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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1920-02-20 · Heft 8 (20.2.1920) · p. [Seite]

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
84 (1920)
Issue
Heft 8 (20.2.1920)
Date
1920-02-20
Page
[Seite] (sequence 1)
Language
German
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84. Jsbrgang. Nr. 8 ^lidCtUClttC Berlin, 20. Februar 1920 Ein unparteiisches Organ für alles jüdische Interesse Diese Zeitung erscheint wSchentlich. Abonnements-Preis: durch den Buchhandel oder die Post sin Berlin und Vororten durch unsere vertriebsstellen) bezogen vierteljährlich 3 tTU — Postscheckkonto 324. Begründet von Rabbiner Dr. Ludwig Pbilippfon Verlag: Rudolf Mosse, Berlin, Jerusalemer Strasse 46-49 Alle Zusendungen für Redaktion und Expedition sind an die Adreffe: Verlag der „Allgem. Zeitung des Judentums", Berlin SW, Jerusalemer Straße 46-49, zu richten. Verlag von Rudolf Mosse, Berlin. Gesamtorganisation .des deutschen .Judentums. Von Dr. I s in a r Freund (Berlin). — D ie Wo ch e. — Antisemitismus und Freimaurerei. Von Dr. Otto Philipp Neu mann (Elberfeld). — Neues über Moses Mendelssohn. Don Ludwig Geiger. — Zur Methodik des jüdischen Religionsunterrichts. Von Bezirdsrabbiner Dr. Beermann (Heilbronn). — Feuilleton: Benj-amins Liebeslied. Roman von Samuel M e i s e l s. (Schluß.) — L i t e raris ch e M i t t e i l-u n g e n. r Der Gemeindebote (Beilage Zur „Allgemeinen Zeitung des Judentums"): Berlin, Forst (Lausitz), Magdeburg, Vlotho a. d. Weser, Staßfurt, Frankfurt a. M., Marburg, Laupheim (Württembergs New Bork. — Von Nah und Fern. Gklamtorganilatian des deutschen Judentums. Von Dr. I K m a r Freund (Berlin). Vorbemerkung: Die Frage der Schaffung einer Gesamtorganisation des deutschen Judentums wird demnächst die breitere Oesfentlichkeit wieder beschäftigen. Der im folgenden abgedruckte Derfassungsentwurf stellt den Versuch einer Lösung des Problems dar. Er ist im Auftrag des Deutsch-Israelitischen Gemeindebundes verfaßt und den bisherigen Beratungen zugrunde gelegt worden, stellt jedoch, wie ausdrücklich hervorgehoben werden soll, ebenso wie die beigegebenen Motive in der vorliegenden Form, lediglich eine Privatarbeit des Verfassers dar, die keine offizielle Stelle irgendwie bindet. Der vorangeschickte allgemeine Teil der Begründung bezweckt eine Einführung in das Problem. I. in deutsches Judentum im Rechtssinne, d. h. eine einheitliche, organisch gegliederte und in ihrem Zusammenschluß staatlich anerkannte Gesamtheit der deutschen Juden, existiert bisher nicht. Es fehlte dazu an den staatsrechtlichen Voraussetzungen. Die Verfassung des Norddeutschen Bundes vom 26. Juli 1867 sah davon ab, die kirchlichen Verhältnisse der Bundeskompetenz zu unterstellen, und überließ dieselben der Gesetzgebung der Einzelstaaten. An diesem Grundsatz hielt auch die Reichsverfassung von 1871 fest. Zwar war durch die sogenannte Kompetenz-Kompetenz (Artikel 78) dem Reich die Möglichkeit gegeben, seine Gesetzgebungsbefugnisse jederzeit nach Belieben zu erweitern, und es hätte verfassungsrechtlich nichts im Wege gestanden, aus diese Weise auch das Staatskirchenrecht in den Bereich der Reichsgesetzgebung einzubeziehen. Von dieser Möglichkeit ist aber niemals Gebrauch gemacht worden, und es fehlte damit, wie für die Fragen des Kirchenrechts im allgemeinen, so auch für eine einheitliche Regelung der