr der Dauer bieten. Schließen sich mehrere derartige öffentlich-rechtliche ReligionSgesellschasten zu einem Verbände zusammen, so ist auch dieser Verband eine öffentlich-rechtliche Körperschaft. Die Religionsgesellschasten, welche Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind, sind berechtigt, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben. Den Religionsgesellschasten werden die Vereinigungen gleichgestellt, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen. Soweit die Durchführung dieser Bestimmungeneine weitere Regelung' erfordert, liegt diese der Landesgesetzgebung ob." Durch die vorstehenden Bestimmungen ist auch die Frage einer Gesarntorgamfation des Judentums in ein neues Stadium gerückt. Einmal -ist die Notwendigkeit der Beschränkung auf das Gebiet eines der einzelnen Bundesstaaten in Fortfall gekommen, da „der Zusammenschluß von Religionsgesellschaften innerhalbdes Reichsgebietes" freigegeben ist. Damit ist die Möglichkeit geschaffen, über daS bisher gesteckte Ziel