Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 84 (1920)
- Issue
- Heft 8 (20.2.1920)
- Date
- 1920-02-20
- Page
- Seite 86 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
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86 daß ein Teil von ihnen eine mehr oder minder weit gehende organische Verbindung der örtlichen Synagogengemeinden auswies, teils in der Weise, daß die einzelnen Gemeinden zu Kreisen, die Kreise zu Provinzialgemeinschaften und diese wiederum zu einem Landesrabbinat zusammengeschlossen, waren (Kurhessen), teils, derart, daß eine Zusammenfassung zu Rabbinatsbezirken (Landesrabbinat in Hannover, Bezirksrabbinat in Nassau, Oberrabbinat zu Altona in Holstein) vorgesehen war. So wurde durch den Hinzutritt der neuen Gebietsteile die Unstnheitlichkeit, Zusammenh-anglosigkeit und Zerrissenheit im preußischen Judentum nur noch verstärkt. HI. Zwei Momente waren es besonders, die den Mangel einer Gesamtorganisation immer fühlbarer machten. Das erste war die Verschiebung, die im Laufe der Entwicklung in der jüdischen Bevölkerung Preußens eiugetreten war. Während noch um die Mitte des 19. Jahrhunderts weitaus die Mehrzähl der Juden in kleinen Orten gewohnt und iti diesen eine große Anzahl blühender Gemeinden gebildet hatten, war in der Folge eine Abwanderung in die Großstädte eingetreten, die das Bild des jüdischen Gemeindelebens von Grund auf veränderte. Welchen Umfang diese Entwicklung angenommen hatte, erhellt aus den folgenden Zahlen. Im Jahre 1840 wies die Monarchie insgesamt 25 jüdische Gemeinden mit über 1000 Seelen auf. Davon entfielen 20 allein auf die Provinz Posen. Im Jahre 1912 zählte von diesen 20 Gemeinden nur noch eine einzige die angegebene Mindestzahl. Anderseits ist irr demselben Zeitraum die Gemeinde Berlin von 6458 auf rund 140 000, Breslau von 5714 auf 20 212, Königsberg von 1522 aus 4565, Magdeburg von 559 auf 1843, Köln von 585 auf 12 156, Stettin von weniger als 500 auf 2757, Elberfeld, Aachen, Dortmund und Düsseldorf von weniger als 300 auf 1919 bzw. 1565, 2676 und 3985 jüdische Seelen angewachsen. Bezeichnend ist auch, daß beispielsweise Kempen im Jahre 1840 mit 3556 Seelen mehr als die Hälfte der Bevölkerungsziffer der Berliner Gemeinde (6458) aufwies, während im Jahre 1912 die Zahl der in der genannten posenschen Gemeinde wohnhaften Juden nur noch 739 (gegen zirka 140 000 der Gemeinde Berlin) betrug. Zur Veranschaulichung der Entwicklung im einzelnen möge die folgende Tabelle dienen. Es zählte: 1840 1912 1. Posen. 6 748 5 605 2. Berlin •. 6 458 ca. 140 000 3. Breslau. 20 212 4. Kempen. 3 556 739 5. Lissa. 3 466 804 6. Danzig ...... , 2 467 2 390 7. Krotoschin. 2 203 411 8. Jnowrazlaw . . . . , 2 048 951 9. Rawitsch. . 1 780 363 10. Gnesen.. , 1680 778 11. Rogasen. . 1650 516 12. Schwersenz. . 1631 161 13. Grätz. . 1 620 173 14. Zempelburg . . . , . 1583 355 15. Schwerin a. W. . . . 1 568 115 16. Königsberg i. Pr. . . 1522 4 565 17. Filehne. . 1467 313 18. Fordon. . 1422 195 19. Wreschen .... . 1352 320 20. Ostrowo .... . 1327 714 21. Kurnik. . 1170 92 22. Meferitz. .. 1155 144 23. Wittkowo .... . 1150 98 24. Czarnikau .... . 1081 429 25. Chodziesen (Kolmar) . 