kirchlichen Verhältnisse der Juden durch das Reich, an den rechtlichen Vorbedingungen. Das Bedürfnis nach einem Zusammenschluß des Judentums innerhalb des neugegründeten Reiches machte sich jedoch von Anbeginn an geltend. Man empfand die.Gemeinsamkeit der Sprache, der kulturellen und der politischen Grundlagen bis zu dem Grade als ein die deutschen Juden innerlich zu einer Einheit zusammenschließendes Band, so daß das Verlangen unausbleiblich war, dieser inneren Einheit durch einen organischen Zusammenschluß der Gemeinden auch äußeren Ausdruck zu geben. So entstand im Jahre 1869 der Deutsch-Israelitische Gemeindebund als eine aus der freien Entschließung der Gemeinden hervorgegnngene Gesamtyrganisation privatrechtlichen Charakters. n. Aus die Dauer vermochte eine derartige Organisation dem Bedürfnis jedoch nicht zu genügen. Der private Zusammenschluß der Genreinden konnte keinen vollwertigen Ersatz für eine öffentlich-rechtliche Gesamtorganisation abgeben, und dies um so weniger, als nicht einmal bis zur Grenze des Möglichen und Staatsrechtlich-Zulässigen eine Ausgestaltung und Konsolidierung der Verhältnisse erfolgt war. Bei einem Teil der Bundesstaaten, und zwar gerade den größten (Preußen, Bayern), fehlte es an einem staatlichen Zusammenschluß der Gemeinden selbst nur dieser Staaten. Am meisten machte sich dieser Mangel in Preußen bemerkbar, das für sich allein mehr als zwei Drittel der jüdischen Gesamtbevölkerung Deutschlands umfaßte. Rechtlich lagen die Dinge in Preußen so: Im Jahre 1847 war zum letztenmal durch das Gesetz vom 23. Juli eine umfassende Regelung der kirchlichen Verhältnisse der Juden erfolgt, und zwar in der Weise, daß lediglich örtliche Organisationen mit dem Rechte öffentlicher Korporationen, die Synagogengemeinden, gebildet worden waren, die ohne irgendwelche organische Verbindung untereinander, ohne jede Zusammenfassung zu höheren Einheiten oder gar einem Gesamtverbande selbständig nebeneinander bestanden. Ein Ansatz zu einer Gesamtorganisation war zwar in den Paragraphen 53 bis 57 des Gesetzes enthalten, welche die Bildung einer aus Vertretern sämtlicher Provinzen von den Staatsbehörden einzusetzenden und unter ihrer Leitung wirkenden Kommission vorsah. Der Zweck dieser Kommission erschöpfte sich aber in der Schlichtung etwaiger in einer Synagogengemeinde entstehenden Kultusstreitigkeiten. Sie war auch nicht als eine ständige Einrichtung gedacht, sondern sollte nur von Fall zu Fall ins Leben treten, und tatsächlich ist sie niemals praktisch geworden. In der Folge traten dann die neuen Gebietsteile zu. Zunächst 1850 die beiden Fürstentümer Hohenzollern-Sigmaringen und Hechingen, sodann die Erwerbungen von 1866: Hannover, ' Schleswig-Holstein, Nassau, Kurhessen, die ehemals großherzoglich hessischen Gebietsteile, Hessen-Homburg, Frankfurt a. M. und die bayerischen Enklaven. Jedes dieser Gebiete behielt hinsichtlich der kirchlichen Verhältnisse der Juoey sein bisheriges Recht bei, so daß fortan innerhalb des preußischen Staates neben dem für die alten Provinzen geltenden Gesetz vom 23. Juli 1847 alle die Rechtssysteme sortbestanden, welche die neuerworbenen Gebietsteile bei ihrer Einverleibung in den preußischen Staat mitgebracht hatten. Diese Systeme, untereinander von großer Mannigfaltigkeit, unterschieden sich von der in der Stammonarchie geltenden Regelung dadurch,

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