1069 241 Seelen. Wurde schon durch diesen Rückgang der BevAkevritig die Existenz einer großen Anzahl von Gemeinden in den kleineren Orten in Frage gestellt, so kam noch hmzchdaß vor'BllM die.vermögendste» and steußvkräftiMemElemettte den Zug 4iÄch der Großstadt mitmachten.: Das. hatte zur Fvilge, daß aufder einen Seite die großen Gemeinden an Kapitcllkraft immer mehr erstarkten, während die finünziMe -LeiftunMähiMik ' der kleineren bis zu dem Grade zurückging, daß, viele einst blühende Gemeinden ganz .ejngingen, andere nur unter schwersten Opfern ein kümmerliches Dasein fristeten. Sollte nicht das jüdische Gemeindeleben dauernd ernsten Schaden nehmen, so mußten . die leistungsfähigen Großgemeinden mit ihrem Ueberflutz den kleinenzu: Hilfe kommen. Das war aber nach Lage'der Gesetzgebung nicht möglich, da die Zwecke, für welche die Gemeinden Steuern zu erheben be - rechtigt waren, eng umgrenzt waren und die Unterstützung anderer Gemeinden dazu nicht gehörte. So war Abhilfe, nur im Wege einer Umgestaltung -der- Gesetzgebung, und zwar in der Weise möglich, daß durch eine organische Verbindung der einzelnen Gemeinden untereinander die Möglichkeit eines finanziellen Ausgleiches geschaffen wurde. Das zweite Moment, das zur Schaffung einer Gesamtorganisation drängte, war die allgemeine Stellung des Judentums im Staate, Durch die Verfassungsur-kunde vom 5. Dezember 1848 war der bisherige Unterschied zwischen „geduldeten" und „öffentlich aufgenommenen" Religionsgesellschaften beseitigt; es blieb nur noch, eine Unterscheidung zwischen Neligionsgesell!schaften mit Kovporationsrechten und solchen ohne diese. Da das Judentumderartige Rechte durch das Gesetz vom 23. Juli 1847 erhalten hatte, war es nach der Verfassung von 1848 den christlichen Kirchen grundsätzlich gleichgestellt. An diesem Rechtszustande hatte auch die revidierte Derfassu-ng vom 31. Januar 1850 nichts Wesentliches geändert. Nichtsdestoweniger dauerte in der Praxis auch weiterhin die verschiedenartige Behandlung der Kirchen und des Judentums fort. Auf den mannigfachsten Gebieten des staatlichen Lebens wurde auf die christlichen Kirchen besondere Rücksicht genommen, während dein Judentum die gleiche Behandlung versagt blieb'. Diese Zurücksetzung wurde damit begründet, daß es dem Judentum im Gegensatz zu den Kirchen an einer einheitlichen Organisation und an einer autoritativen Gesamtvertretung fehle. Der Staat sei -demzufolge nicht in der Lage, sich authentisch darüber zu vergewissern, was gegebenenfalls Lehrmeinung des Judentums sei, und könne mithin in all den in Betracht kommenden Fragen auf das Judentum keine Rücksicht nehmen. So erwies sich das Fehlen einer einheitlichen, umfassenden Organisation auchals eine ernste Schädigung wichtiger ideeller Interessen und die Schaffung eines Gesamtverbandes auch mit deswillen als eine dringende Notwendigkeit. IV. ., ■ ... Nachdem schon vorher in der Oeffcntlichkeit -die Forderung nach Schaffung einer Gesamtvrganisatiön des preußischen Judentums erhoben worden war, wurde die Frage zum erstenmal auf dem 8. Gemeindetage des Deutsch-Israelitischen Gemeindebundes im Jahre 1898 in aller Form zür Erörterung gebracht mit dem Ergebnis, daß beschlossen wurde, den Ausschuß des Bundes zu beauftragen, eine Enquete über die Rechtsverhältnisse der jüdischen Gemeinden zu veranstalten und den Entwurf eines neuen, die gesamte Monarchie umfassenden Organifationsgesetzes auszuarbeiten. Von dem Ausschuß wurde R. A. Machöl in Königstein mit den Vorarbeiten und nach deren Fertigstellung Professor Dr. Heinrich Rosin in Freiburg mit der Ausarbeitung des Gesetzentwurfes betraut. Im Jahre 1906 legte Rosin dew Entwursvor.Dersölbe lehnte sich an die badischen Verhältnisse an und-säh